BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 213/08 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 133 B, 157 D Ein Zuschlag in einem durch ein Nachpr374fungsverfahren verz366gerten 366ffentlichen Vergabeverfahren 374ber Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausge-schriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden k366n-nen und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erw344hnt. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepu-blik Deutschland eine Mehrverg374tung auf Grund eines verz366gerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Ver344nderung der Bau-zeit. 1 Die Beklagte schrieb im November 2003 im Offenen Verfahren nach 247 3 a Nr. 1 VOB/A europaweit die Bauma337nahme "Tiefbauarbeiten am K374sten-kanal im Bereich der Stadtstrecke O." aus, worauf die Kl344gerin ein Angebot ab- 2 - 3 - gab. Als Zuschlagstermin war der 18. M344rz 2004, als Baubeginn der 1. April 2004 und als Fertigstellungstermin der 12. Mai 2006 bestimmt. 3 Durch ein Nachpr374fungsverfahren eines Mitbieters verz366gerte sich die Zuschlagserteilung. Die Beklagte bat die Kl344gerin wiederholt um Zustimmung zur Verl344ngerung der Bindefrist, letztmals am 2. Juni 2004. Diese stimmte der Bindefristverl344ngerung jeweils unter dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu, wonach im Fall der Zuschlagsverz366-gerung 374ber die Neubestimmung der Leistungszeit und die etwaige Anpassung des Vertrages nach den Regeln der VOB/B auf der kalkulatorischen Grundlage des Ausgangsangebots eine Vereinbarung herbeigef374hrt werden k366nne. Die Beklagte erteilte der Kl344gerin im Schreiben vom 14. Juni 2004 den Zuschlag. In diesem Schreiben ist u.a. weiter ausgef374hrt: "Der Baubeginn ist der 15.6.2004. Der 205 Bauablaufplan ist bis zum 29.6.2004 zur Pr374fung vorzulegen205 . Ich bitte um schriftliche Auftragsbest344tigung." Die Kl344gerin behielt sich in der Auftrags-best344tigung vom 21. Juni 2004 den ihr wegen der Verz366gerung "grunds344tzlich zustehenden Anspruch auf Anpassung der Leistungszeit und der Verg374tung ausdr374cklich vor". Nach Einigung 374ber den Bauablaufplan begann die Kl344gerin im Septem-ber 2004 mit den Arbeiten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 legte die Kl344-gerin ein Nachtragsangebot 1 374ber 1.228.496,97 200 vor, das sie mit in der Zeit zwischen dem Ende der urspr374nglichen Angebotsfrist am 18. M344rz 2004 und dem tats344chlichen Zuschlag vom 14. Juni 2004 gestiegenen Stahlpreisen be-gr374ndete. Hierauf erteilte die Beklagte einen Auftrag in H366he von 375.720 200, die sie auch an die Kl344gerin zahlte. Die Kl344gerin widersprach diesem Auftrag. Mit Schreiben vom 13. M344rz 2006 legte sie das Nachtragsangebot 18 374ber 65.915,48 200 vor, das sie mit gestiegenen Preisen f374r Spundwandverankerungen begr374ndete. Hierauf erteilte die Beklagte keinen Auftrag. 4 - 4 - Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin Zahlung der restlichen Mehrverg374-tung f374r die Nachtr344ge 1 und 18 in H366he von noch 723.358,35 200. Die Beklagte begehrt Klageabweisung und erhebt Widerklage auf R374ckzahlung des auf den Nachtrag 1 bezahlten Betrages von 375.720 200, weil eine Einigung 374ber das Nachtragsangebot 1 nicht zustande gekommen sei und der Kl344gerin keinerlei Anspr374che auf Mehrverg374tung zust344nden. 5 Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgege-ben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Widerklage weiterverfolgt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht h344lt den Anspruch der Kl344gerin auf Mehrverg374tung infolge der Vergabeverz366gerung im vollen Umfang f374r begr374ndet. 8 Der Kl344gerin stehe ein Mehrverg374tungsanspruch wegen einer Ver344nde-rung der Kalkulationsgrundlagen dem Grunde nach zu. Das urspr374ngliche An-gebot der Kl344gerin sei nicht unver344ndert Gegenstand der vertraglichen Ver-handlungen der Parteien geworden. Die Auslegung des Zuschlagsschreibens der Beklagten vom 14. Juni 2004 ergebe, dass die Beklagte hiermit noch nicht 9 - 5 - die Annahme des kl344gerischen Angebots erkl344rt habe. Vielmehr habe die Be-klagte ihrerseits ein neues Angebot im Sinne von 247 150 Abs. 2 BGB mit ge344n-dertem Baubeginn zum 15. Juni 2004 unterbreitet. Dies folge auch aus der in diesem Schreiben ge344u337erten Bitte nach schriftlicher Auftragsbest344tigung, wo-mit der Kl344gerin die M366glichkeit einer rechtlichen Reaktion auf die ver344nderten Vertragsbedingungen einger344umt werden sollte. Die Kl344gerin habe dieses neue Angebot der Beklagten ihrerseits nicht unver344ndert angenommen, weil sie in ihrer Auftragsbest344tigung vom 21. Juni 2004 einen Preisvorbehalt wegen der Verz366gerung erkl344rt habe. Dieses sei die Beklagte nach den Grunds344tzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen anzunehmen, weshalb es dahinstehen bleiben k366nne, ob sie es tats344chlich - stillschweigend - akzeptiert habe. Der Kl344gerin stehe der Mehrverg374tungsanspruch in der geltend gemach-ten H366he zu. Die hinsichtlich der Verg374tung bestehende L374cke in den vertragli-chen Vereinbarungen sei durch eine Anpassung des nach den Grunds344tzen des 247 2 Nr. 5 VOB/B ermittelten Preises zu schlie337en. Danach sei eine Ver-gleichsrechnung auf der Grundlage der f374r den