BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2 /14 Verkündet am: 10. Juli 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 13. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger in wird das Urteil der Zivil ka m- mer 85 des La ndgerichts Berlin vom 17. September 2013 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine W ohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2011 wurden mehrere B e- schlüsse gefasst. Mit der am 18. Juli 2011 (Montag) eingegangenen Anfec h- tungsklage wendet sich die Klägerin - soweit hier noch von Interesse - gegen die zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 beschlossene Entlastung der Ve r- waltungsbeiräte und der Hausverwaltung. Nachdem die Klägerin nach Aufford e- rung des Gerichts innerhalb der hierzu gesetzten Frist zur Berechnung des Ko s- tenvorschusses erforderliche Unterlage n eingereicht hatte, ihr Prozessbevol l- mächtigter am 31. August 2011 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung 1 - 3 - des Vorschusses erhalten und er diese an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin weitergeleitet hatte, ist der Vorschuss am 19. September 20 11 bei der Justizkasse eingegangen. Die am 11. Oktober 2011 zugestellte Klage ist in beiden Vorinstanzen e r- folglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die A n- fechtung der zu TOP 10 gefassten Beschlüsse weiter. Die Beklagten bean tr a- gen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Versäumung der einmonat i- ge n Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet . Etwas a n- deres ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO, we zugestellt worden sei. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die Ve r- zögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Gehe es um die Zahlung des Kostenvorschusses, sei das nur dann der Fall, wenn dieser nach Anford e- ru ng innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich um zwei Wochen bewege oder nur geringfügig darüber liege. Besondere Umstände seien bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine geringfügige Überschreitung des grundsät z- lich maßgeblichen Zeitraums von 14 Tagen hinzunehmen sei. Gemessen daran liege keine 14 Tage nur geringfügig überschreitende Verzögerung vor. Das ge l- te selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigte, dass die A n- forderung des Kostenvorschusses entgegen § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG - Berlin nicht dieser selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt worden sei. 2 3 - 4 - I I. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kläger in ha t die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 S atz 2 WEG gewahrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmb a- ren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsve r- zögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat , Urteil vo m 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. 2. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtsko s- tenvorschuss es eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitrau 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW - RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris R n. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt). Dabei hat der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehe n- der Verzögerungen hat er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und 4 5 6 - 5 - dem Ergebnis e iner tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht ( vgl. nur Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644). Demgegenüber belässt es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konste l- lation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führt, dass bei der Berec h- nung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zei t- spanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und d e- ren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wieviel e Tag e sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum info l- ge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 228 2; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 f.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nunmehr aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtspre chung und zur Herste l- lung eines einheitlichen - für sämtliche Fallgruppen geltenden - Maßstabes an. 3. Gemessen daran ist die worden. Eine der Kläger i n vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt nicht v or. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahren s- widrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG - Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW - RR 2012, 527 Rn. 11). Die damit einherg e- hende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist nach Auffassung des Senats im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklamm e- rung des Eingangstages und von Wochenendtagen . Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien eine Kenntnisna h- me, Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Pos t- 7 8 - 6 - laufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden. Vorliegend ist die Kostena nforderung dem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2011 ( Mittwoch ) zugegangen . Dies führt dazu, dass die Kläger in so zu stellen ist , wie sie stünde, wenn ih r selbst die Anforderung erst am 5. September 2012 ( Mo n- tag) zugegangen wäre. Da die Kläger in frühestens am nächsten Tag hätte tätig werde n müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen ist, liegt selbst ohne Berücksichtigung des für die Über weisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor. - 7 - III. Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 770 C 53/11 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 - 85 S 147/12 WEG - 9
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