BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 213/13 vom 21. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller am 21. Mai 2014 beschlossen: Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächt i- gen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO). Gründe: Auf den Antrag des Prozessbevollmächt igten des Bek lagten zu 1 wird das Verfahren gem äß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird. Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nu r auf das Verfahren g e- genüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber de r Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer de r Beklagten zu 2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgeno s- sen ist das Verfahren auf Antra g des Bevollmächtigten insgesamt ausz u- setzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden 1 2 - 3 - kann (MünchKomm - ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak - St adler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3). Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer de r Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über da s Hausgrundstück W . 49 in M . unwirksam ist, nur einheit lich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Test a- mente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvol l- streckerzeugnisses vom 17. Februar 2011. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2012 - 26 O 20370/11 - OLG München, Entscheidung vom 16.05.2013 - 7 U 3301/12 - 3
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