Hauptauftrag ma337gebenden, allgemein anerkannten Kalkulationsgrundlagen anzustellen. Der kalkulatorische Ansatz sei f374r alle Mehrkosten fortzuschreiben. Danach stehe der Kl344gerin so-wohl der Mehrverg374tungsanspruch aus Nachtrag 1 f374r Stahlspundbohlen als auch aus Nachtrag 18 f374r Spundverankerungen in voller H366he zu. 10 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 11 - 6 - Der Kl344gerin steht dem Grunde nach ein Mehrverg374tungsanspruch in An-lehnung an die Grunds344tze des 247 2 Nr. 5 VOB/B zu, soweit es infolge der ver-z366gerten Vergabe zu einer Verschiebung der Ausf374hrungsfristen gekommen ist. Die Auslegung der vertraglichen Erkl344rungen der Parteien durch das Beru-fungsgericht und seine Ausf374hrungen zur Berechnung und zur H366he der Mehr-verg374tung begegnen allerdings durchgreifenden Bedenken. 12 1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserkl344rungen unter-liegt allerdings der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Ausle-gungsgrunds344tzen, Erfahrungss344tzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erkl344rung m366glich ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er Acht gelassen worden ist (BGH, Urteile vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, MDR 2010, 228; vom 10. Sep-tember 2009 - VII ZR 255/08, BauR 2009, 1908 = NZBau 2009, 781 = ZfBR 2010, 94 jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier: Die vom Berufungsgericht ge-w344hlte Auslegung des Zuschlagsschreibens der Beklagten vom 14. Juni 2004 erweist sich als rechtsfehlerhaft, denn sie l344sst anerkannte Auslegungsgrund-s344tze au337er Acht. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln geh366rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten und im Zweifel verga-berechtskonformen Auslegung. Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtli-chen Kontrolle (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 546 Rdn. 5 m.w.N.). Da wei-tere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Ausle-gung selbst vornehmen. 13 2. a) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit den vom Senat im Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 ent- 14 - 7 - wickelten Grunds344tzen davon ausgegangen, dass die einfache Bindefristver-l344ngerung durch einen Bieter nur die Bedeutung hat, dass das urspr374ngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgesch344ftliche Bindungsfrist an das Angebot gem344337 247 148 BGB, zugleich Bindefrist nach 247 19 Nr. 3 VOB/A a.F., verl344ngert werden soll. Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die in der Ausschreibung und in dem Angebot enthaltenen Ausf374hrungs-fristen nicht mehr eingehalten werden k366nnen, sind damit nicht verbunden. Ins-besondere 344ndert der Bieter hiermit nicht sein Angebot hinsichtlich der Ausf374h-rungstermine ab (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26. November 2009 - VII ZR 131/08, BauR 2010, 455 = NZBau 2010, 102 = ZfBR 2010, 245). b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Beklagte habe das hiernach unver344nderte Angebot der Kl344gerin mit ihrem Zuschlags-schreiben vom 14. Juni 2004 nicht unver344ndert angenommen. Zwar ist der Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, dass die als bindend verstande-ne Festlegung einer vom Angebot abweichenden Bauzeit in der Annahmeerkl344-rung nach 247 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen Angebot gilt (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 268 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO Tz. 33 m.w.N.). Jedoch leidet die Auslegung des Zuschlagsschreibens dahin, dass dieses eine neue Bauzeit verbindlich festlegen wolle, mithin nur mit dieser 304nderung das Angebot der Kl344gerin annehme, an Rechtsfehlern. Das Beru-fungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff unber374cksichtigt gelassen, die Interessen der Parteien in seine Erw344gungen zur Auslegung nicht gen374gend einbezogen und den Grundsatz einer im Zweifel vergaberechtskonformen Aus-legung nicht hinreichend ber374cksichtigt. 15 aa) Das Berufungsgericht hat ausschlie337lich auf den Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 14. Juni 2004 abgestellt und die naheliegende 16 - 8 - M366glichkeit vernachl344ssigt, dass die Erkl344rungen in diesem Schreiben auch die vorbehaltlose und unver344nderte Annahme des Angebots der Kl344gerin durch die Beklagte darstellen k366nnen, verbunden mit dem Vorschlag einer Einigung 374ber eine neue Bauzeit. Der Wortlaut des Schreibens vom 14. Juni 2004 steht der Auslegung einer unver344nderten Annahme des kl344gerischen Angebots durch die Beklagte nicht entgegen. Die Formulierung "Der Baubeginn ist der 15.6.2004. Der 205 Bauablaufplan ist bis zum 29.6.2004 zur Pr374fung vorzulegen." stellt nicht notwendig eine zwingende Anordnung eines neuen Baubeginns durch die Be-klagte dar, was - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht als An-nahme des Angebots der Kl344gerin, sondern als Annahme unter Ab344nderungen und damit als neues Angebot der Beklagten gewertet werden m374sste, 247 150 Abs. 2 BGB. Die Formulierung im Zuschlagsschreiben erlaubt vielmehr auch die Auslegung, es handele sich um einen Vorschlag 374ber den neuen Baubeginn, der noch der Zustimmung der Kl344gerin bed374rfe. Daf374r