BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 213 /11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle i n dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 Abs. 3b ARB 94) Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugestän d nis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen e iner außerg e richtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiell - rechtlicher Kostenersta t- tungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (For t führung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 213/11 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die R ichterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 30. November 2012 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 wird auf Kosten de r Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr e r- brachten Versicherungsleistung. Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Rechtsschutzversich e- rung, der die Allgemeinen B edingungen für die Rechtsschutzversich e- rung (ARB 94) zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3b: "Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung ent standen sind, soweit sie nicht de m Verhältnis des vom V ersicherung s- nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist." 1 2 - 3 - Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage "für das Verfahren in I . Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 Der von der Beklagten mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines so genannten Zwischenda r- lehens von 18.000 Gebühren in Höhe von 3.451,48 r- schuss bereits einen Betrag von 2.698 Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB die Au f- fassung, dass sie ledi glich 37,5% der angefallenen Rechtsanwaltsg ebü h- ren, mithin 1.294,30 u- ßergerichtlichen Vergleich (ausgehend von einem Erfolg in Höhe von 17.500 nur mit diesem Prozentsatz unterlegen sei, und begehrt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung des Differenzbetrages von 1.403,70 Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend g e- machten Zinsanspruchs stattgegeben; das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin , die die Wi e- derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg . 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend g e- machte Anspruch nur aus § 5 Abs. 3b ARB 94 ergeben könne, diese B e- stimmung aber wegen eines Verstoßes g egen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, weil die Klausel dem durc h- schnittlichen Versicherungsnehmer den mit ihr bezweckten weitgehe n- den Ausschluss eines Versicherungsschutzes angesichts ihres undeutl i- chen Wortlauts verschleiere. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis s tand. Die Kläge rin hat den zurückgeforderten Betrag schon deshalb nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Voraussetzungen der Ausschlus s- klausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 von ihr nicht dargetan sind . 1. Allerdings erfasst die Klausel auch außergerichtliche Vergleiche . Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "u n- nötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzve r- sicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständ nisse in der Haup t- sache zu erhalten (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09 , VersR 2011, 1005 Rn . 12; vom 25. Januar 2006 IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f. ; vom 16. Juni 1977 IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1). 2. Sie greift aber mangels eines zweckwidrigen Kostenzugestän d- nisses nicht ein. 8 9 10 11 12 - 5 - a) Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittl iche Versich e- rungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Vers i- cherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend ver deu t- licht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Au s- schlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsne h- mers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers aus - drücklich oder konkludent Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der ang e- sichts der Obsiegensquo te objektiv gebotenen Kostenverteilung a b- weicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsve r- sprechen des Versicherer s , dafür zu sorgen, dass der Versicherung s- nehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann , und die für die Interessenwahr nehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn 17 f.). b) Ein solches Kostenzugeständnis ist nicht ersichtlich . aa) Dabei ist von einer zumindest konkludent vereinbarten Koste n- aufhebung in dem Vergleich mit der Bausparkasse auszugehen. Die B e- klagte selbst hat dazu vorgetragen, es sei Bestandteil der Einigung g e- wesen, dass die Bausparkasse keine Kosten übernimmt . bb) Hierin ist aber schon deshalb kein Kostenzugeständnis zu s e- hen, weil der Beklagten kein materieller Kostenerstattungsanspruch g e- gen die Bausparkasse zustand, den sie ohne die getroffene Kostenreg e- lung hätte durchsetzen können. 13 14 15 16 - 6 - (1) Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsich t- lich des außerger ichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine a n- teilige Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. D a- ran ändert es nichts, wenn man fingiert , dass die materielle Rec htslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht , woran die Regelung des § 5 Abs. 3b ARB 94 möglicherweise anknüpft , indem sie für die Ko s- tentragungspflicht auf das Verhältnis des Obsiegens zum ursprünglichen Begehren abstellt . Dies ist ersichtl ich an die Regelung des § 9 2 ZPO a n- gelehnt. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Koste n- tragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO besteht indessen ke i- neswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsa n- spruch. Di eser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrun d voraus. Neben den Fällen, in denen die entstandenen Kosten sich als Teil eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruchs darstellen, kommt hierfür insbesondere Verzug in Betracht. Von einem Kostenzugeständni s zu Lasten des Versicherers kann aber nur ausgegangen werden, wenn ein solcher materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vol l- ständige oder überwiegende Durchsetzung eines Ans pruchs, für den D e- ckungsschutz besteht, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenersta t- tung vom Gegner nicht verlangt werden kann, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe. (2) Im Streitfall war ein Kostenerstattungsanspruc h der Beklagten gegen die Bausparkasse nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass 17 18 19 - 7 - die Bausparkasse sich unstreitig nicht in Verzug mit der Bereitstellung eines Darlehens befunden hatte. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der von ihr verfolgte An spruch mangels einer wirksamen und rech t- lich nachweisbaren Darlehenszusage nicht bestanden habe, eine en t- sprechende Klage keinen Erfolg gehabt hätte und die B ausparkasse das schließlich vereinbarte Zwischendarlehen nur aus Kulanz gewährt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten; sie hat dies lediglich recht s- irrtümlich für irrelevant gehalten. cc) Schließlich liegt in der Kostenaufhebung im Streitfall auch de s- halb kein Zugeständnis der Beklagten, weil sie mit dem Ergebnis der e r- zielten Einigung nicht überwiegend obsiegt hat . Die Bausparkasse hat der Beklagten nach dem Vergleichsinhalt zwar einen Zwischenkredit s- Insow eit kann aber nicht allein auf das Verhältnis dieser beiden Zahlen zueinander abgestellt werden; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Bauspardarlehen eben noch nicht zugeteilt und das Zwischendarlehen nur zu einem weitaus höheren Zinssatz gewährt wurd e. Letztlich hat die Beklagte damit das begehrte Bauspardarlehen nicht erhalten, sondern stattdessen eine andere Leistung, die nicht nur der Darlehenshöhe nach ungünstiger ausgefallen ist. 20 - 8 - III. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.403, 70 Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 25.02.2011 - 10 C 388/10 - LG Wuppertal , Entscheidung vom 30.09.2011 - 6 S 16/11 - 21
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