BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1 - 3; VAG § 56a, § 56b 1. Aus den vom Versicherer zu bildenden Rückstellungen für Beitragsrücke r stattung (§§ 56a, 56b VAG) sind sowohl die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 1 53 Abs. 2 VVG als auch die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden. Hat der Versicherer die Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientie r- ten Verfahren ermittelt, sind diese aus der Rüc k stellung für Beitragsrückerstattung auszuzahlen. 2. § 315 BGB findet im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung g e mäß § 153 VVG keine Anwendung. BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - LG Kassel AG Fritzlar - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 für Recht er kannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 8. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an Überschüs sen und Bewertungsreserven einer Lebensversicherung. Der frühere Arbeitgeber des Klägers schloss für diesen bei der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1987, Ablauf der Versich e- rung der 1. Dezember 2008. Dem Vertrag liegen "Allgemeine Bedingu n- gen f ür d ie k apitalbildende Lebensversicherung" zugrunde. In § 16 heißt es unter der Überschrift "Wie sind Sie an unseren Überschüssen bete i- ligt?" unter anderem: Überschu ß sind unsere Vers i- cherungsnehmer entsprechend unserem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan beteiligt." 1 - 3 - Die Beklagte legte hierzu einen Auszug aus ihrem Geschäftsplan betreffend die Beteiligung an Bewertungsreserven s owie einen Erläut e- rungsvermerk vor. Nach Ausscheiden des Klägers bei seinem Arbeitg e- ber führte er die Versicherung selbst als Versicherungsnehmer fort. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 18.902 en t fallen. Ferner gab sie an, dass in der garantierten Überschussbeteil i- gung ein Schlussüberschuss von 1.581,60 entfallende Bewertungsreserve von 678,21 15. Januar 2009 erläuterte die Beklagte die Beteiligung an den Bewe r- tungsreserven dahingehend, dass sich diese aus einem Sockelbetrag von 656,88 t . Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 656,88 Ja - nuar 2009 erwähnten Sockelbetrag für die Bewertungsreserve zu. Die Beklagte habe diesen Anteil an der Bewertungsreserve unzu lässig e r- weise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung ve r- rechnet, obwohl ihm die Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlus s- überschussanteil zustehe . Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieser 656,88 der Stufenklage Festste l- lung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und s o- dann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfswe i- se die Verurteilung der Bek lagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertung s- reserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage zu erteilen und a n- schließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. 2 3 - 4 - Di e Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in VersR 2014, 1240 verö f- fentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 s- reserven sei durch die Beklagte durch die Auszahlung der Beteiligung an den stillen Reserven in Höhe von 678,21 ockelbetrages in Höhe von 656,88 r- den. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass d ies er Betrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Beklagte habe die Bewertungsreserve auf der Gr undlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt. Aus § 153 VVG folge nicht, dass der Kläger neben der Beteiligung an den Bewertungsreserven einen zusätzlichen Anspruch auf den bisher prognostizierten Schlussüberschuss habe. Bei dem strei t- gegen ständlichen Versicherungsvertrag sei die Verringerung der Übe r- schüsse die Folge einer Umstellung der Praxis bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven durch die Beklagte zur Umsetzung der Novellierung des Versicherungsvertragsges etzes. Realisiere die Beklagte weniger Reserven als bisher, etwa weil die Ve r- sicherungsnehmer nach § 153 Abs. 3 VVG nunmehr in anderer Weise an diesen partizipieren, führe dies zu einer Verringerung der Überschüsse und damit der Höhe der Schlussüberschussb eteiligung in derselben We i- 4 5 6 - 5 - se wie wenn die Überschüsse aus anderen Gründen sinken. Damit ha n- dele es sich nicht um ein "Herausrechnen" des Sockelbetrages aus dem dadurch geringer ausfallenden Schlussüberschuss, sondern um eine Veränderung der einzelnen Komp onenten der Überschussbeteiligung i n- folge der Schwankung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen. Je höher die Bewertungsreserve sei, desto geringer sei der Überschuss und u m- gekehrt. Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den S o- ckelbetrag der Be teiligung an den Bewertungsreserven nach dem gle i- chen Verfahren finanziere wie die Schlussüberschussanteile. Der Kläger könne ferner nicht die begehrte Feststellung verlangen, dass die Höhe der Überschussbeteiligung unbillig sei und stattdessen e i- ne vo m Gericht zu ermittelnde billige und angemessene Höhe gelten so l- le. Die Parteien hätten nicht gem äß § 315 Abs. 1 BGB vereinbart , dass die Beklagte die Leistung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen solle. Der Gesetzgeber habe ebenfalls keine Anwendung von § 315 BGB vorgesehen. Schließlich stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch au f Auskunftserteilung gemäß § 242 BGB zu. Den bestehenden Anspruch habe die Beklagte erfüllt, indem sie die Berechnung des Sockelbetrages durch einen Auszug aus dem Geschäftspl an dargestellt und um eine E r- läuterung ergänzt habe. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Anteils der auf de n Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs entfallenden Beteiligung am Überschuss und den Bewertungsreserven bestehe unter Abwägung mi t dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse de r Beklagten nicht. Schließlich benötige der Kläger die geforderte Auskunft nicht mehr , um seinen Anspruch geltend machen zu können. Der Kläger habe den von ihm verlangten Betrag, bei dem es sich um den Höchstbet rag handele, 7 8 - 6 - den er verlangen könne, auch ohne diese Auskunft bereits ermitteln kö n- nen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 nebst Zinsen zu. a) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG i n der seit dem 1. Januar 2008 ge l- tenden Fassung steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteil i- gung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist wie hier nicht durch ausdrückliche Ver einbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Übe r- schuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserve bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem ve r- ursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsne hmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGVVG vereinbart e Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven indessen ke i- ne Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 44). 9 10 11 - 7 - b) Unter einem verursachungsorientierten Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 und 3 VVG ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versiche r- tengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (vgl. BT - Dr uck s. 16 /3945 S. 96; MünchKomm - VVG/Heiss, § 153 Rn. 42; L angheid in Römer/Langheid aaO Rn. 27; Krause in Looschelders/ Pohl - mann , VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 37). E in solches verursachungsorientiertes Verfahren hat die Beklagte an gewendet , wie sich aus dem für die Übe r- schussbeteiligung nach § 16 AVB maßgeblichen Gesch äftsplan ergibt. Aus diesem sowie den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte zunächst nach Sicherstellung ihrer Solvabilität eine Zuordnung der Bewertungsreserven auf den anspruch s- berechtigten Bestand der Versicheru ngsnehmer vornimmt. Dem schließt sich eine Zuordnung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Verträge an. Der Anteil des einzelnen Vertrages an den Bewertungsreserven wird mithin in der Weise ermittelt, dass die Verteilung der gesamten anzuse t- zenden Bewert ungsreserven im Verhältnis des Deckungskapitals des einzelnen Vertrages bei Vertragsablauf zur Summe des Deckungskap i- tals aller anspruchsberechtigten Verträge erfolgt. Dieser Betrag wird von der Beklagten nicht in einem Einmalbetrag errechnet, sondern teil t sich in einen Sockelbetrag und einen volatilen Anteil auf. Der Sockelbetrag, der Schwankungen am Kapitalmarkt ausgleichen soll, ist dem Versich e- rungsnehmer garantiert. Er wird in jedem Fall ausgezahlt, es sei denn, dass sich nach den allgemeinen Grundsät zen ein höherer Betrag ergibt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte dem Kläger in ihrem Abrec h- nungsschreiben vom 22. Oktober 2008 eine Bewertungsreserve von 678,21 15. Januar 2009 aus dem Sockelbetrag von 656,88 i- len Anteil von 21,33 . 