spricht, dass die Beklagte ganz offensichtlich davon ausgeht, dass mit dem Zugang des Zuschlagsschrei-bens bei der Kl344gerin der Vertrag verbindlich geschlossen ist, was bei der Anwendung des 247 150 Abs. 2 BGB nicht der Fall w344re (vgl. M374nchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., 247 150 Rdn. 5 m.w.N.). Zudem spricht die zeitliche Abfolge gegen eine verbindliche Anordnung einer neuen Bauzeit im Zuschlagsschreiben und damit gegen ein neues Vertragsangebot. Denn die Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass eine Anordnung des Baubeginns auf den 15. Juni 2004, die am 14. Juni 2004 abgesendet und der Beklagte erst noch zugehen musste, tats344chlich zum 15. Juni 2004 Wirkung entfalten k366nnte. Deshalb musste die Kl344gerin die Passage auch nicht so verstehen. Auch die Bitte um schriftliche Auftragsbest344tigung legt entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts das Vorliegen eines neuen Angebots durch die Be-klagte nicht zwingend nahe. Vielmehr kann es sich dabei, wie es nahe liegt, auch um eine blo337e Empfangsbest344tigung f374r das Zuschlagsschreiben zum 17 - 9 - Nachweis des damit zustande gekommenen Vertrages handeln. Es entspr344che damit dem Einheitlichen Verdingungsmuster Auftragsschreiben - EVM (B/L) Atr - 201 nach VHB 2002 (2006) zu 247 28 VOB/A Nr. 2 bzw. der Richtlinien zu 331-338 der VHB 2008, auch wenn dort ausdr374cklich von "Empfangsbest344ti-gung" die Rede ist. Daf374r spricht, dass ansonsten der Vertrag noch nicht mit dem Zugang des Zuschlagsschreibens zustande gekommen w344re, wovon die Beklagte aber angesichts der weiteren Formulierungen im Schreiben vom 14. Juni 2004 ersichtlich ausgeht. Auch die Aufforderung, bis zum 29. Juni 2004 einen neuen Bauablaufplan vorzulegen, spricht nicht f374r eine zwingende Bau-beginnanordnung zum 15. Juni 2004. bb) Das Berufungsgericht hat die Interessen der im 366ffentlichen Verga-beverfahren nach VOB/A ausschreibenden beklagten Auftraggeberin nicht be-r374cksichtigt. Ein Zuschlag in einem solchen Verfahren ist regelm344337ig so auszu-legen, dass er sich auch auf wegen Zeitablaufs obsolet gewordene Fristen und Termine bezieht (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, 57 zu F344llen, in denen im Zuschlagsschreiben keine 304u337erungen zur Bauzeit enthalten sind). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - zwar eine neue Bauzeit angesprochen wird, das Zuschlagsschreiben insgesamt aber nicht eindeutig ergibt, dass der Vertrag nur zu bestimmten ver344nderten zeitlichen Bedingungen geschlossen werden soll. 18 Im Rahmen des auch f374r den modifizierten Zuschlag geltenden 247 150 Abs. 2 BGB sind die Grunds344tze von Treu und Glauben anzuwenden. Sie er-fordern, dass der Empf344nger eines Vertragsangebots, wenn er von dem Ver-tragswillen des Anbietenden abweichen will, dies in der Annahmeerkl344rung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Erkl344rt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urteil vom 19 - 10 - 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 35; Urteil vom 18. November 1982 - VII ZR 223/80, BauR 1983, 252, 253). 20 (1) Der Zuschlag auf das unver344nderte Angebot mit den wegen Zeitab-laufs bereits obsolet gewordenen Fristen und Terminen ist die einzige M366glich-keit, das wesentliche Ziel des Vergabeverfahrens, es mit einem Vertragsschluss zu beenden, mit Sicherheit zu erreichen. Ginge man von einer Annahme unter Ab344nderungen aus, h344tte es der Bieter in der Hand zu entscheiden, ob das bis dahin ordnungsgem344337 durchgef374hrte Vergabeverfahren letztlich vergeblich war; er w344re an sein Angebot gerade im Widerspruch zu den erkl344rten Bindefristver-l344ngerungen faktisch nicht mehr gebunden. Au337erdem best374nde die Gefahr, dass es m366glicherweise nie zu einem Vertragsschluss kommt. Denn bei jedem mangels Vertragsschluss neu durchgef374hrten Vergabeverfahren k366nnten erneut Verz366gerungen durch Nachpr374fungsverfahren eintreten, die wieder dieselben Folgen h344tten. An einem solchen Ergebnis kann niemand interessiert sein; es muss tunlichst vermieden werden (vgl. Gr366ning, BauR 2004, 199, 201). Deshalb entspricht es im Zweifel dem Interesse beider Parteien, dass mit dem Zuschlag der Vertrag zwischen ihnen bindend zustande kommt. Dieses Interesse des Auftraggebers zeigt sich auch in der wiederholten Aufforderung an die Bieter, Zustimmungserkl344rungen zur Bindefristverl344ngerung, auch noch nach Beginn der urspr374nglich ins Auge gefassten Ausf374hrungsfrist, abzugeben. Dies belegt, dass der Auftraggeber in einem solchen Verfahren ein gewichtiges Interesse an einem sicheren, von ihm durch den Zuschlag bestimmten Vertragsschluss mit dem Bieter hat, dessen Angebot sich im Vergabeverfahren als das wirtschaft-lichste erwiesen hat. W374rde der Auftraggeber am Ende eines solchen Vergabe-verfahrens lediglich eine ab344ndernde Annahme aussprechen, mit der er die wunschgem344337 aufrecht erhaltene Bindung des Bieters gerade l366sen w374rde, handelte er im Widerspruch zu den zuvor ge344u337erten W374nschen auf Verl344nge-rung der Bindefrist. Damit muss und kann ein Bieter im Zweifel nicht rechnen. - 11 - (2) Auch der Bieter hat ein Interesse am Zustandekommen des Vertra-ges bereits mit Zuschlag, weil er ansonsten das im Hinblick auf die Ausf374h-rungsfristen neue Angebot des Auftraggebers (ohne Preis344nderungen) nicht vorbehaltlos annehmen, sondern nur abge344ndert, also als erneutes Angebot im Sinne von 247 150 Abs. 2 BGB akzeptieren d374rfte, wollte er sich die M366glichkeit erhalten, Preis344nderungen geltend zu machen. Er k366nnte dann nicht sicher sein, dass der Auftraggeber sich mit einem solchen Ansinnen auf Preisanpas-sung einverstanden erkl344ren wird. Damit bliebe letztlich - zumindest vor374berge-hend - der Abschluss eines wirksamen Bauvertrages offen. 