BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 213/07 vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 24. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht es nur um die H366he des von der Kl344gerin begehrten Schmerzensgelds. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344ge-rin ein Schmerzensgeld von 10.000 200 zu zahlen und zudem festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, der Kl344gerin s344mtliche derzeit noch nicht hinreichend sicher voraussehbaren k374nftigen immate-riellen Sch344den aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Ausweislich des Tat-bestands des Berufungsurteils hat die Kl344gerin "gemeint", ein Schmer-zensgeld in H366he von 25.000 200 sei angemessen sowie "ein angemesse-nes Schmerzensgeld" beantragt und den ihr zugesprochenen Feststel-lungsantrag gestellt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht zul344ssig, weil die Beschwer der Kl344gerin den Betrag von 20.000 200 nicht 374bersteigt. 2 - 3 - 3 247 26 Nr. 8 EGZPO stellt nicht darauf ab, in welcher H366he der Be-schwerdef374hrer die Klageforderung in der Revisionsinstanz beziffern will (hier: zumindest weitere 40.000 200, NZB 26, 31), sondern darauf, welche Beschwer aus dem Berufungsurteil er geltend machen kann und will. Ver-langt der Kl344ger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist f374r seine Be-schwer als Rechtsmittelkl344ger die ge344u337erte Gr366337envorstellung ma337ge-bend. Gibt der Kl344ger einen Mindestbetrag an, so ist die Beschwer danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch der Vorinstanz dahinter zu-r374ckbleibt. Wird ihm ein unter dem ge344u337erten Mindestbetrag liegendes Schmerzensgeld zugesprochen, ergibt sich die Beschwer aus der Diffe-renz zwischen dem Mindestbetrag und dem zugesprochenen Betrag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03 - VersR 2004, 219 m.w.N.). Nach diesen Kriterien liegt allenfalls eine Beschwer in H366he von 15.000 200 vor, wenn man die im Tatbestand des Berufungsurteils wieder-gegebene Gr366337envorstellung der Kl344gerin (BU 7 Abs. 3) als Bezeichnung eines mindestens begehrten Schmerzensgelds ansieht. 4 Das weitere Vorbringen, die Kl344gerin habe mit Schriftsatz vom 16. April 2007 (nicht 16.05.2007, vgl. GA VI 1193) dargelegt, ihre ur- 5 - 4 - spr374nglich ge344u337erte Begehrensvorstellung sei im Hinblick auf den Schmerzensgeldbetrag nicht mehr aktuell, da inzwischen fast sechs Jahre vergangen seien, ist f374r die Beschwer nicht relevant. Diese Ausf374hrungen beinhalten keinen bestimmten mindestens begehrten Betrag, der zu einer h366heren Beschwer der Kl344gerin f374hren k366nnte. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2003 - 3 O 436/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 93/03 -
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