BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 214/04 vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ EGZPO 247 26 Nr. 8 Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung nach Brand), kommt es f374r den nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ma337geblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die H366he des Gesamt-betrages an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden soll; auf die m366gliche Selbst344ndigkeit von einzelnen Entsch344digungspositio-nen kommt es nur f374r eine Teilzulassung der Revision, nicht aber f374r den Wert des Beschwerdegegenstandes an. BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 30. November 2005 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 zugelas-sen, soweit der Anspruch auf Zahlung von Versiche-rungsleistungen f374r die Schadensposition 676 (Sauna und Zubeh366r) abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstandes f374r die Gerichtskos-ten 25.635,27 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 38.118,97 200 mit der Ma337gabe, dass diese im Verh344ltnis zur Beklagten nur in H366he von 67% anzusetzen sind. - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung auf Entsch344digung in Anspruch, nachdem der ihr und ihrem Ehemann geh366rende Hausrat bei einem Brand ihres Wohn-hauses vollst344ndig zerst366rt wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) zugrun-de. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte eine Entsch344digung in H366he von 76.793,16 200. 1 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 74.037,95 200 nebst Zinsen abgewiesen, da die Kl344gerin eine Versicherung des Haus-rats zum Neuwert nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht weitere 35.919,98 200 zugesprochen, das wei-tergehende Rechtsmittel jedoch zur374ckgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision will die Kl344gerin das Klage-begehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiter-verfolgen. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin ist zul344ssig (247 544 ZPO). Die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO ist 374berschritten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der von der Kl344gerin mit der beabsichtig-ten Revision weiterverfolgte Anspruch auf Entsch344digungsleistung aus Einzelpositionen entsprechend den durch den Brand vernichteten Haus-ratgegenst344nden zusammensetzt, die jede f374r sich genommen die Wert-grenze von 20.000 200 nicht 374bersteigen. 3 - 4 - 1. a) F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, son-dern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den allgemeinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Be-schl374sse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach zul344ssig, wenn das Begehren wenigstens in H366he von 20.000,01 200 weiter verfolgt wird (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. 247 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzul344ssig, wenn das Berufungsurteil den Beschwerdef374hrer zwar mit mehr als 20.000 200 beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision aber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil wei-ter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als Zugangsbeschr344nkung allein f374r die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird diese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 200 unbeschr344nkt eingelegt, ist eine Teilzulassung der Revision ebenso zul344ssig wie - nach Zulas-sung - eine Beschr344nkung, auch wenn die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von 247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt sich, dass der Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer" dabei durch den vom Rechtsmittelf374hrer beabsichtigten Revisi-onsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 26 EGZPO Rdn. 12 f.). Ma337geblich ist das urspr374nglich geltend gemachte Klagebegehren, also der prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision 4 - 5 - noch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b f374r das Rechtsmittel der Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung nicht nur durch den Kla-geantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tat-s344chlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergelei-tet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7, 268, 271). b) Der von der Kl344gerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Entsch344digungsanspruch ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch. In beiden Tatsacheninstanzen hat sie die Zahlung einer Geldsumme be-gehrt, deren rechtliche Grundlage der dem Grunde nach einheitliche, nicht teilbare vertragliche Entsch344digungsanspruch aus einem Versiche-rungsfall in der Hausratversicherung ist. Die Beklagte hat danach bedin-gungsgem344337 f374r den bei der Kl344gerin eingetretenen Versicherungsfall Ersatz zu leisten. F374r den Wert der Beschwer ist demnach auf den Ge-samtbetrag abzustellen, mit dem das Klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden ist und nun noch mit der Revision weiter verfolgt wer-den soll. Dieser betr344gt hier 38.118,97 200. Auf die m366gliche Selbst344ndig-keit der Einzelpositionen, die sich aus ihrer hinreichenden Individuali-sierbarkeit infolge ziffernm344337iger Bestimmtheit ergeben mag (zur daraus folgenden Teilurteilsf344higkeit vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - NJW-RR 1989, 1149 unter II 2 und vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769 unter II 3), und darauf, dass diese Positio-nen, soweit Zulassungsgr374nde hinreichend dargelegt werden, jede f374r sich genommen die Wertgrenze von 20.000 200 nicht 374bersteigt, kommt es 5 - 6 - nur f374r eine Teilzulassung der Revision, nicht aber f374r den Wert des Be-schwerdegegenstandes an. 2. Dem stehen die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht entgegen (Beschl374sse vom 29. September 2004 aaO und vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1). In der Un-fallversicherung, die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2002 ist, handelt es sich bei den Anspr374chen auf Kranken-haustagegeld, Genesungsgeld und Invalidit344tsentsch344digung um jeweils selbst344ndige Leistungen, die gesondert zu vereinbaren sind und dem Grunde nach auch von unterschiedlichen Voraussetzungen abh344ngen. Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2004 sind Anspr374che aus der Rechtsschutzversicherung. Dabei erreichen die auf Deckungs-schutz gerichteten Klageantr344ge zu 3 bis 5 - selbst wenn es sich insoweit um die Verfolgung eines einheitlichen, selbst344ndigen Anspruchs gehan-delt haben sollte - nicht die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO. Der auf Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 7 betrifft einen weiteren, selbst344ndigen Anspruch. 6 Diese Entscheidungen betreffen somit F344lle, in denen hinsichtlich mehrerer geltend gemachter selbst344ndiger Anspr374che (objektive Klage-h344ufung, 247 260 ZPO) zwar Zulassungsgr374nde dargelegt werden, aber erst die Addition der jeweiligen Beschwerdegegenst344nde aus dem beab-sichtigten Revisionsverfahren zu einer 334berschreitung der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO f374hren w374rde. Eine solche Wertaddition bei selb-st344ndigen Anspr374chen m374sste zu einem Unterlaufen der Wertgrenze f374h-ren, die vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel der Begrenzung des An-falls von Rechtsmitteln f374r eine 334bergangszeit geschaffen wurde (BGH, 7 - 7 - Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2 b). Sie scheidet deshalb aus. Soweit der Senat bei der Bestimmung der Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO bisher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Teilur-teilsf344higkeit abgestellt hat, war das - wie vorstehend dargelegt - nicht entscheidend. 8 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg. Im 334brigen war sie zu-r374ckzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung 9 - 8 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247247 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO ab-gesehen. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -
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