21 (3) Dem 366ffentlichen Auftraggeber ist es grunds344tzlich nicht gestattet, w344hrend des Vergabeverfahrens mit den Bietern 374ber 304nderungen der Angebo-te und Preise zu verhandeln, 247 24 Nr. 3 VOB/A a.F. Jedenfalls im Zeitpunkt der Erkl344rung des Zuschlags gegen374ber dem Bieter ist der Auftraggeber hieran noch gebunden, weil anderenfalls der hiermit verbundene Schutz des Wettbe-werbs und der Bieter im Vergabeverfahren unvollkommen w344re (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47, 57-58). Etwas anderes ergibt sich nicht aus 247 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A a.F. Denn diese Regelung erlaubt einen ver344nderten Zuschlag nur dann, wenn nicht gegen das Nachverhandlungsver-bot versto337en wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO). 22 Da dem Auftraggeber nicht unterstellt werden kann, gegen das Nachver-handlungsverbot versto337en zu wollen, kann in einem Zuschlag, der das ur-spr374ngliche Angebot akzeptiert, auch wenn er eine neue Bauzeit erw344hnt, grunds344tzlich keine Anfrage nach Ver344nderung der angebotenen Ausf374hrungs-frist, weder mit gleich bleibender noch ver344nderter Verg374tungsvereinbarung, gesehen werden. 23 - 12 - c) Die interessengerechte Auslegung unter Ber374cksichtigung des gesam-ten Inhalts des Zuschlagsschreibens vom 14. Juni 2004 ergibt, dass die Beklag-te das Angebot der Kl344gerin unver344ndert auch hinsichtlich der Bauzeiten ange-nommen hat. Die Angaben zur neuen Bauzeit, die wegen der inzwischen abge-laufenen alten Bauzeit gefunden werden musste, stellen bei interessengerech-ter Auslegung keine vergaberechtlich unzul344ssige Neuverhandlung anderer Vertragsbedingungen dar, sondern einen Hinweis der Beklagten darauf, dass sie eine neue Bauzeit aufgrund der ver344nderten Umst344nde f374r notwendig erach-tet. Denn der Abschluss eines Vertrages zu Bedingungen, die eine Bauzeit vor-sehen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bereits verstrichen ist, enth344lt zugleich die Einigung dar374ber, dass die Parteien den Vertrag zwar bereits bin-dend schlie337en, 374ber neue, dem eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch eine Einigung herbeif374hren wollen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 44). Vorschl344ge des Auftraggebers, die eine solche nachtr344gliche Einigung herbeif374hren sollen, m374ssen nicht in einer getrennten Erkl344rung erfolgen. Vielmehr k366nnen sie bereits zusammen mit dem Vertragsschluss abgegeben werden, weil zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Vorschlags die durch den Vertragsschluss entstandene Notwendigkeit einer Neuverhandlung und Bestimmung der Ausf374hrungsfristen bereits besteht. Diese sind noch verhandelbar. Die Parteien sind nach dem Vertrag verpflichtet, sich 374ber eine neue Bauzeit zu einigen. 24 d) Zugleich mit der Bauzeit ist jedoch auch der vertragliche Verg374tungs-anspruch anzupassen. Die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem Bauvertrag nicht unabh344ngig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelm344337ig Einfluss auf die Vereinbarung der H366he der Verg374tung des Auftragnehmers hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 129/06, NZBau 2008, 505 = ZfBR 2008, 614). Deshalb hat die durch ein verz366gertes Vergabeverfahren bedingte 304nderung der Leistungszeit auch zur 25 - 13 - Folge, dass die Parteien sich 374ber eine Anpassung der Verg374tung verst344ndigen m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 49). Zu einer solchen Einigung ist es hier nicht gekommen. Damit existiert eine zu f374l-lende Regelungsl374cke. Diese ist dahin zu schlie337en, dass der vertragliche Ver-g374tungsanspruch in Anlehnung an die Grunds344tze des 247 2 Nr. 5 VOB/B anzu-passen ist. Diese Vorschrift haben die Parteien mit der Einbeziehung der VOB/B als angemessene Regel bei einer durch den Auftraggeber veranlassten 304nderung der Grundlagen des Preises vereinbart. Ihre Grunds344tze f374hren auch im Falle der Verschiebung der Bauzeit aufgrund eines verz366gerten Vergabever-fahrens im Rahmen der berechtigten Interessen der Parteien zu angemessenen L366sungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO, Tz. 49-58). e) Entgegen der Ansicht der Revision stehen europarechtliche Vorgaben dieser L366sung nicht entgegen. Auch der von der Beklagten angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Union gem344337 Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV zur Kl344rung der Frage, ob es sich mit den europ344ischen Vergabe-regelungen (insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung der Bieter, dem Transparenzgebot und dem Nachverhandlungsverbot) vereinbaren l344sst, dass der Bieter, dem in einem Vergabeverfahren aufgrund 366ffentlicher Ausschrei-bung nach VOB/A der Zuschlag nach Verl344ngerung der Bindefrist sp344ter als in der Ausschreibung vorgesehen erteilt worden ist, einen Mehrverg374tungsan-spruch erh344lt, wenn sich die Bauzeit aufgrund eines durch ein Nachpr374fungs-verfahren verz366gerten Zuschlags verschoben hat, bedarf es nicht. 