BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 214/06 Verk374ndet am: 16. November 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. August 2006 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Aufgrund notariell beurkundeten Vertrages vom 26. Januar 1994 erwarb die Beklagte von dem Kl344ger einen Miteigentumsanteil von 13/100 an einem Grundst374ck des Kl344gers f374r 5 DM pro Quadratmeter (Kaufpreis: 16.151,85 DM). Hintergrund des Gesch344fts war eine "freiwillige Gemeindebeteiligung" bei Bau-landausweisungen, wonach laut Gemeinderatsbeschluss die betroffenen Grundst374ckseigent374mer auf "freiwilliger Basis" 10 % ihrer Fl344chen an die Be-klagte zur Kostendeckung 374bertragen mussten. 1 - 3 - Im Juli 1994 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Durchf374hrung eines Umlegungsverfahrens. U.a. brachten der Kl344ger und die Beklagte ihr ge-meinschaftliches Grundst374ck ein. Nach dem unanfechtbaren Umlegungsplan erhielten sie daf374r verschiedene Baugrundst374cke. Der Wert der Sollzuteilung betrug f374r die Beklagte 411.161,76 200. 2 Der Kl344ger h344lt den Kaufvertrag f374r nichtig nach 247247 134, 138 BGB. We-gen der Unm366glichkeit der R374ckgabe des Miteigentumsanteils verlangt er von der Beklagten die Zahlung von 411.161,76 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in H366he von 148.649,57 200 nebst Zinsen stattgegeben. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klage in H366he des abgewiesenen Teils weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger gegen die Be-klagte ein Bereicherungsanspruch nach 247247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zu. Der Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck des Kl344gers sei ohne Rechtsgrund an die Beklagte 374bereignet worden, weil der Kaufvertrag wegen groben Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleistung nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Wegen der Unm366glichkeit der R374ck374bertragung des Miteigen-tumsanteils schulde die Beklagte Wertersatz. F374r die Berechnung der An-spruchsh366he sei der Zeitpunkt der Entstehung des Kondiktionsanspruchs, und nicht der des Eintritts der Unm366glichkeit der Herausgabe ma337geblich. Der von 5 - 4 - der Beklagten gezahlte Kaufpreis sei im Wege der Saldierung von dem An-spruch des Kl344gers abzuziehen. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 II. 1. Das Berufungsgericht hat in einem sehr sorgf344ltig und 374berzeugend begr374ndeten Urteil dargelegt, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht als st344dtebaulicher Vertrag nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 BauGB zu wer-ten und auf dieser Grundlage als g374ltig anzusehen ist, sondern als wucher344hn-liches Gesch344ft wegen groben Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleis-tung nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Dies greift die Revision, weil ihr g374nstig, nicht an und wird ebenso wenig von der Revisionserwiderung, etwa durch Er-hebung von Gegenr374gen, in Frage gestellt. Die Rechtsausf374hrungen sind auch nicht zu beanstanden. 7 Weiterhin geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Be-klagte nach 247247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB wegen der Unm366glich-keit der Herausgabe des Miteigentumsanteils zum Wertersatz verpflichtet ist. Die von dem Kl344ger in der Revisionsbegr374ndung vertretene Auffassung, die Herausgabepflicht der Beklagten erstrecke sich nach 247 818 Abs. 1 BGB auf den Wert der Sollzuteilung, der ihr als Ersatz f374r die Einbringung des Miteigentums-anteils im Umlegungsverfahren zugestanden habe, trifft nicht zu. 8 a) Der Bereicherungsschuldner ist in erster Linie zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten in Natur verpflichtet (247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist das nicht m366glich, weil ihm der erlangte Gegenstand entzogen wurde, muss der Bereicherungsschuldner dasjenige herausgeben, was er als Ersatz f374r die Ent-ziehung erworben hat (247 818 Abs. 1 BGB). Wenn sowohl die Herausgabe des 9 - 5 - Erlangten in Natur als auch die des Ersatzes unm366glich ist, muss er dem Berei-cherungsgl344ubiger den Wert des erlangten Gegenstands ersetzen (247 818 Abs. 2 BGB). b) Ihre prim344re Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten in Natur kann die Beklagte nicht erf374llen, weil der erworbene Miteigentumsanteil nicht mehr existiert. Er ist durch die Aufteilung des Gesamtgrundst374cks in ein-zelne Baugrundst374cke gem344337 dem unanfechtbaren Umlegungsplan unterge-gangen (vgl. 247 72 Abs. 1 BauGB). Darin liegt keine Entziehung i.S. von 247 818 Abs. 1 BGB. Denn nach dem der Umlegung zugrunde liegenden, aus 247 63 Abs. 1 BauGB folgenden Gedanken der ungebrochenen Fortsetzung des Ei-gentums an einem "verwandelten Grundst374ck" geht das Eigentum an dem alten Grundst374ck nicht unter, und es wird nicht etwa als Entsch344digung daf374r ein neues Eigentum begr374ndet; vielmehr wird dem Eigentumsrecht an dem Grund-st374ck ein anderes Objekt "untergeschoben" (BGHZ 111, 52, 56). An diesem setzen sich die fr374heren Eigentumsverh344ltnisse ungebrochen fort (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997, III ZR 152/96, NVwZ-RR 1998, 8). Demgem344337 ist die Durch-f374hrung der Baulandumlegung kein Fall der Enteignung (BVerfG NVwZ 2001, 1023). Somit schuldet die Beklagte Wertersatz nach 247 818 Abs. 2 BGB. Dessen H366he richtet sich, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem objekti-ven Verkehrswert des rechtsgrundlos Erlangten (Senat, aaO; BGHZ 132, 198, 207; 168, 220, 239). 