BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 214/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Kl344gerin die Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren von Kontrollbefunden des 334berwachungsmonitors geboten gewesen w344re, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht ausdr374cklich er366rtert und auf die Organisation der Pflege der Kl344gerin nicht n344her eingeht. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 320.000,00 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 8 O 246/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.07.2007 - I-8 U 32/06 -
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