ECLI:DE:BGH:2017:221117UVIIIZR213.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 213/16 Verkündet am: 22. November 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 362 ff. Wird der Kaufp reis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Online - Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, ist die geschuldete Leistung bewirkt, wenn der vom Käufer geschuldete Betrag dem PayPal - Konto des Verkäufers vorhal t- los gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetr ag endgültig zur freien Ve r fügung erhält. BGB § 311 Abs. 1 Eine - gegebenenfalls stillschweigende - Wiederbegründung einer getilgten Forderung kann bei entsprechendem Willen der Parteien, die frei darin sind, unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufl eben der ursprünglichen Schuld zu vereinbaren, bei einem nicht formgebundenen Vertrag bereits mit Vertragsabschluss und für den Fall getroffen werden, dass zukünftig eine Rückgabe oder Rückbuchung des bereits gezahlten Schuldbetrags erfolgt. - 2 - BGB §§ 133 C, 157 Ga a) Der Erklärungsgehalt der mit Abschluss des Kaufvertrags als Nebenabrede getroffenen Vereinbarung, zur Tilgung der Kaufpreisschuld den Zahlung s- dienst PayPal zu verwenden, richtet sich neben den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich n ach den Bestimmungen der von PayPal verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter anderem der PayPal - Käuferschutzrichtlinie, denen die Kaufvertragsparteien vor der Ina n- spruchnahme des Zahlungsdienstes zugestimmt haben (Fortführung der S e- natsurteile v om 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017, 1660 Rn. 12; jeweils mwN). b) Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlung s- dienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufver tragsparteien - bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal - Konto des Ve r- käufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal - Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. BGH, Urteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 213/16 - LG Saarbrücken AG Merzig - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, di e Richterin Dr. Hessel sowie die Richte r P rof. Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision d er Klägerin wird das Urteil der 5. Zi vilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. August 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin e r- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev isionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Online - H andel für Bauartikel. Am 9. Juli 2011 bestellte der Beklagte über deren Internetseite eine vo n der Streithelferin he r- gestellte M Der Beklagte zahlte den Kaufpreis über den auf der Internet - Seite der Klägerin angebotene n Online - Zahlungsdienst PayPal, der von der PayPal (E u- rope) S.à . r.l. et Cie, S.C.A. (im Folgenden: PayPal) in Luxemburg betrieb en wird. Für ihre jeweilige Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Parte i- 1 2 - 4 - en die Geltung der von PayPal formularmäßig verwendeten Nutzungsbedi n- gungen so wie der sogenannte n PayPal - Käuferschutzrichtlinie und der PayPal - Verkäuferschutzrichtlinie . Die Pa yPal - Käuferschutzrichtlinie bestimmt in der hier maßgeblichen Fassung unter anderem: " 1. Allgemeines Der PayPal - Käuferschutz schützt den Käufer, falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschre i- bung des Verkäufers abweicht, siehe hierzu Ziffer 4. 2. Auszahlung Wenn ein Antrag auf PayPal - Käuferschutz erfolgreich ist, erstattet PayPal dem Käufer den Kaufpreis inkl. Versandkosten Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob PayPal den Erst attungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann. 3. Anspruchsberechtigung Um den PayPal - Käuferschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen , nachdem d ie Zahlung auf der PayPal - Webseite eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. 20 Tagen n ach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal - Käuferschutz. 