26 aa) Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein Versto337 gegen die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinie-rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f374r die Anwendung der Nachpr374-fungsverfahren im Rahmen der Vergabe 366ffentlicher Liefer- und Bauvertr344ge nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, BauR 27 - 14 - 2009, 1901). Aus Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie ergibt sich, dass sich die Wirkun-gen der Aus374bung der in Art. 2 Abs. 1 f374r das Nachpr374fungsverfahren festge-legten Befugnisse auf den nach Zuschlagserteilung geschlossenen Vertrag nach dem einzelstaatlichen Recht richten. Einen Versto337 gegen diese Richtlinie macht die Revision der Beklagten auch nicht geltend. 28 bb) Sie r374gt die Verletzung zwingender europ344ischer Vorgaben des Ver-gaberechts, wie sie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit Bestimmungen 374ber den Strukturfonds zum Ausdruck ge-kommen seien. Diese R374ge greift nicht durch. (1) Ob eine Vorlage unter dem von der Revision angef374hrten Gesichts-punkt in Betracht kommt, dass die Einheit der Rechtsordnung zu wahren ist, kann dahinstehen. Denn nach Auffassung des Senats steht seine Beurteilung ohne jeden vern374nftigen Zweifel im Einklang mit den durch europ344isches Recht abgesicherten Grunds344tzen des Vergaberechts. Die Revision vermag au337er ihrer abweichenden Meinung auch keine anderen ernst zu nehmenden Meinun-gen oder sie st374tzende Rechtsprechung anzuf374hren. Sie legt auch nicht dar, dass das Problem der verz366gerten Vergabe, das in anderen nationalen Rechts-ordnungen gleicherma337en vorhanden ist, unter Ber374cksichtigung der europa-rechtlichen Vorgaben in anderer Weise gel366st wird und die europarechtlichen, haupts344chlich in Richtlinien verankerten Vorgaben eine andere L366sung erm366g-lichten. 29 (aa) Richtig ist, dass die Erkl344rungen des Auftraggebers in einer euro-paweiten Ausschreibung so ausgelegt werden m374ssen, wie sie von dem ge-samten Adressatenkreis objektiv verstanden werden m374ssen, denn ma337geblich f374r die Auslegung ist die Sicht des mit ihr angesprochenen Empf344ngerkreises (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595; OLG 30 - 15 - K366ln, BauR 1998, 1096). Bei der Beurteilung dieses Verst344ndnisses m374ssen auch die das Vergaberecht beherrschenden Grunds344tze, wie sie durch die Richtlinien zum Vergaberecht manifestiert sind, ber374cksichtigt werden. Denn es kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass der 366ffentliche Auftraggeber gegen diese Grunds344tze versto337en will (BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 259/95, BGHZ 134, 245, 248). Hauptziel der Gemeinschaftsvorschriften 374ber das 366ffentliche Auftragswesen ist die Gew344hrleistung des freien Dienstleis-tungsverkehrs und die 326ffnung f374r einen unverf344lschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten. Dieses doppelte Ziel verfolgt das Gemeinschaftsrecht unter anderem durch die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Transparenz (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06, "pressetext", NZBau 2008, 518 = VergabeR 2008, 758 = ZfBR 2008, 607; vgl. auch Richtlinie 2004/18/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 31. M344rz 2004 374ber die Koordi-nierung der Verfahren zur Vergabe 366ffentlicher Bauauftr344ge, Lieferauftr344ge und Dienstleistungsauftr344ge, ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114 ff. - Erw344gungs-gr374nde 2 und 46). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den Un-ternehmern, die sich um einen 366ffentlichen Auftrag bewerben, f366rdern soll, m374ssen die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen ha-ben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Be-dingungen unterworfen sein m374ssen. Der damit einhergehende Grundsatz der Transparenz soll im Wesentlichen die Gefahr einer G374nstlingswirtschaft oder willk374rlichen Entscheidung des Auftraggebers ausschlie337en. Er verlangt, dass alle Bedingungen und Modalit344ten des Vergabeverfahrens in der Bekanntma-chung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der 374blichen Sorgfalt de-ren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen k366nnen - 16 - und der Auftraggeber im Stande ist, tats344chlich zu 374berpr374fen, ob die Angebote der Bieter die f374r den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erf374llten (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, C-496/99 P, Abl. EU 2004, Nr. C 118, 2, Rdn. 110- 111, "CAS Succhi di Frutta"). 31 (bb) Die Revision meint, die Rechtsprechung des Senats f374hre zu einer Umgehung des Nachverhandlungsverbots und versto337e deshalb gegen diese Grunds344tze. Sie verweist insoweit auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Union vom 19. Juni 2008, C-454/06 (aaO) und vom 29. April 2004, C-496/99 P (aaO) und sieht die Einheit der Rechtsordnung gef344hrdet. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Der Senat hat entwickelt, dass zur Wahrung der Transparenz im Wett-bewerb und des Gleichheitsgebots der Zuschlag nur auf das unver344nderte An-gebot des Bieters erfolgen kann. Dem tritt die Revision im Grundsatz bei. Aus der Notwendigkeit, den unver344ndert geschlossenen Vertrag an die neuen Bau-zeitumst344nde anzupassen, folgt die bereits im geschlossenen Vertrag angeleg-te Verpflichtung, 374ber die neuen Umst344nde zu verhandeln, eine Einigung her-beizuf374hren und gegebenenfalls auch den Preis anzupassen. Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass nur so das Ziel des 366ffentlichen Vergabeverfah-rens erreicht werden kann, unter Wahrung der vergaberechtlichen Grunds344tze einen Zuschlag herbeizuf374hren. Die Er366ffnung des Wettbewerbs mit allen Bie-tern im Hinblick auf die neuen Bauzeitumst344nde w344re nur m366glich, wenn das Verfahren aufgehoben wird. Dass ein Zwang zur Aufhebung des Verfahrens im Regelfall jedenfalls dann nicht angenommen werden kann, wenn ein Nachpr374-fungsverfahren zu einer Bauzeitverschiebung f374hrt, hat der Senat bereits darge-legt und insbesondere darauf verwiesen, dass ansonsten die Vergabeverfahren auf Dauer blockiert und das von allen Beteiligten erstrebte Ziel, den ausge-schriebenen Vertrag durchzuf374hren, verhindert werden k366nnten (Senat, Urteil 32 - 17 - vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, aaO). Gegen diese Entscheidung des Senats hat sich, soweit ersichtlich, in der Literatur niemand gewandt und auch nicht einen Versto337 gegen europarechtliche Vorgaben in Erw344gung gezogen (vgl. etwa Summa in jurisPK-VergR 2. Aufl. 247 17 VOB/A Rdn. 79 Fn. 23; Portz in: Ingenstau/Korbion, 17. Aufl., 247 17 VOB/A Rdn. 26, 33; Bitterich, JZ 2009, 1014). 33 Diese L366sung steht auch in 334bereinstimmung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union zu den F344llen, in denen die Parteien den Vertrag nachtr344glich 344ndern (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06, aaO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, C-496/99 P, aaO). Nach dieser Rechtsprechung sind 304nderungen der Bestimmungen eines 366ffentlichen Auf-trags w344hrend der Geltungsdauer als Neuvergabe des Auftrags im Sinne der Richtlinie 92/50 anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der urspr374ngliche Auftrag und damit den Willen der Parteien zur Neuver-handlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrages erkennen lassen. Die 304nderung eines 366ffentlichen Auftrags w344hrend seiner Laufzeit kann danach als wesentlich angesehen werden, wenn sie Bedingungen einf374hrt, die die Zulas-sung anderer als urspr374nglich zugelassener Bieter oder die Annahme eines anderen als des urspr374nglich angenommenen Angebots erlaubt h344tten, wenn sie Gegenstand des urspr374nglichen Vergabeverfahrens gewesen w344ren. Des-gleichen kann eine 304nderung des urspr374nglichen Auftrags als wesentlich ange-sehen werden, wenn sie den Auftrag in gro337em Umfang auf urspr374nglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert, und auch dann, wenn sie das wirt-schaftliche Gleichgewicht des Vertrages in einer im urspr374nglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auftragnehmers 344ndert (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06, aaO Rdn. 34-37; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. April 2004, C-496/99 P, aaO Rdn. 117 und 118). - 18 - Die Revision legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Sie meint, eine wesentliche 304nderung folge allein daraus, dass die Bauzeit und ge-gebenenfalls deswegen der Preis angepasst werden m374ssten. 34 35 Das ist jedoch nicht so. Der Gerichtshof der Europ344ischen Union hat viel-mehr die oben genannten Voraussetzungen aufgestellt, die insbesondere nicht allein auf den Preis abstellen, wenn es auch auf der Hand liegt, dass der Preis eine wesentliche Bedingung eines 366ffentlichen Auftrags ist. Er hat auch ent-schieden, dass nicht jede Preisver344nderung eine wesentliche 304nderung im Sin-ne der dargestellten Rechtsprechung ist. Vielmehr m374ssen jedenfalls geringf374-gige Preisanpassungen aufgrund ver344nderter Umst344nde keine wesentlichen 304nderungen sein (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2008, C-454/06, aaO Rdn. 59 ff.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgt eine im Einzelfall - von den nationalen Gerichten - vorzunehmende Gesamtschau, die sich an den von ihm entwickelten Kriterien und vor allem daran orientieren muss, ob die vergabe-rechtlichen Grunds344tze gewahrt sind. Es kann keinem vern374nftigen Zweifel un-terliegen, dass nach diesen Grunds344tzen eine Anpassung des Vertrages, die infolge ver344nderter Bauzeitumst344nde erfolgen muss, um die Durchf374hrung des Bauvorhabens zu gew344hrleisten und die sich an den neuen zeitlichen Umst344n-den und am Wettbewerbspreis des wirtschaftlichsten Bieters orientiert und die-sen fortschreibt, im Regelfall nicht wesentlich im Sinne der Kriterien des Ge-richtshofs der Europ344ischen Union ist. Denn durch diese Anpassung wird weder der Auftrag erweitert, noch das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags in einer im urspr374nglichen Auftrag nicht vorgesehenen Weise zugunsten des Auf-tragnehmers