BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 214/10 vom 12. September 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin v on Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 12. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger . Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senat s vom 12. Juli 2011 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung 1 2 - 3 - über die Revision des Kläge rs das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbri n- gen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 S 3/09 -
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