BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 213/99 vom 30. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft begründet, soweit es die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung auch dann für möglich hält, wenn diese nicht prüffähig gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99 = ZfBR 2000, 172; Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 = BauR 1986, 596). 2. Das Urteil ist jedoch im Ergebnis richtig. Die zu den Akten g e - langten Unterlagen belegen, daß der Kläger am 30. August 1994 seine Leistungen für die Leistungsphasen 1 bis 8 prüff ä - hig abgerechnet hat. Aus diesen und den bereits zuvor vorg e - legten Unterlagen konnte die Beklagte alle Angaben entne h - men, die sie zur Beurteilung der Frage benötigte, ob das ge l - tend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen en t - sprechend abgerechnet war. Es bedurfte insbesondere keiner Kostenfeststellung nach DIN 276 (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - 3 - - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111). Diese war auch nicht nach Ziff. 6.3 des Vertrages erforderlich. Die dort erwähnte Koste n - feststellung sollte lediglich die Prüfbarkeit der Rechnung s i - cherstellen. 3. Das Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es das Hon o - rar für die Leistungsphase 9 als zur Zeit nicht fällig ansieht. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, der Beklagten eine s y - stematische Zusammenstellung der Zeichnungen und Berec h - nungen vorgelegt zu haben. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die übrigen Gründe des Berufungsgerichts die Klagea b - weisung nicht stützen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 172.979,15 DM. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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