BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 213/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Im 334bri-gen hat es die Kl344gerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentsch344digung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die 334bereignung des Grund-st374cks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandel-ten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, w344re nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall br344chte. Die Kl344gerin k366nnte dann erneut klagen. - 3 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 36.666,66 200. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 O 23/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -
Full & Egal Universal Law Academy