ECLI:DE:BGH:2018:021018BVIZR213.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 2 1 3 /1 7 vom 2 . Oktober 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 a) Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen kon kret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW - RR 2004, 639, 640). b) Zu e inem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer kon k ret in Bezug genommenen Anlage. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Oktober 201 8 durch d i e Richter in von Pentz als Vorsitzende , de n Richter Offenloch , die Richterin nen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Klägerin wird d er B e- schluss des 29. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26 . April 201 7 im Kostenpunkt und a) hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 2 und 4 in vollem U m fang, b) hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 insoweit, als die Berufung der Klägerin wegen eines Teilbetrags von o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 1999 zurückgewiesen wurde , c) hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 insoweit, als die Berufung der Klägerin wegen einer m onatlichen Rente i- 2016 zurückgewiesen wurde und d) hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 5 insoweit, als die Beru st Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen B a- siszinssatz seit Zustellung der Klage zurückgewiesen wurde , - 3 - aufgehoben. D ie Sache wird im Umfang der Aufhebung z ur V erhandlung und neuen E ntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassung s- besc hwerde verfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 185 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf weiteren Schadensersatz in Anspruch. Die im Jahr 1972 geborene Klägerin wurde im Jahr 1999 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtver sicherer des Unfallgegners voll einstandspflichtig ist, schwerst verletzt. Die Beklagte leistet der Klägerin deshalb Schadensersatz, unter anderem nach vorangegangenen Verhandlungen über Betreuungsaufwand, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall eine Bedürfnisse . Darüber hinaus zahlte sie rückwirkend für den Zeitraum von Klägerin macht in der Hauptsache mit Klageantrag 1 - soweit im 1 2 - 4 - Nicht zulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - weiteren Schadensersatz für Haushaltsführungsschäden, vermehrte Bedürfnisse, verlangt sie - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah ren noch von Relevanz - monatliche Renten wegen des Haushaltsführungs - und (Klageantrag 3) ab dem 1. Januar 2016, wegen weiterer vermehrter Bedürfnisse ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von weiteren 6 26 , 28 (Klageantrag 2) sowie wegen der betreuungsbedingten Rentenminderung ihrer Mutter in Höhe (Klageantrag 4) . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in hat Erfolg und führt im U m- fang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriff e- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechts streits an das Ber u- fungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin hab e weder die den geltend gemachten vermehrten Bedürfnissen zugrundeliegende Berechnung schlüssig vorgetragen, noch ihren Haushaltsführungsschaden, die angeblichen Fahrtkosten oder den geltend gemachten Verdienstausfall schlüssig dargelegt. Der behauptete Re n- 3 4 - 5 - tenschaden der Mutter der Klägerin sei nach § 843 Abs. 1 BGB zwar grundsät z- lich ersatzfähig; auch hier fehle es aber hinsichtlich der Höhe an hinreichend substantiiertem Vortrag. 2. Diese Ausführungen verletzen die Klägerin - wie die Nichtzulassung s- besc hwerde zutreffend rügt - in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß zeigt die Nichtzula s- sungsbeschwerde dabei jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Berufung s- gerichts auf, die Klägerin habe keinen Ansp ruch auf Erstattung des von ihr als weiteren Haushaltsführungsschaden geltend gemachten Betrag s . a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahren s- fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtb e- rücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben (st. Rspr., vgl. nur Senat s- beschluss vom 24. April 2018 - VI Z B 48/17, MD R 2018, 883 Rn. 6). Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozes s- recht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtl i- chen Gehörs (vgl. etwa BGH , Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12 , NJW - RR 2014, 456 Rn. 12, mwN). Hiervon ist im Streitfall jedenfalls in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten und vom Berufungsgericht ve r- neinten Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungsschaden s auszug e- hen. aa ) Das Berufungsgericht vert ritt insoweit die Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert, weil sie nicht vorgetragen habe, welche konkreten Arbeiten im Haushalt neben entsprechender Zeitanteile sie vor dem Unfall verrichtet habe. Die von der Klägerin ber eits erstinstanzlich als Anlage K09 vorgelegte Aufstellung ihrer Mutter zu ihrer Lebenssituation vor 5 6 7 - 6 - dem Unfall, die die Klägerin in der Berufungsbegründung auch zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens konkret in Bezug genommen hat, erwähnt es in diese m Zusammenhang nicht, obwohl es sich um den insoweit zentralen V o r- trag der Klägerin handelt. Grund hierfür ist offensichtlich, dass das Berufung s- gericht - wie es in anderem Zusammenhang ausführt - davon ausgeht, diese Anlage nicht berücksichtigen