4. Welche Fälle sind abgesichert? Der Käufer hat PayPal - Käuferschutz in den folgenden Fällen: 4.2 Der gelieferte Artikel weicht erheblich von der Artikelbeschreibung des Ver käufers ab. - 5 - PayPal entscheidet von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschre i- bung abweicht. Diese Entscheidung und damit auch die Entscheidung über den Antrag auf PayPa l - Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen. 5. Pflichten des Käufers 5.2 Wenn der Käufer einen Antrag auf PayPal - Käuferschutz stellt , weil der erhaltene Artikel erheblich von der Arti kelb e schreibung des Verkäufers a b- weicht, muss der Käufer den Artikel in bestimmten Fällen auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurücksenden und einen entsprechenden Zustel l- beleg vorlegen. PayPal behält sich außerdem vor, weitere Dokumente zur Unterstütz ung der Forderung von dem Käufer anzufordern. Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Abtretung des Rückzahlungsanspruchs. Der Käufer tritt mit dem Em p- fang der Auszahlung des PayPal - Käuferschutze s alle gegenüber dem Ve r- käufer bestehenden Ansprüche aus dem dem Antrag auf PayPal - Käuferschutz zu Grunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Auszahlungsb e- trages an PayPal ab. 6.2 Verfügbarkeit des PayPal - Käuferschutzes. PayPal behält sich das Recht vor, je derzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal - Käuferschutz zu ändern oder zu streichen. 6.5 Gesetzliche Rechte. Die PayPal - Käuferschutzrichtlinie berührt die g e- setzlichen Rechte des Käufer s nicht. PayPal tritt nicht als Vertreter von Kä u- fer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf. PayPal entscheidet lediglich über den Antr ag auf PayPal - Käuferschutz. " Am 11. J uli 2011 wurde der Kaufpreis dem PayPal - Konto der Kläge rin gutgeschrieben. Di e dem Beklagten am 12. Juli 2011 geliefert e Metallbandsäge entsprach allerdings nicht den Lichtbilde rn auf der Internetseite der K läge rin . 3 - 6 - Der Beklagte beantragte deshalb - nachdem die Klägerin eine von ihm für " Zusammenbau - , Einpass - und Einstellarbeiten und Auswinkeln der Masch i- ne " geforderte Zahlung in Höhe von 180 - Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschutzrichtlinie . Nach entsprech ender Aufforderung von PayPal übersandte der Be klagte PayPal ein i n seinem Auftrag erstelltes Privat gutachten, nach welchem die streitgeg enständliche Maschine - was die Klägerin und di e Streithel ferin best r e iten - von " sehr mangelhafter Qualität " und " offensichtlich ein billiger Import aus Fernost " sei. Die weitere Aufforderung von PayPal , die Metallbandsäge zu entsorgen oder zu vernichten, weil ein Rückve r- sand " gesetzeswidrig " sei , bestätigte der Beklagte am 6. September 2011 . Am Folgetag teilte ihm PayPal mit, der Käuferschutzantrag sei zu seinen Gunsten entschieden worden, und seinem PayPal - Konto wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal - Konto der Klägerin belastet. Das Amtsgericht hat d ie auf Zahlung des Kau f preises in Höhe von gerichtete Klage sowie d ie auf Erstattung der Kosten des des Beklagten abge wiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Bekla g- ten sind ohne Erfolg ge blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R evision ver folgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 5 6 7 - 7 - I. Das Berufungsgericht (LG Saarbrücken, NJW - RR 2017, 504) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Intere s- se - im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) sei aufgrund der vorbehalt losen Gutschrift des Zahlbetrag s auf dem PayPal - Konto der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Ju li 2010 ( XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269) nicht entgegen, nach wel chem beim SEPA - Basis - Lastschrift verfahren die durch Gutschrift eingetretene Erfüllungswirkung rüc k- wirkend (§ 159 BGB) entfalle, wenn es infolge eines Erst attungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung komme. Denn diese Entscheidung beruhe auf den Besonderheiten des SEPA - Basis - Lastschriftverfahrens, bei dem es dem Schuldner gestattet sei, bis zu einer Frist von acht Wochen nach Bela s- tungsbuchung ohn e Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen. Beim PayPal - Zahlverfahren sei der Käufer demgegenüber grundsätzlich an seine Kaufpreis zahlung gebunden und könne den durch Gutschrift auf dem PayPal - Konto des Zahlungsemp fängers eingetretenen Leistungserfolg nicht ei nseitig durch Widerruf zunichte machen. Wichtig sei, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive Versandkosten nach einem erfolgreichen Käuferschut z- verfahren durch PayPal an den Käufer unabhängig davon erfolg en soll e , ob PayPal den Erstattungsbetrag vom Zahl ungsempfänger zurückfordern könne (Ziff. 2 Satz 3 der Käuferschutzrichtlinie). An dieser Ausgestaltung des Käufe r- schutzes werde deutlich , dass PayPal den Käufern damit eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspreche . 8 9 10 11 - 8 - Weiterhin sei die Entscheidung von PayPal über den Antrag auf Käuferschutz endgültig und der Rechtsweg gegenüb er PayPal ausgeschlossen (Ziff. 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). Die Exklusivität des Käuferschut zes werde ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der Käufersch utzrichtlinie die g e- setzlichen R echte des Käufe rs un berührt blieben und PayPal lediglich über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz entscheide. Auch sei die Rückbuchung nicht vom Bekl agten, sondern von PayPal veranlasst worden . Wenn PayPal einem Antrag auf Käuferschutz stattgebe und den Kaufpreis erstatte - und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Zahlbetrag vom Zahlungsempf änger zurückfordern könne (Ziff. 2 der Käuferschutzrichtl i- nie) - habe PayPal nach den Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, einen B e- trag in Höhe des Kaufpreises und der Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Zahlungse mpfängers auf seinem PayPal - Konto ausz u- gleichen. Diese Belastung des Empfängerkontos sei aber eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal , nicht der Rechtsbezi e- hung der Kaufvertragsparteien . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Zwar ist - wie das Berufungsgeri cht mit zutreffender Begrü n- dung angenommen hat - der A nspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufprei ses ( § 433 Abs. 2 BGB ) dadurch erloschen , dass der von dem Beklagten entrichtete Kaufpreis, wie von den Vertragsparteien vereinbart, dem PayPal - Konto der Klägerin vorbeha ltlos gutgeschrieben worden ist. Jedoch haben die Kaufvertragsparteien m it der einverständlichen Verwendung des B e- zahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend vereinbart (§ 311 Abs. 1 BGB), dass diese Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend 12 13 - 9 - geschehen - das PayPal - Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag des Beklagten auf Käufer schutz in entsprechender Höhe rückbelastet wird. 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegange n, dass der Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin durch die vorbehaltlose Gutschrift des geschuldeten Betrages auf ihrem virtuellen PayPal - Konto erl o- schen ist. a) Die Vertragsparteien haben mit Abschluss des Kaufvertrags als N e- benabrede vere inbart, den Kaufpreis unter Verwendung des vom Zahlung s- dienstleister PayPal betriebenen gleichnamigen Bezahlsystems zu entrichten. Dabei schreibt PayPal dem virtuellen PayPal - Konto des Ve rkäufers E - Geld ( § 1 a Abs. 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes - Z AG ) gut und belastet die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle. Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift kann der Verkäufer über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet. b) Bei diesem Zahlungsvorgang erlischt der Kaufpreisanspruch, wie das Berufungsgericht seinen Ausführungen mit Recht zugrunde gelegt hat, indem der geschuldete Betrag dem virtuellen PayPal - Konto des Verkäufers vorbehal t- los gutgeschrie ben worden ist. aa) Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die B e- wirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt (Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2016 , V orbemerkungen zu §§ 244 - 248 Rn. B 100) oder - weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem vi rtuellen Konto eintritt - um eine 14 15 16 17 - 10 - Leistung erfü llungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB; siehe Palandt/Grüneberg, BGB , 76. Aufl., § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, BGB, 16. Aufl., Anmerkungen zu den §§ 364, 365 Rn. 9; Erman/Buck - Heeb, BGB, 15. Aufl., § 364 Rn. 10; Pfe iffer in Prütting/Wegen/Weinreich , BGB, 12. Aufl., § 364 Rn. 19 ). Ebenso wenig kommt es - wie vereinzelt angenommen wird - darauf an, ob eine Leistung an Erfü l- lungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) erbracht wird ( vgl. Knops/Wahlers, BKR 2013, 240, 243, ohne Begrün dung). bb) Unbeschadet dessen tritt Erfüllung des Kaufpreisanspruchs - ebenso wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 22 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222 /15, BGHZ 212, 140 Rn. 23; EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C - 306/06, Slg. 2008 I - 1923 Rn. 23 - 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG; si ehe auch Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 10 f.; MünchKommBGB/Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 362 Rn. 21, 25a; jeweils mwN) - ein, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal - Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verf ü- gung erhält. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht des Schrifttums zum Bezahlsystem PayPal (BeckO GK - BGB/Looschelders, Stand: 1. Juli 2017, § 362 Rn. 177; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 12; Staudinger/Omlor, aaO; Erman/Buck - Heeb, aaO, § 362 Rn. 12; Jauernig/Stürner, aaO; BeckOK - BGB/Dennhardt, Stand: 15. Juni 2017, § 362 Rn. 41; jurisPK - BGB/Kerwer, 8. Aufl. , § 362 BGB Rn. 48; Martens, JuS 2014, 200, 202; zu einem ähnlichen Bezahlsystem ebe n- so Knops/Wahlers, aaO; allgemein zu elektronischen Zahlungssystemen, bei denen durch Übermittlung elektronischer Werteinheiten Buchungen auf ein vi r- tuelles Konto veranlass t werden: NK - BGB/Avenarius, 3. Aufl., § 362 Rn . 19 und MünchKommBGB/Fetzer, aaO Rn. 18). 18 - 11 - cc) Abweichend hiervon wird vereinzelt im Schrifttum vertreten, bei dera r- tigen Bezahlsystemen komme erst der Weiterüberweisung vom PayPal - Konto auf das Bankkonto des Gläubigers Erfüllungswirkung zu ( Pfeiffer in Prü t- ting/Wegen/Weinreich , aaO). D iese Ansicht verke nnt , dass die Überweisung auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers bei einer vereinbarungsgemäß mittels PayPal geleisteten Zahlung nicht zum Pflichtenkreis des Zahlers gehört. Bereits die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal - Konto, die (innerhalb des Bezah l- system s PayPal) auch zu Zahlungszwecken einsetzbar ist, steht dem Za h- lungsempfänger zur freien Verfügung und führt nach dem insoweit maßgebl i- chen W illen der Kaufvertragsparteien zur Befriedigung des Leistungsinteresses des Zahlungsempfängers. Träte Erfüllungswirkung erst bei einer Weiterübe r- weisung vom PayPal - Konto auf das Bankkonto des Zahlungsempfängers ein, hätte dieser es in der Hand, den Eintritt der Erfüllungswirkung nach Belieben zu verzögern, indem er den ihm gutgeschriebenen Betrag auf seinem virtuellen Konto beließe (vgl. Staudinger/Omlor, aaO). dd) Allerdings ist der Verkäufer gemäß Ziffer 3.6 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie innerhalb der d ort bestimmten Fristen dem Risiko einer Rückbuchung durch PayPal ausgesetzt, weil der Käufer in diesem Zeitraum einen Antrag auf PayPal - Käuferschutz stellen kann. Die Rückbelastungsmö g- lichkeit rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Schwebephase eintreten solle . Ebenso wie bei Zahlungen im Kreditkarten - oder Lastschriftverfahren würde dies dem Umstand nicht gerecht, dass entsprechende Zahlungen in der Regel Bestand haben und nur au s- nahmsweise eine Rückbelastung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 24). 19 20 - 12 - 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erfüllungswirkung nicht rüc kwirkend entfallen ist, indem PayPal den Kau f- preis aufgrund des Antrags des Beklagten auf PayPal - Käuferschutz zurückg e- bucht und seinem PayPal - Konto wieder gutgeschrieben hat. Soweit die Revis i- on demgegenüber meint, durch die Rückbuchung sei eine zuvor von den Ve r- tragsparteien nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts vereinbarte auflösende B e- dingung eingetreten, die die Erfüllungswirkung entfallen lasse (§ 158 Abs. 2, § 159 BGB), trifft dies nicht zu. a) Die Erfüllungswirkung, die durch die vorbehaltlose Gutsc hrift der Kaufpreisforderung auf dem PayPal - Konto des Käufers eingetreten ist, entfällt nicht rückwirkend, wenn PayPal den Kaufpreis aufgrund eines erfolgreichen Antrags auf Käuferschutz zurückbucht und dem PayPal - Konto des Käufers wi e- der gutschreibt (vgl. BeckOGK - BGB/Looschelders, aaO; Staudinger/Omlor, aaO , Stand: 13. April 2017, Rn. B 100.1; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO). Ein ve r- einbarter Vorbehalt der Rückforderung - hier in Gestalt erfolgreicher Ina n- spruchnahme des PayPal - Käuferschutzes - stünde der Erfüllu ngswirkung schon von Anfang an entgegen, weil diese nicht nur vorläufig eintreten kann (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26 ; Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Hadding, WM 2014, 97 f.; jeweils mwN), so n- dern regelmäßig als objekt ive Folge der Leistungsbewirkung (Theorie der re a- len Leistungsbewirkung), ohne dass es weiterer Umstände bedarf ( vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2015 - XI ZR 234/14, BGHZ 205, 90 Rn. 13; vom 21. N o- vember 2013 - IX ZR 52/13, NJW 2014, 547 Rn. 21; vom 20. Ju li 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 25). b) Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das SEPA - Basis - Lastschriftverfahren angenommen, eine rechts g eschäftliche Erfüllung s- vereinbarung , die erforderlich sei, weil im Fall des Einzugs einer Forderu ng mi t- 21 22 23 - 13 - tels Lastschrift eine " andere Leistung " al s die originär geschuldete (Bar - ) Geldzahlung erbracht werde (§ 364 Abs. 1 BGB) , könne unter der auflösenden Bedingung eines Erstattungsverlangens des Zahlers (siehe § 675x Abs. 2 BGB) stehen, so dass die Rec htsfolge der Erfüllung im Fall des Bedingungseintritts rückwirkend (§ 159 BGB) entfalle (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Fall einer Rückb u- chung des Kaufpreises durch PayPal au fgrund eines Antrags auf PayPal - Käuferschutz übertragen (so auch BeckOGK - BGB/Looschelders, aaO; Staudi n- ger/Omlor, aaO; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO), weil sie maßgeblich auf der B e- sonderheit des SEPA - Basis - Lastschriftverfahrens beruht, dass der Zahler i n- nerhalb von acht Wochen (§ 675x Abs. 4 BGB) nach der Belastungsbuchung von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages ve r- langen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Bei einer Zahlung mittels PayPal wird dem Käufer hingegen nicht das Recht eingeräumt, diese von sich aus rückgängig zu machen. Die Erstattung des Kaufpreises nach Gewährung von PayPal - Käuferschutz gründet sich vie l- mehr auf eine besondere Dienstleistungsabrede zwischen PayPal und dem Käufer. Dabei ist ni cht dem Käufer, sondern allein PayPal die Befugnis ein g e- räumt, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstat tet wird oder nicht (vgl. Ziff. 4.2 Abs. 4, 5 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie in der hier maßgebl i- chen Fassung ). S oweit PayPal in entsp rechender Höhe das PayPal - Konto des Verkä u- fers belastet, beruht dies auf dem gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnis von PayPal zum Verkäufer ; d ementsprechend bestimmt die Pay Pal - Käuferschutzrichtlinie, die Erstattung des Kaufpreises sei unabhängig dav on, ob 24 25 26 - 14 - PayPal den erstatteten Betrag vom Zahlungsempf änger zurückfordern kann (Ziff. 2 Abs. 2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie). D ie Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises erfolgt nicht - wie beim Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Za hlungsdienstleister im SEPA - Basis - Lastschrift - verfahren - im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern b e- ruht jeweils auf den gesonderten Rechtsbeziehungen zwischen PayPal und dem Käufer einerseits sowie PayPal und dem Verkäufer andererseits, inner halb derer jeweils PayPal die Entscheidung obliegt, ob die Rückerstattung erfolgt. 3. Dennoch steht der Klägerin - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Kau f- preises zu. Denn mit de r bei Abs chluss des Kaufvertrag s getroffenen Nebena b- rede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das Pa yPal - Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal - Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird (§ 311 Abs. 1 BGB). a) Es ist anerkannt, dass eine stillschweigende Wiederbegründung einer getilgten Schuld bei ein em - wie hier - nicht formgebundenen Vertrag bei en t- sprechendem Parteiwillen in der Rückgabe oder Rückbelastung eines bereits getilgten Schuldbetrags liegen kann (BAG, DB 1972, 782 unter 2 a; Münc h- KommBGB/Fetzer, aaO Rn. 25a; Palandt/Grüneberg, aaO, Vor § 362 Rn. 1; jurisPK - BGB/Kerwer, aaO Rn. 11; Jungmann, WM 2007, 1633, 1639; siehe auch Erman/Buck - Heeb, aaO, Vor § 362 Rn. 2; Jauernig/Stürner, aaO, Vor § 362 Rn. 4). Die Parteien sind frei darin, das Wiederaufleben der ursprüngl i- chen Schuld zu vereinbaren ( Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 5. Aufl., § 57 Rn. 49 mwN ; siehe auch MünchKomm/Fetzer, aaO ). Eine solche Vereinbarung kann nach dem Grundsatz der Privatauton o- 27 28 - 15 - mie auch bereits im Vorfeld - mit Vertragsabschluss - und für den F all getroffen werden, dass künftig eine Rückbuchung des gezahlten Kaufpreises erfolgt. b) So ist es hier. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertrag s- auslegung (zu diesem Auslegungsgrundsatz BGH, Urteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW - RR 2012, 690 Rn. 25; vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231 Rn. 21; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN). Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, zur Begleichung der Kaufpreisschuld den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, richtet sich dabei neben den sich aus §§ 133, 157 BGB erg e- benden Auslegungsregeln grundsätzlich nach den Bestimmungen in den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, denen die Parteien vor der Ina n- spruchnahme des Zahlungsdienstes PayPal zugestimmt haben (vgl. Senatsu r- teile vom 24. August 2016 - VIII ZR 100/15, BGHZ 211, 331 Rn. 19; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, NJW 2017 , 1660 Rn. 12; jeweils mwN, zu den eBay - AGB). Der Aussagegehalt der von PayPal verwendeten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen, namentlich der PayPal - Käuferschutzrichtlinie, ist daher, da die Erklärungen der Parteien des Kaufvertrages auslegungsbedürftig sind , en t- sprechend in die Auslegung der von ihnen abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. aa) Hiernach bestand zwischen den Parteien mangels gegenteiliger A n- haltspunkte bereits bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines Antrags a uf Käufer schutz die gesetzlichen und vertraglichen Rechte be i- der Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von Kä u- ferschutz Bestand haben sollten. 29 30 31 - 16 - Nach Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie " berührt " diese " die gesetzlich en Rechte des Käufers nicht " . Vielmehr entscheidet PayPal nach Satz 3 derselben Bestimmung " lediglich " über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz. Mit Rücksicht darauf besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf P ayPal - Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung unter den Voraussetzungen der § 437 Nr. 2, §§ 434, 323, 346 BGB Rückgewä hr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Ebenso wenig soll der Käufer, der seine Vorleistung nach Gewährung von PayPal - Käuferschutz zurückerhalten hat, gehindert sein, gegebenenfalls weitergehende Gewährlei s- tungsrechte zu verfolgen. Vor diesem Hi ntergrund ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interesseng e- recht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal - Käuferschutz erneut - im Wege der Wiederbegründung se i- nes Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises - berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen. Denn es widerspräche in evidenter Weise den be rechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, im Fall der Durc h- führung des ohnehin nur eine Partei - den Käufer - begünstigenden Käufe r- schutzverfahrens die andere Partei - den Verkäufer - über die eigentlichen M e- chanismen dieses Verfahrens hinaus d urch Ausschluss oder Einschränkung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Rechte unangemessen zu benachteiligen. Dementsprechend hebt Ziffer 6.5 Satz 3 der bei der Bestimmung des Erkl ä- rungsgehalts der von den Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen zu berücksichtigenden Käuferschutzrichtlinie ausdrücklich hervor, dass PayPal ausschließlich über den Antrag auf Käuferschutz entscheidet. 32 33 - 17 - bb) Die Annahme einer (stillschweigend vereinbarte n ) Wiederbegrü n- dung der Kaufpreisforderung ist zur Wahrung bere chtigter Parteiinteressen auch deshalb geboten, weil PayPal im Fall eines Käuferschutzantrages nur e i- nen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der dem deutlich komplexeren und eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien ermögl ichenden Reg e lungsgehalt des gesetzlichen Mängelgewährleistung s- rechts nach Maßgabe der §§ 434 ff. BGB nicht ansatzweise vergleichbar ist und dessen Anwendung im Einzelfall - wie auch vorliegend - für die Vertragsparte i- en nur begrenzt nachvollziehbar und er st recht nicht überprüfbar ist. Wenn - wie vorliegend - der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers " erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht " (Ziff. 4.2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie) entscheidet PayPal " von Fall zu Fall anhan d en t- sprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweic ht " (Ziff. 4.2 Abs. 3). So hat der Beklagte im vorliegenden Fall nach Aufforderung von PayPal, binnen zehn Tagen das Au s- maß des Schadens beg utachten und bestätigen zu lassen, ein Privatgutachten erstellen lassen. Ob und in welchem Umfang PayPal dieses seiner Entsche i- dung zugrunde gelegt hat und - entsprechend den in Ziffer 4.2 der Käufe r- schutzrichtlinie genannten Fällen - etwa von einem " völli g anderen Artikel " , e i- nem " erheblich abweichendem Zustand " , " fehlender Verwendbarkeit " , einer " Raubkopie " oder, da die Aufzählung nicht abschließend ist, von einem unb e- nannten Fall ausgegangen ist , erschließt sich nicht, zumal PayPal sich auf die Mitteilun g beschränkt hat, der Fall sei abgeschlossen und der Käuferschutza n- trag zugunsten des Beklagten entschieden worden. Der beschränkte Prüfungsmaßstab geht im Wesentlichen zu Lasten des Verkäufers. So findet die Entscheidung über den Antrag des Käufers wei tg e- hend ohne Anhörung und Beteiligung des Verkäufers statt. Auch vorliegend ist 34 35 36 - 18 - den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entneh men, ob die Klägerin zum Vorbringen des Beklagten Stellung nehmen konnte oder ihr das Privatgu t- achten vor der Entscheidu ng über den Käuferschutzantrag überhaupt zugän g- lich gemacht wurde. Ebenso wenig sehen die Vorschriften der PayPal - Käuferschutzrichtlinie vor, dass der Verkäufer seinerseits Beweis erbringen darf, um die Behauptung des Käufers zu entkräften. Ein derart v ereinfachter Prüfungsmaßstab ist bei einer nach beiden Se i- ten interessengerechten Vertragsausgestaltung aber allenfalls insoweit gerech t- fertigt, als er sich auf die Gewährung von PayPal - Käuferschutz besch ränkt. Auch dem Verkäufer soll offensichtlich nicht verwehrt sein, nach einem für den Käufer erfolgreichen Antrag auf PayPal - Käuferschutz die staatlichen Gerichte anzurufen und den Rechtsstreit im Rahmen eines die Interessen beider Parte i- en angemessen berücksichtigenden Verfahrens zu beenden. Dies entsprich t auch der in Ziffer 6.5 Satz 3 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie getroffenen Au s- sage, wonach PayPal " lediglich über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz " en t- scheidet. cc) Durch das Recht des Verkäufers nach Rückbelastung seines PayPal - Kontos wieder auf d ie Kaufpreisforderung zurück zu greifen, wird der PayPal - Käuferschutz auch nicht obsolet . Denn auch wenn der Zahlungsanspruch des Verkäufers nach der Rüc k- belastung seines PayPal - Kontos wieder begründet wird, ist ein erfolgreicher Käuferschutzantrag für de n Käufer, der mit der Zahlung des Kaufpreises ve r- einbarungsgemäß in Vorleistung getreten ist , von beträchtlichem Vorteil (vgl. Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 475 f.) . Bereits die Prozessführungslast ändert sich. Hat der Käufer mit einem Antrag auf PayPal - Käuf erschutz - hier nach Maßgabe von Ziffer 4.2 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie - Erfolg, erlangt 37 38 39 - 19 - er seine Vorleistung zurück, ohne zur Überprüfung der Gerichte stellen zu mü s- sen, ob ihm ein Rückgewähranspruch zusteht, und diesen gegebenenfalls im Wege der Z wangsvollstreckung durchzusetzen. dd) Durch eine Wiederbegründung der Kaufpreisforderung werden auch berechtigte Erwartungen des Käufers nicht beeinträchtigt. Denn bereits nach Ziffer 6.2 Satz 1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie behält PayPal sich das R echt vor, " jederzeit im eigenen Ermessen und ohne Angabe von Gründen den PayPal - Käuferschutz zu ändern oder zu streichen " . Angesichts der dem PayPal - Käuferschutz damit ohnehin innewohnenden Unwägbarkeiten wäre ein Verständnis der Vertragserklärungen der Pa rteien des Kaufvertrages nicht sachgemäß, welches es verhinderte, ihre gegebenenfalls gegeneinander b e- stehenden Ansprüche unabhängig von der Gewährung von PayPal - Käuferschutz weiterzuverfolgen. ee) Schließlich ist es auch sachgerecht, Streitigkeiten übe r Leistungsst ö- rungen abschließend im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu klären und nicht eine Partei, hier den Verkäufer, gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit gegen den Zahlungsdienstleister PayPal zu verweisen. Dies wird auch anhand von Ziffer 4. 