ge344ndert. Die Anpassung betrifft nicht den eigentlichen Leistungs-austausch, sondern lediglich baubegleitende Umst344nde, auch wenn sich diese auf die Preisbildung auswirken k366nnen. Die etwaige Preisanpassung erfolgt nur auf der Grundlage von Mehr- oder Minderkosten, die dem Auftragnehmer durch die ver344nderte Bauzeit entstanden sind. Sie erm366glicht ihm also keinen unge- - 19 - rechtfertigten zus344tzlichen Gewinn, so dass das wirtschaftliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung auch nicht verschoben wird. Ob ausnahms-weise eine wesentliche 304nderung des Vertrages vorliegt, wenn die Preisanpas-sung dazu f374hrt, dass sich die Verg374tung f374r den gesamten Auftrag ganz erheb-lich 344ndert, kann dahinstehen, weil daf374r keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Mehrkosten f374hren, gemessen am Ge-samtvolumen des Auftrags, zu einer Mehrbelastung von rund 7 %. Wegen der Besonderheit der Beurteilung von Bauzeitverschiebungen, die auf durch Nachpr374fungsverfahren verz366gerte Vergabeverfahren zur374ckzu-f374hren sind, kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass Bedingungen ein-gef374hrt werden, die anderen Bietern die Teilnahme am Wettbewerb erm366glicht h344tten oder die einen Zuschlag an einen anderen Bieter erlaubt h344tten. Diese Voraussetzung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union soll erkennbar den Wettbewerb in den F344llen absichern, in denen die Ausschreibung h344tte aufge-hoben und der Wettbewerb neu er366ffnet werden m374ssen. Diese Voraussetzun-gen liegen im Regelfall und auch hier nicht vor. Auch die Revision der Beklag-ten geht hiervon ersichtlich aus. Der Gleichheitsgrundsatz ist schon deshalb nicht verletzt, weil nach dem durch den Senat entwickelten Verst344ndnis des Vertrages alle Bieter den Anspruch h344tten, in Anlehnung an die Grunds344tze des 247 2 Nr. 5 VOB/B eine Preisanpassung zu verlangen. Wie dargelegt ist auch der Grundsatz der Transparenz nicht verletzt. Insbesondere ist es ausgeschlossen und wird auch von keiner Seite geltend gemacht, dass durch das dargelegte Verst344ndnis des Vertragsschlusses die Gefahr einer G374nstlingswirtschaft oder willk374rlicher Entscheidungen des Auftraggebers entsteht. Vielmehr wird in bestm366glicher Weise eine Sicherung der vergaberechtlichen Grunds344tze ge-w344hrleistet (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 ff. Rz. 60). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, 304nderungen der Bauzeit seien als wesentlich anzusehen und verstie337en gegen das Nachver- 36 - 20 - handlungsverbot (Egger, Europ344isches Vergaberecht, Rdn. 1270 f.; Knauff, Dis-positionsfreiheiten 366ffentlicher Auftraggeber nach der Ausschreibung 366ffentli-cher Auftr344ge, S. 40; Prie337, Handbuch des 366ffentlichen Vergaberechts, 3. Aufl., S. 231 f.), bezieht sich das ersichtlich auf entsprechende Anordnungen des Auf-traggebers oder Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nicht zwingend dadurch bedingt sind, dass Nachpr374fungsverfahren zu einer Verz366gerung der Vergabe gef374hrt haben und dadurch zwangsl344ufig die Bauzeit anzupassen ist. Die Auffassung des Senats steht im 334brigen im Einklang mit dem Rechtsgedanken aus Art. 7 Abs. 3 d) der Richtlinie 93/37 EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe 366ffentlicher Bauauf-tr344ge (Abl. L 199 vom 9. August 1993, S. 54). Danach kann der Zuschlag bei zus344tzlichen Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber we-gen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausf374hrung der darin beschrie-benen Bauleistung erforderlich sind, im Verhandlungsverfahren erteilt werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Bauleistung ausf374hrt: 37 - wenn sich diese Arbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil f374r den 366ffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder - wenn diese Arbeiten zwar von der Ausf374hrung des ersten Vorhabens getrennt werden k366nnen, aber f374r dessen Verbesserung unbedingt er-forderlich sind. - 21 - Der Gesamtbetrag der Auftr344ge f374r die zus344tzlichen Bauarbeiten darf je-doch 50 v.H. des Wertes des Hauptauftrages nicht 374berschreiten. 38 39 Diese Bestimmung in der Richtlinie belegt, dass eine unter Ber374cksichti-gung des Gleichheits- und Transparenzgebotes angemessene L366sung f374r die F344lle unvorhergesehener 304nderungen auch in der Weise m366glich ist, dass nur noch mit dem Bieter verhandelt wird, dem der Zuschlag erteilt worden ist. Die durch Nachverhandlungsverfahren verz366gerte Vergabe und die daraus folgende Bauzeitver344nderung sind ein derartiges unvorhergesehenes Ereignis. (2) Der Senat verkennt nicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union zur M366glichkeit, bereits abgeschlossene Vertr344ge nachtr344glich zu 344ndern, diejenigen F344lle betrifft, in denen eine solche 304nderung im Vertrag nicht vorgesehen ist. Er hat jedoch keinen Zweifel, dass die vom Ge-richtshof entwickelten Anforderungen an die Zul344ssigkeit einer solchen 304nde-rung nicht h366her sind, wenn diese 304nderung bereits in dem Vertrag ausreichend transparent vorgesehen ist. 40 Ein Versto337 gegen das Transparenzgebot kann hier nicht deshalb ange-nommen werden, weil das Verhandlungsgebot f374r den Fall ge344nderter Bauzei-ten