12 - 8 - c) Der Kläger behau ptet - jedenfalls seit dem Berufungsverfahren - auch nicht mehr, dass diese Berechnung der Bewertungsreserve n unz u- treffend ist. So heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich , er nehme an, dass sein Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe von 678,21 In der Sache geht es dem Kläger nicht um eine Neuberechnung der B e- wertungsreserve n , sondern er wendet sich gegen die nach seiner Au f- fassung unzulässige Verrechnung der Bewertungsreserve n mit dem Schlussüberschussanteil. Insoweit unter scheidet der Kläger indessen nicht hinreichend zw i- schen der Berechnung und der Zuteilung der Bewertungsreserve eine r- seits sowie deren Auszahlung andererseits. Bewertungsreserven, auch "stille Reserven" genan nt, sind zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 4 . Aufl. § 153 Rn. 37). Diese Bewertungsr eserven können vom Versicherer durch Ver äußerung der entsprechenden Wirtschaftsgüter realisiert werden. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die Überschussbeteiligung bis zum 31. Dezember 2007 in der Weise vorgenommen, dass sie die B e- wertungsreserven realisiert und die so erzeugten Gewi nne an die Vers i- cherungsnehmer mit der Schlussüberschusszahlung geleistet habe. L e- diglich eine gesonderte Ausweisung sei wegen Fehlens einer entspr e- chenden gesetzlichen Vorschrift nicht erfolgt. Seit dem 1. Januar 2008 würden Bewertungsreserven nicht mehr realisiert, um sie mit dem Schlussüber schuss an die Versicherungsnehmer auszuzahlen. D ie Beklagte ist im Rahmen von § 153 Abs. 3 VVG bei unterlass e- ner Realisierung der stillen Reserven zunächst gehalten , deren Höhe rechnerisch zu ermitteln, wie dies hier ihrem vorgelegten Auszug aus 13 14 15 - 9 - dem Geschäftsplan entspricht. Ist dieser Betrag berechnet , so hat die Be klagte ihn an ihre Versicherungsnehmer auszuzahlen, wobei dies rechnerisch gesondert von der Überschussbeteiligung im Übrigen zu e r- folgen hat (§ 153 A bs. 2 und 3 VVG). Die Ermittlung der Bewertungsr e- serve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rec h- nungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV ; vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 96). Eine hiervon zu trennende Frage ist, wie die a n den einzelnen Versicherungsnehmer auszuzahlende Bewertungsreserve vom Versich e- rer finanziert wird. Hierzu regelt e der für dieses Vertragsverhältnis a n- wendbare § 56a Abs. 2 VAG in der bis zum 6 . August 20 14 geltenden Fassung ( vgl. jetzt § 56a Abs. 1 VA G n .F.), dass die für die Überschus s- beteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Vers i- cherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung einzustellen waren . Nach § 56a Abs. 3 Satz 1 VAG (vgl. jetzt § 56b Abs. 1 Satz 1 VAG n.F.) d u rf t en die in der bis zum 8. April 2013 geltenden Fassung der Rückstellung für Beitragsrückersta t- tung zugewiesenen Beträge nur für die Überschussbeteiligung der Vers i- cherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteil i- gung an den Bewertungsreserven verwendet werden. D ie Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven sind Bestandteil des umfassenden Begriffs der Überschussbeteiligung i.S. von § 153 VVG und werden daher in gleicher Weise finanziert. Da es sich um eine Finanzi e- rung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt , die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Si n- ne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst , hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven be i den Rückstellungen für Beitragsrückersta t- tung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Die Au f- 16 - 10 - fassung des Klägers läuft demgegenüber darauf hinaus, dass der Vers i- cherer mit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ausschließlich den Sc hlussüberschussanteil des Versicherungsnehmers finanziert und auf diesen zusätzlich die Bewertungsreserve aufzuschlagen wäre. Dies hätte bei stillen Reserven zur Folge, dass der Versicherer diese verwe r- ten müsste, um den An spruch des Versicherungsnehmers a uf die Bewe r- tungsreserve bedienen zu können. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich kann der Versicherer die Bewertungsreserve aus den nach §§ 56a, b VAG gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung bedienen, soweit dort genügend liquide Mittel vorhan den sind, was sich der Höhe nach dann auf den verbleibenden Ü ber schussanteil des Versicherung s- nehmers auswirken kann. Erst wenn die Rückstellungen für Beitrag s- rückerstattung nicht ausreichen, um den zuvor rechnerisch ermittelten An spruch des Versicherungsn ehmers für die Bewertungsreserve n zu e r- füllen, ist der Versicherer gehalten, stille Reserven aufzulösen, um hi e- raus liquide Mittel zu erzielen. d) Da der nach Berücksichtigung der Bewertungsreserven verble i- bende Schlussüberschussanteil des Versicheru ngsnehmers nicht gara n- tiert ist, ka nn der Kläger auch nichts daraus herleiten, dass der Versich e- rungsvertreter der Beklagten ihm mit Schreiben vom 3. September 2007 noch eine S chluss überschussbeteiligung von 2.477,60 hat , während sich aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2008 lediglich ein Schlussüberschuss von 1.581,60 zusätzlich Bewertung sreserven von 678,21 i b t . Der Kläger übe r- sieht ferner , dass in dem Schreiben des Versicherungsvertreters zw i- schen Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven nicht differenziert wird und letztere nicht einmal gesondert aufgeführt w e rd en . 