2 Abs. 4 der PayPal - Käuferschutz - richtlinie deutlich. Danach soll die Entscheidung von PayPal über die Gewä h- rung von Käuferschutz bei einer erheblichen Abweichung des Kaufgegenstands von der Artikelbeschreibung " endgültig " und der Rechtsweg gegenüber PayPa l wegen dieser Entscheidung ausgeschlossen sein. Zwar spricht alles dafür, dass PayPal einen derart weitgehenden Ausschluss von Rechten im Vertragsve r- hältnis zu seinen Kunden formularvertraglich nicht wirksam vereinbaren kann (zur Unwirksamkeit von Formula rbestimmungen, die den Zugang zu den G e- richten vollends ausschließen siehe Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 40 41 42 - 20 - 6. Aufl., Klauseln Rn. P 66; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO, Anhang zur Richtlinie 93/13 EWG Rn. 142) . Dies ist hier j edoch nicht entsche i- dungserheblich, denn jedenfalls unterstreicht auch diese Bestimmung das A n- liegen von PayPal, selbst nicht Partei von Rechtsstreitigkeiten über Leistung s- störungen zu werden, sondern dies dem Käufer und Verkäufer zu überlassen. III. Na ch alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Enden t- scheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es - von seinem Rechtsst andpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob und inwieweit sich der Beklagte, was nicht auszuschließen ist, gegenüber dem wiederbegründeten Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Kaufpreises auf kaufrechtliche Mängelgewähr lei s- tungsrechte (§ 437 BGB) berufen kann. Dabei wird es unter anderem darauf ankommen, ob der behauptete Sachmangel festgestellt werden kann und gegebenenfalls ein Nacherfüllung s- verlangen, welches der Beklagte unstreitig nicht erklärt hat, - etwa wegen U n- behebbarkeit des Mangels oder aus einem anderen Grund - entbehrlich war. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Ziffer 6.1 der PayPal - Käuferschutzrichtlinie ( " Abtretung des Rückzahlungsanspruchs " ), w o- nach der Käufer " mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal - Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem seinem Antrag auf PayPal - Käuferschutz zugrunde liegenden Kaufvertrag in Höhe des Ausza h- lungsbetrags an PayPal " abtritt, einer Geltendmachung von Gewährleist ung s- rechten durch den Beklagten nicht entgegenstünde. Diese sind - nach dem i n- 43 44 45 - 21 - soweit maßgeblichen Gesamtinhalt der PayPal - Käuferschutzrichtlinie - nicht von der vorgenannten Klausel erfasst. Bereits nach deren Wortlaut erschließt sich nicht frei von Wi derspruch, was Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sein soll. So soll sich die Abtr e- tung an PayPal einerseits auf " alle Ansprüche " des Käufers aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erstrecken, nach der Überschrift der Klausel soll die A b- tretung hingegen einzig auf einen sogenannten " Rückzahlungsanspruch " b e- schränkt bleiben. Um einen solchen geht es hier jedoch nicht, zumal der Kau f- preis dem Beklagten bereits zurückerstattet worden ist. Unbeschadet des widersprüchlichen Wortlauts der Klausel ist ihr Au ss a- ge gehalt anhand des gesamten Inhalts der PayPal - Käuferschutzrichtlinie zu beurteilen ( vgl. S enatsurteile vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292 Rn . 18; vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, aaO Rn. 15; vom 29. November 2009 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30). Dabei ist hier in s- besondere Ziffer 6.5 Satz 1 der PayPal - Käuferschutzr ichtlinie zu be rücksicht i- gen, der ausdrücklich bestimmt, dass die ge setzlichen Rechte des Käufers - und damit au ch etwaige Mängelgewährleistungsrechte - unberührt ble i ben. Zudem will PayPal nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung " lediglich über den Antrag auf PayPal - Käuferschutz " e ntscheiden, beabsichtigt a l so - nach der in soweit maßgeblichen Sichtweise von verständigen und redlichen Vertrag s- partnern unt er Abwägung der Interessen der regelmä ßig beteilig - 46 47 - 22 - ten Verkehrskreise - erkenn bar keine Auseinandersetzung mit dem Verkäufe r über etwaige Mängelgewährleis tungsrechte. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Merzig, Ent scheidung vom 17.12.2015 - 24 C 1358/11 (07) - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.08.2016 - 5 S 6/16 -
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