zu müssen , weil es für die Substantiierung von Vortrag nicht ausreiche, auf umfangreiche Anlagenkonvolute zu verweisen, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkr e- tisieren. Es ist damit davon auszugehen, dass das Berufungsgericht d ie Anlage und die dort enthaltene Darstellung des Tagesablaufs der Klägerin vor dem U n- fall bei der Frage nach der hinreichend substantiierten Darlegung ihres A n- spruchs auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens inhaltlich nicht berücksic h- tigt hat. bb ) Dies es Vorgehen findet im Prozessrecht keine Stütze. Zwar trifft es zu, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlage n- konvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 17. Juli 200 3 - I ZR 295/00, NJW - RR 2004, 639 , 640 ). Auch kann erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 23). Um solche Fallgestaltung en geht es im Streitfall aber offensichtlich nicht. Die von der Mutter der Klägerin auf nicht einmal einer Seite erstellte Darstellung des Tagesablaufs der Klägerin vor dem Unfall, die der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin vorgelegt und zur Substantiierung des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens in der Berufungsbegründung konkret in Bezug genommen hat, ist aus sich heraus verständlich und verlangt vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit. Es wäre eine durch nichts zu rechtfe r- tigende Förmelei, wollte man den Prozessbevo llmächtigten für verpflichtet ha l- 8 - 7 - ten, die Aufstellung abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren (vgl. BGH aaO). b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht a uf der Grundlage der in Anlage K09 enthaltenen Aufstellung - ggf. nach im Rahmen von § 139 Abs. 1 ZPO g e- botener konkreter Ergänzungsfragen - zum Ergebnis gelangt wäre, bei dem von der Klägerin geführten Haushalt handle es sich um einen normalen Haushalt s- ty p ohne Anhalt für Besonderheiten, sich infolgedessen im Rahmen seines Schätzungsermessens für den Umfang der vor dem Unfall angefallenen Hau s- haltstätigkeit - wie zulässig (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 21 und vo m 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060 Rn. 5) - auf ein anerkanntes Tabellenwerk gestützt hätte und damit letztlich zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Haushaltsführungsschaden noch nicht vollständig ausgeglichen ist. 3. Auch wenn sich der dar gestellte Gehörsverstoß unmittelbar nur auf den vom Berufungsgericht als Haushaltsführungsschaden behandelten Teilb e- trag bezieht, sieht sich der erkennende Senat im Rahmen des ihm insoweit z u- kommenden Ermessens (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VI ZR 444/14 , juris Rn. 30 ) veranlasst, den angegriffenen Beschluss , soweit angefoc h- ten, in sgesamt aufzuheben. Klageantr ä g e 1 und 3 betreffen (auch) den H au s- haltsführungsschaden und sind vom dargestellten Gehörsverstoß damit unmi t- telbar betroffen. E ine n ur teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses scheitert insoweit bereits daran, dass sich jedenfalls dem Klageantrag Ziffer 1 n icht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, zu welchem Teil er auf den Haushaltsführungsschaden entf ä ll t . Klageantr äge 2 und 4 betreffen mit den Renten für weitere vermehrte Bedürfnisse (Klageantrag 2) beziehungsweise für die Rentenminderung der Mutter der Klägerin (Klageantrag 4) zwar nicht den 9 10 - 8 - Haushaltsführungsschaden. Diese Anträge stehen aber wieder in unmittelb a- rem Zusammenhang mit den nicht den Haushaltsführungsschaden betref fenden Teilen von Klageantrag 1. Eine die Klageanträge 2 und 4 ausnehmende Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses brächte deshalb die Gefahr einer in sich widersprüchlichen abschließenden E ntscheidung mit sich. 4. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin: a) Sollte dem Vortrag der Klägerin bislang nicht zu entnehmen sein, wie sich der mit Klageantrag Ziffer 1 für Schäden unterschiedlicher Art verlangte Ges amtb etrag von noch einzelnen Schadensarten verteilt, so wäre die Klage insoweit mangels ausreichender Bestimmtheit des Klag e- grundes bereits unzulässig (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Der Kläger in wird in diesem Fall aber gegebenenfalls Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben sein. Im Übrigen wird auch weiterhin zu beachten sein, dass der Haushaltsführungsschaden , soweit die Haushaltstätigkeit der Klägerin der Befriedigung der eigenen B edürfnisse g e- dient hat, den vermehrten Bedürfnissen zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, NJW 1997, 256 f.) . b) Darüber hinaus wird das Berufungsgericht i m weiteren Verfahren auch hinsichtlich der vom dargestellten Gehör sverstoß nicht unmittelbar betroffenen Schadenspositionen zu prüfen haben, ob eine hinreichende Substantiierung nicht unter Berücksichtigung einer von der Klägerin konkret in Bezug geno m- menen Anlage zu bejahen ist. So finden sich etwa in Bezug auf die gelt end g e- machten Fahrtkosten - vo m Berufungsgericht vermisste - Angaben zum Anlass der Fahrten in den Anlagen K12 bis K15, die von der Klägerin im Schriftsatz 11 12 13 - 9 - vom 22. September 2015 (GA I 114 f.) ebenfalls ausdrücklich und konkret in Bezug genommen worden sind . von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2016 - 43 O 275/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2017 - 29 U 28/16 -
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