nicht ausdr374cklich in der Ausschreibung erw344hnt ist. Denn ein Versto337 ge-gen das Transparenzgebot liegt nicht vor, wenn die Erforderlichkeit solcher Ver-handlungen und ihre Rechtsgrundlagen von vornherein auf der Hand liegen, so dass sie jedem Bieter offenbar sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass sich die Notwendigkeit von solchen Verhandlungen aus der Anwendung des Vergaberechts ohne weiteres ergibt, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) entwickelt. Darauf wird Bezug genommen. Dass die-se Verhandlungen auf der Grundlage des 247 2 Nr. 5 VOB/B zu f374hren sind, ent-spricht der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung 41 - 22 - (Behrendt, BauR 2007, 784, 797; Bitterich, NZBau 2007, 354, 357f; Bornheim/ Badelt, ZfBR 2008, 249, 256; Gr366ning, BauR 2004, 199, 207; Kapellmann, NZBau 2007, 401, 6f; W374rfele, BauR 2005, 1253, 1256f; Franke/Gr374nhagen in: Franke/Kemper/Zanner/Gr374nhagen, VOB-Kommentar, 3. Aufl., 247 19 VOB/A Rdn. 26d; Keldungs in: Ingenstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., 247 2 VOB/B Rdn. 58; Leinemann, Die Vergabe 366ffentlicher Auftr344ge, 4. Aufl. Rdn. 594; Planker in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB; 2. Aufl., 247 19 VOB/A Rdn. 23; Portz in: In-genstau/Korbion, VOB, 16. Aufl., 247 28 VOB/A Rdn. 17; BayObLG, NZBau 2002, 689, 691; OLG Hamm, BauR 2007, 878 = NZBau 2007, 312 = ZfBR 2007, 375; OLG Hamm, BauR 2008, 1622 = NZBau 2008, 508; Th374ringer OLG, BauR 2005, 1161 = NZBau 2005, 341 = ZfBR 2005, 725; OLG Celle, BauR 2009, 252). (3) Die Revision zeigt keine vertretbaren anderen Wege auf, wie das Problem ver344nderter Bauzeiten und deren Folgen aufgrund von Vergabeverz366-gerung in europarechtskonformer Weise anders gel366st werden k366nnte. Ihre Auf-fassung, der Vertrag sei mit dem Zuschlag ohne weiteres mit einer anderen Bauzeit zu den angebotenen Preisen zustande gekommen, verletzt eindeutig diese Grunds344tze, weil sie eine einseitige 304nderung des Vertrages zul344sst, oh-ne dass dies in den Ausschreibungsbedingungen angegeben w344re. 42 (4) Kann danach kein vern374nftiger Zweifel bestehen, dass die Recht-sprechung des Senats nicht gegen anerkannte und durch Europarecht abgesi-cherte Vergaberechtsgrunds344tze verst366337t, besteht kein Anlass, die Sache dem Gerichtshof der Europ344ischen Union vorzulegen. Der Senat stellt die vom Ge-richtshof entwickelten Grunds344tze zur Behandlung von 304nderungen des Vertra-ges nach Vergabe nicht in Frage, sondern sieht in seiner Rechtsprechung ledig-lich eine Anwendung dieser Grunds344tze im Einzelfall, die durch die nationalen Gerichte erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2003, C-448/01, VergabeR 43 - 23 - 2004, 36; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, C-42/01, VergabeR 2004, 50 Rdn. 21). 44 3. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Berechnung und zur H366-he des Anspruchs auf Mehrverg374tung beanstandet die Revision zu Recht. Sie entsprechen nicht den Grunds344tzen des Senats, die er in den Entscheidungen vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, aaO) und vom 10. September 2009 (VII ZR 152/08, aaO) aufgestellt hat. a) Die Kl344gerin hat sich zur Begr374ndung des mit der Klage geltend ge-machten Mehrverg374tungsanspruchs darauf berufen, dass es im Zeitraum zwi-schen dem Ablauf der ausgeschriebenen Bindefrist und der verz366gerten Zu-schlagserteilung zu einer Erh366hung der Preise einzelner f374r die Bauausf374hrung ben366tigter Materialien und Subunternehmerleistungen gekommen sei. Sie be-rechnet diese Mehrkosten durch einen Vergleich der kalkulierten mit den tat-s344chlich gezahlten Preisen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt. 45 b) Die Kl344gerin macht nicht ausreichend deutlich, ob sie eine auf Preis-steigerungen beruhende Mehrverg374tung allein deshalb beansprucht, weil es infolge der verz366gerten Vergabe zu einer Verschiebung der ausgeschriebenen Bauzeit gekommen ist, da diese urspr374nglich am 1. April 2004 beginnen sollte, oder ob sie die Mehrverg374tung - auch - wegen des verz366gerten Zuschlags be-gehrt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenst344nde, 374ber die gesondert zu entscheiden w344re (BGH, Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08, aaO). 46 Auch das Berufungsgericht nimmt diese Unterscheidung nach Streitge-genst344nden nicht vor. Es ist nicht auszuschlie337en, dass es in der Sache die geltend gemachten Anspr374che f374r beide Sachverhalte dem Grunde nach als gegeben ansieht. Mit der Aufhebung und Zur374ckverweisung wird dem Beru- 47 - 24 - fungsgericht die Gelegenheit gegeben, diese Differenzierung f374r die Nachtr344-ge 1 und 18 nachzuholen und auf die Neuberechnung die Grunds344tze der Rechtsprechung des Senats anzuwenden. 48 Gleichzeitig bietet die Zur374ckverweisung dem Berufungsgericht die M366g-lichkeit, zu der von der Revision aufgegriffenen Behauptung der Beklagten, der Zul344ssigkeit der Klage bez374glich des Nachtrages 18 stehe ein zwischen den Parteien geschlossenes Stillhalteabkommen entgegen, einzugehen. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 O 1271/06 (317) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 12 U 76/08 -
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