17 - 11 - 2. Unbegründet ist ferner der erste Hilfsantrag des Kläge rs , m it d e m er die Feststellung begehrt , dass die Höhe der Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven für den zwischen den Pa r- teien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag unbillig ist ; ferner die Feststellung, dass stattdessen die vom Ge richt zu ermittelnde billige und angemessene Beteiligungshöhe gilt, woraus sich anschließend ein en t- sprechender Zahlungs be trag ergeben soll. a) Zum Rechtszustand vor dem 1. Januar 2008 entsprach es g e- festigter Rechtsprechung des Senats, dass der Vers icherungsnehmer keinen aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB herzuleitenden Anspruch auf Ermit t- lung des Überschusses sowie des auszuzahlenden Gewinns einer L e- bensversicherung hat te (Urteile vom 23. November 1994 IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 57 f.; vom 7. November 2 007 IV ZR 116/04, VersR 2008, 338 Rn. 8). I m Schrifttum wird zum neuen Recht ab 1. Januar 2008 demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten, der Versicherer b e- stimme die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewe r- tungsreserven nach billigem Ermessen i.S. von § 315 BGB (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; PK - VersR/Ortmann, 2. Aufl. § 153 Rn. 32; MünchKomm - VVG/Heiss, § 153 Rn. 38). Eine derartige Anwendung von § 315 BGB hätte zur Folge, dass den Versicherer die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung träfe ( vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8; vom 2. April 1964 KZR 10/62, BGHZ 41, 27 1 , 279; vom 30. Juni 1969 VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 unter III 1). b) Dem ist nicht zu folgen. § 315 BGB findet auch im Rahmen der Regelung der Überschussbeteiligung gemäß § 153 VVG keine Anwe n- dung. Die Vorschrift setzt eine ausdrückliche oder konkludente rechtsg e- 18 19 20 - 12 - schäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Wi l- lenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung nach billigem Erme s- sen bestimmen kann (Senatsurteile vom 26. Juni 2013 IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27; vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 21). Ein rein faktisc hes Bestimmungsrecht reicht nicht aus. Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistung s- pflichten zu bes timmen. So liegt es hier. In § 16 der AVB wird b ezüglich der Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss auf den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan der Beklagten verwi e- sen. Aus diesem von der Beklagten auszugsweise vorgelegten G e- schä ftsplan einschließlich der Erläuterungen ergibt sich, wie die Bewe r- tungsreserve abstrakt zu berechnen ist. Es handelt sich um eine detai l- lierte Beschreibung, die einer gerichtlichen Nachprüfung, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten, unterlieg t. Ein billiges Ermessen ist der Beklagten nicht eingeräumt worden. § 315 BGB kann zwar auch dann Anwendung finden, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt wird (vgl. MünchKomm - BGB/Wür - dinger, 6. Aufl. § 315 Rn. 1). Auch dies ist hier aber nicht geschehen. Aus dem Wortlaut von § 153 VVG lässt sich die Einräumung eines bill i- gen Ermessens nicht entnehmen. Auch die Entstehungsgeschichte gibt hierfür nichts her. Dort heißt es zu § 153 Abs. 2 und 3 VVG, für die rec h- nerische Zuordnung sei ein verursach ungsorientiertes Verfahren anz u- wenden (BT - Drucks. 16/3945 S. 96). Der Versicherer erfüll e diese Ve r- pflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickl e und w i- derspruchsfrei praktizier e , das die Verträge unter dem Gesichtspunkt der Überschussbetei ligung sachgerecht zu Gruppen zusammenfass e , den 21 - 13 - zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussve r- ursachung einer Gruppe zuordne und dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuschreib e . Anhaltspun kte dafür, dass der Gesetzgeber dem Versicherer ein billiges Ermessen i.S. von § 315 BGB einräumen wollte, ergeben sich hieraus mithin nicht (gegen eine Anwendung von § 315 BGB auch Lan g- heid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 58; Krause in Loosche l- d ers/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 153 Rn. 32; Brömmelmeyer in Beckmann/ Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 299). Auch der Senat hat bereits in einem Rechtsstreit über die B e- rechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Absch lusskosten in einer kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden, dass § 315 BGB in derartigen Fällen keine Anwendung findet (Urteil vom 26. Juni 2013 IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 27). 