BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 214/00 vom 5. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgericht weitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der Senat nicht angenommen und den Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der K o - stenbeamte des Bundesgerichtshofes bei dem Beklagten zu 2 die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hie r - gegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen den Parteien am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien diese Kosten gegen Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages von den Klägern übernommen worden. - 3 - II. Die Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und als solche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zul s - sig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 BRAGO zur Zahlung des mit der Kostenrechnung angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. Der den Klgern in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach § 126 ZPO gegen die mi t den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten B e - klagten ein selbstndiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der umstrittenen 2.353,64 DM erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsa n - walt ist dieser Anspruch gemß § 130 Abs. 1 BRAGO kraft Gesetzes auf die Bundeskasse bergegangen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juni 1997, XII ZR 254/94, NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die Parteien der Staatskasse durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie im Rahmen des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlich der Anwaltskosten der Klger im Revisionsverfahren abschlossen. Die bedr f - tige Partei, hier also die Klger, ist nmlich nach Rechtskraft der Kostengru n - dentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsa n - walts ber den Titel zu verfgen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 126 Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auch zugunsten der Staatskasse (AnwKomm-BRAGO/Schnapp, § 130 Rdn. 15). Da vorliegend bereits mit Erlaß des Nichtannahmebeschlusses auch die zugehör i - ge Kostengrundentscheidung rechtskrftig geworden ist, konnte die nachfo l - - 4 - gende Vereinbarung der Parteien das auf die Bundeskasse bergegangene Recht nicht mehr berhren. Gemû § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren ber die Erinnerung gericht s - gebhrenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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