BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 214/04 Verk374ndet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 873 Abs. 1; GBO 247247 19, 39 Abs. 1 a) F374r die Wirksamkeit der Einigung 374ber den Eintritt der Rechts344nderung ist es nicht erfor-derlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist. b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben. c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der f374r eine Rechts344nderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erkl344rungen nicht entge-gen. BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 214/04 - OLG M374nchen LG Passau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Passau vom 23. Oktober 2003 ge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, zur Einr344umung eines Geh- und Fahrtrechts folgendes zu erkl344ren: Der jeweilige Eigent374mer des Grundst374cks mit den Flurst374ck-Nrn. 555, 571, 571/1, 549/1, 535 und 576, jeweils in der Gemarkung V. , r344umt hiermit dem jeweiligen Eigent374mer des Grundst374cks Flurst374ck-Nr. 579 der Gemarkung V. das Recht ein, die Flurst374cke-Nr. 555, 571, 571/1, 549/1, 535 und 576 je-derzeit zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befah-ren. Die Eigent374mer der dienenden Grundst374cke sind zur Mitbe-nutzung berechtigt. Der Aus374bungsbereich der Dienstbarkeit ist in dem diesem Urteil als Anlage A beigef374gten Lageplan gelb gekennzeichnet. Die Kosten der ordnungsgem344337en Unterhaltung und der In-standsetzung des Weges sowie die Verkehrssicherungs-pflicht tr344gt der Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks. Der jeweilige Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks darf die dienenden Grundst374cke zur Herstellung und Unter-haltung des Weges sowie zur Behebung von Sch344den je-derzeit betreten und aufgraben lassen. Dabei auftretende Sch344den sind unverz374glich zu beheben und gegebenenfalls in Geld zu entsch344digen. Zur Sicherung des vorstehend einger344umten Rechts bestellt der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks dem jeweiligen Eigent374mer des herrschenden Grundst374cks eine Grund-dienstbarkeit. - 3 - Der Eigent374mer des dienenden Grundst374cks bewilligt und beantragt die Eintragung der bestellten Grunddienstbarkeit. Die Grunddienstbarkeit erh344lt die n344chst offene Rangstelle. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Beklagte mit Aus-nahme der durch die Nebenintervention verursachten Kos-ten, welche die Streithelferin des Beklagten tr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin des Flurst374cks Nr. 579 der Gemarkung V. , auf dem sie ein Kies- und Fertigbetonwerk betreibt. Die Verbindung zu einer 366ffentlichen Stra337e verl344uft 374ber mehrere Grundst374cke des Beklagten. Diese sind mit einem auf den Kiestransport beschr344nkten Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des Grundst374cks der Kl344gerin belastet. 1 Die Kl344gerin hat gegen den Beklagten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einr344umung eines uneingeschr344nkten Geh- und Fahrtrechts. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 2002 verkaufte der Beklagte seiner Streithelferin Teilfl344chen seiner Grundst374cke, die nahezu identisch mit dem bestehenden Verbindungsweg zwischen dem Betriebsgrund-st374ck der Kl344gerin und der 366ffentlichen Stra337e sind. In dem Kaufvertrag ver-pflichtete sich der Beklagte, keinem Dritten Fl344chen zu ver344u337ern oder zur Nut-zung zu 374berlassen, 374ber die das Grundst374ck der Kl344gerin angegangen oder angefahren werden kann. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Verpflichtung 3 - 4 - gab der Beklagte ein Vertragsstrafeversprechen 374ber 500.000 200 ab. Die Streit-helferin bestellte dem Beklagten auf einem Teil der verkauften Fl344chen ein Geh- und Fahrtrecht, schloss jedoch die 334berlassung zur Aus374bung an Dritte aus. Nach der Vermessung der Fl344chen wurde die Streithelferin als Eigent374merin der neu gebildeten Flurst374cke in das Grundbuch eingetragen. Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten die Bestellung einer Grund-dienstbarkeit zu Lasten der an die Streithelferin verkauften Flurst374cke, gerichtet auf die Zul344ssigkeit des Befahrens mit Fahrzeugen aller Art und jeder Gr366337e. Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Flurst374cks stattgege-ben, das mit einer Vormerkung zugunsten der Kl344gerin belastet war. Die Beru-fung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Streithelferin des Beklagten beantragt, erstrebt die Kl344gerin die vollst344ndige Durchsetzung ihrer Klage. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl der Kaufvertrag zwi-schen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung der ver-kauften Flurst374cke wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Deshalb sei der Beklagte noch Eigent374mer der Grundst374cke. Jedoch k366nne er den Anspruch der Kl344gerin auf Einr344umung des uneingeschr344nkten Geh- und Fahrtrechts und auf Eintra-gung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wegen sub- 6 - 5 - jektiven Unverm366gens nicht erf374llen, weil er nicht als Eigent374mer der zu belas-tenden Flurst374cke in dem Grundbuch eingetragen sei. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 II. 1. Zutreffend - und von der Revision als f374r die Kl344gerin g374nstig nicht an-gegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung we-gen Sittenwidrigkeit (247 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind; denn mit dem Vollzug des sittenwidrigen Kaufvertrags verfolgten die Vertragsparteien einen ebenfalls sit-tenwidrigen Zweck, n344mlich das Entstehen eines uneingeschr344nkten Geh- und Fahrtrechts zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des Betriebsgrundst374cks der Kl344gerin durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zu vereiteln und damit die von der Kl344gerin beabsichtigte erweiterte Nutzung ihres Grundst374cks zugunsten der Streithelferin des Beklagten zu verhindern. In ei-nem solchen Fall erfasst nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (siehe nur Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953 und Urt. v. 11. Oktober 1995, VII ZR 62/94, WM 1996, 133, 135) die Sit-tenwidrigkeit des Verpflichtungsgesch344fts (Kaufvertrag) auch das Verf374gungs-gesch344ft (Auflassung). 8 Die von der Streithelferin des Beklagten erhobene Gegenr374ge, mit der sie sich gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit der Auflassung wendet, ist unbegr374ndet. Der Umstand, dass die Streithelferin bereits vor der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks auf dem Grundst374ck der 9 - 6 - Kl344gerin ihr Interesse an dem Erwerb von Grundst374cken in der Umgebung und deren Erschlie337ung durch die von der Kl344gerin genutzte Stra337e bekundet hat, 344ndert an der Sittenwidrigkeit der Auflassung nichts. Denn der - erst nach der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks abgeschlossene - Kaufvertrag enth344lt 374ber diese Interessen hinausgehende Regelungen (strafbewehrtes Verspre-chen des Beklagten, keinem Dritten Fl344chen zu ver344u337ern oder zur Nutzung zu 374berlassen, 374ber die das Betriebsgrundst374ck der Kl344gerin erreicht werden kann; Ausschluss der 334berlassung der Aus374bung des f374r den Beklagten bestellten Wegerechts an Dritte), die darauf gerichtet sind, der Kl344gerin die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Beklagten auf Bestellung eines uneingeschr344nkten Geh- und Fahrtrechts unm366glich zu machen. Dieses Ziel konnten der Beklagte und seine Streithelferin nur durch die Eigentums374bertragung erreichen. 2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass dem Be-klagten die Abgabe der von der Kl344gerin verlangten Willenserkl344rungen (Bestel-lung des uneingeschr344nkten Geh- und Fahrtrechts zu Lasten der verkauften Flurst374cke und Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienst-barkeit in das Grundbuch) unm366glich sei. Das verkennt die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtigkeit der Auflassung ergeben. 10 a) Richtig erkennt das Berufungsgericht noch, dass der Beklagte Eigen-t374mer der verkauften Grundst374cke ist, obwohl nicht er, sondern seine Streithel-ferin als Eigent374merin in dem Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist somit unrichtig. 11 b) Daraus folgt, dass der Beklagte berechtigt ist, die materiell-rechtlich erforderliche Erkl344rung f374r die Bestellung der Grunddienstbarkeit, also nach 247 873 Abs. 1 BGB die auf die Einigung mit der Kl344gerin 374ber die Belastung des 12 - 7 - Grundst374cks gerichtete Willenserkl344rung abzugeben. F374r die Wirksamkeit die-ser Erkl344rung ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte als Eigent374mer der zu belastenden Flurst374cke in dem Grundbuch eingetragen ist. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte auch die formell-rechtlich nach 247 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung wirksam abgeben. Denn bewilligungsberechtigt ist hier der wahre Eigent374mer, nicht der Bucheigent374mer. 13 Die Bewilligungsberechtigung steht nach 247 19 GBO dem Betroffenen zu. Das ist derjenige, dessen grundbuchm344337iges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeintr344chtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig ber374hrt werden kann; ob dies der Fall ist, muss unabh344ngig von etwaigen Ver344nderungen des materiellen Sachenrechts und unabh344ngig von den Folgen der gestatteten Grundbucheintragung beurteilt werden (Senat, BGHZ 145, 133, 136 f. m.w.N.). Grunds344tzlich ist also die Grundbuchposition ma337geblich; der in dem Grundbuch Eingetragene ist bewilli-gungsberechtigt. Ist das Grundbuch jedoch - wie hier - unrichtig und die Vermu-tung des 247 891 BGB widerlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung bewilligen (Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 19 Rdn. 44, 48; Meikel/B366ttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., 247 19 Rdn. 38; Sch366ner/St366ber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 100). Anderenfalls k344me es zu einer Perpetuierung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die jedoch seinem Zweck widerspr344che, 374ber die privatrechtlichen Verh344ltnisse an einem Grund-st374ck zuverl344ssig Auskunft zu geben. 14 - 8 - d) Die Unm366glichkeit der Abgabe der mit der Klage verlangten Willenser-kl344rungen folgt auch nicht aus der in der Revisionserwiderung herangezogenen Senatsentscheidung vom 26. M344rz 1999 (BGHZ 141, 179, 181 ff.). Die darin enthaltenen Grunds344tze zu der Unm366glichkeit der Leistung nach der Ver-344u337erung der geschuldeten Sache durch den Schuldner gelten hier nicht, weil sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung nichtig sind und der Beklagte deshalb weiterhin Eigent374-mer der verkauften Fl344chen ist. 15 3. Der Berechtigung des Beklagten zu der Abgabe der materiell-rechtlich und der formell-rechtlich erforderlichen Erkl344rungen steht 247 39 Abs. 1 GBO nicht entgegen. Danach soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte in dem Grundbuch eingetragen ist. 16 a) Zutreffend - allerdings in einem anderen Zusammenhang - nimmt das Berufungsgericht an, dass die Erweiterung des Antragsrechts nach 247 14 GBO nicht 374ber die fehlende Eigent374mereintragung des Beklagten hinweghelfe. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich den Kreis derjenigen, die die Berichtigung des Grundbuchs beantragen k366nnen. Sie befreit die Antragsteller aber nicht davon, die f374r die Berichtigung notwendigen Unterlagen beizubringen (Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 14 Rdn. 14). Die Kl344gerin, die nach einer Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der verlangten Willenserkl344rungen zu den Antragsbe-rechtigten im Sinne von 247 14 GBO geh366rt, muss deshalb f374r die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung des Beklagten als Eigent374mer entweder die Bewilligung der Streithelferin des Beklagten (247 19 GBO) oder eine den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbringende Urkunde (247 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorlegen. Das kann hier ein Urteil sein, welches in einem Rechts- 17 - 9 - streit zwischen der Kl344gerin und der Streithelferin des Beklagten ergeht und in welchem die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigent374mereintra-gung der Streithelferin festgestellt wird. b) Der in 247 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen ist eine formelle Voraussetzung f374r die Vornahme einer Grund-bucheintragung (Meikel/B366ttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., 247 39 Rdn. 3). Er bezweckt nicht nur die klare und verst344ndliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstands, sondern auch die M366glichkeit, seine Entwicklung nachzuvoll-ziehen; demnach muss das betreffende Recht so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschlie337enden neuen Eintragung ent-spricht (Senat, BGHZ 16, 101; Demharter, GBO, 25. Aufl., 247 39 Rdn. 1; a.A. Meikel/B366ttcher, aaO, Rdn. 1 f.). Insoweit hat die Vorschrift eine Ordnungsfunk-tion (BayObLG DNotZ 2003, 49, 50). Das schlie337t eine Auswirkung auf die - hier umstrittene - materielle Verf374gungs- und formelle Bewilligungsberechti-gung des nicht eingetragenen Berechtigten aus. 18 4. Nach alledem ist die Revision begr374ndet; das Berufungsurteil ist des-halb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den von dem Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Das f374hrt dazu, dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Kl344gerin dahin zu 344ndern ist, dass der Beklagte hinsichtlich aller verkauften Flurst374cke zur Abgabe der verlangten Willenserkl344rungen zu verurteilen ist. 19 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 20 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 23.10.2003 - 4 O 65/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.09.2004 - 8 U 5291/03 -
Full & Egal Universal Law Academy