3. Unbegründet ist auch der zweite Hilfsantrag des Kläg ers, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf ih n zum Zeitpunkt des Ablaufs des L e- bensversicherungsvertrages zum 1. Dezember 2008 entfallenden Beteil i- gung am Überschuss und an den Bewertung sreserven einschließlich i h- rer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend de n sich aus der Au s- kunft ergebenden Betrag auszuzahlen . a) E in Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich a l- lerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Gla u- ben nach § 242 BGB ergeben. Der Senat hat sich mit einem derartigen Auskunftsanspruch im Rahmen der Lebensversicherung bei der Ermit t- lung des Rückkaufswerts bereits befasst. Hiernach trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskun ftspflicht, wenn der 22 23 24 - 14 - Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24; Senatsb e- schluss vom 7. Januar 2014 IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 10). So liegt es grundsätzlich auch bei § 153 VVG (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Oktober 2011 2 O 479/0 9 , juris Rn. 30; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 53 - 57; anders Grote in Marlow/Spuhl, Das N eue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1008 f.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft ric h- ten sich danach, welche Informationen der Berechti gte benötigt, um se i- nen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutba r- keitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Au s- kunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wah rung des Grundsatzes der Verhältnism ä- ßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Recht s- verletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Au s- kunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rüc k- kaufswert s abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich d a- rauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzela n- gaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausli e- fen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Ve r- 25 - 15 - sicherers ver wiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend , dass ein Au s- kunftsanspruch, der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter a n- derem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an ei nen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht komme (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). b ) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des I n- halts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte z u- stehen oder ob diese sich ganz oder teilw eise auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen k ö nn te , kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Za h- lungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senats urteil vom 23. No vember 1994 IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat d er Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte d a- für, dass Nachzahl ungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Da ran fehlt es hier , weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertung s- reserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet , . Das trifft indes sen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetr a- gen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlu ng nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Bekla g- 26 - 16 - ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das grei ft die Revision nicht an. Jedenfalls in e i- nem sol chen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlus s- überschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsr e- serve im Ü br igen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weite r- gehender Auskunftsanspruch gegen den Versicher er zu. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Br ockmöller Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 20.08.2013 - 8 C 236/12 - LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 S 290/13 -
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