10 2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch als ma337geblichen Zeit-punkt f374r die Ermittlung der H366he des Wertersatzes den Zeitpunkt der Entste-hung des Bereicherungsanspruchs am 26. Januar 1994 angenommen. Das steht - worauf der Kl344ger in seiner Revisionsbegr374ndung zutreffend hingewie-sen hat - nicht in Einklang mit der neuesten, dem Berufungsgericht allerdings im 11 - 6 - Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist in dem hier vorliegenden Fall, dass die Er-f374llung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruchs unm366glich geworden ist, f374r die Bestimmung des Umfangs der dadurch entstandenen Wertersatzpflicht der Zeitpunkt des Eintritts der Unm366glichkeit ma337gebend (BGHZ 168, 220, 237). Dies gilt auch, wenn der Bereicherungsgegenstand zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs und dem Eintritt der Unm366glichkeit der Herausgabe an Wert gewonnen hat und die Wertsteigerung auf der fachli-chen Leistungsf344higkeit und dem pers366nlichen Einsatz des Bereicherungs-schuldners beruht und m366glicherweise nicht eingetreten w344re, falls der Berei-cherungsgegenstand in der Hand des Bereicherungsgl344ubigers verblieben oder ihm alsbald nach der rechtsgrundlosen Leistung an den Bereicherungsschuld-ner von diesem herausgegeben worden w344re (BGHZ 168, 220, 238). 3. Demnach bestimmt sich die H366he des Wertersatzes nach dem objekti-ven Verkehrswert, den der Miteigentumsanteil am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (247 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehabt hat. Denn in diesem Zeitpunkt trat nach 247 72 Abs. 1 BauGB die Rechts344nde-rung gem344337 dem Umlegungsplan ein, durch die der Beklagten die Herausgabe des Miteigentumsanteils unm366glich wurde. 12 Entgegen der Ansicht des Kl344gers ist der Verkehrswert nicht ohne weite-res mit der H366he des der Beklagten in dem Umlegungsverfahren zugewiesenen Sollzuteilungsanspruchs gleichzusetzen. Denn zum einen sind die Bewertungs-zeitpunkte unterschiedlich. Der Sollzuteilungsanspruch bemisst sich nach 247247 57 Satz 3, 58 Abs. 3 BauGB nach den Wertverh344ltnissen im Zeitpunkt des Umle-gungsbeschlusses; hierunter ist der Tag zu verstehen, an dem der Umlegungs-beschluss nach 247 50 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht wurde (BGH, Urt. v. 13 - 7 - 21. Februar 1980, III ZR 84/78, NJW 1980, 1634, 1635 zu 247247 50 Abs. 1, 57, 58 BauGB, die, soweit hier einschl344gig, mit 247247 50, 57, 58 BauGB 374bereinstim-men; L366hr aaO, 247 57 Rdn. 8). Demgegen374ber tritt der f374r die Bemessung des Wertersatzes (247 818 Abs. 2 BGB) ma337gebliche Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans erst sp344ter ein, n344mlich mit Ablauf der letzten Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den den Beteiligten zugestellten (247 70 Abs. 1 BauGB) Plan, gegen einen hiergegen gerichteten Widerspruch oder ge-gen eine gerichtliche Entscheidung oder im Zeitpunkt der anderweitigen Erledi-gung eines Rechtsbehelfsverfahrens. Zum anderen gelten f374r die Ermittlung des Verkehrswerts des Miteigentumsanteils die in 247 194 BauGB und in den Vorschriften der Wertermittlungsverordnung enthaltenen Grunds344tze, w344hrend f374r die Bemessung des Sollzuteilungsanspruchs die davon abweichenden Be-stimmungen in 247247 57, 58 BauGB ma337gebend sind. Deshalb muss der Wert ei-ner dem Sollanspruch entsprechenden Zuteilung nicht dem Wert des eingewor-fenen Grundst374cks (hier: Miteigentumsanteil) entsprechen (BGH, Urt. v. 21. Februar 1980, III ZR 84/78, aaO). 4. Ebenfalls fehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Wertersatzanspruchs im Wege der Saldierung den von der Beklagten f374r den Miteigentumsanteil gezahlten Kaufpreis in Abzug gebracht, ohne dass die Be-klagte die Aufrechnung erkl344rt hat. Das widerspricht der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, nach der bei der R374ckabwicklung eines gegen-seitigen Vertrags die Saldotheorie nicht zum Nachteil der durch ein wucher344hn-liches und nach 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Gesch344ft benachteiligten Par-tei anzuwenden ist (siehe nur Senat, BGHZ 146, 298, 306 ff. m.w.N.). Die von dem Berufungsgericht angenommene Beschr344nkung des Ausschlusses der Saldotheorie auf die F344lle, in denen ungleichartige Leistungen zur374ckzugew344h-ren sind, l344sst sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen (siehe z.B. BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89, NJW 1990, 2880, 2881 f.). Auch gibt die von 14 - 8 - dem Berufungsgericht zitierte Kommentarliteratur (Staudinger/Lorenz [1999], 247 818 Rdn. 47) f374r seine Auffassung nichts her. Eine solche Beschr344nkung w344-re auch nicht gerechtfertigt. III. Nach alledem ist die Revision begr374ndet; das Berufungsurteil ist im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung des Kl344gers zur374ckgewie-sen worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es den f374r die Berechnung des Verkehrswerts des von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteils ma337geblichen Zeit-punkt und den Verkehrswert feststellen kann. 15 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.05.2004 - 9 O 22055/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 U 3979/04 -
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