BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 214/10 Verkündet am: 12. Juli 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAG O §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verle t- zung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung eine r- seits und Bildberichterstattung andererseits. BGH, Urteil vom 12. Juli 201 1 - VI ZR 214/10 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20. Juni 2011 durch d en V orsitzenden Richter Galke, de n Richter We llner, die Richterin Diederichsen, den Ri chter Stöhr und die Richt e rin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsa n- waltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" en t- standen sind. Die Beklagte begeh r t widerklagend die Feststellung, dass d em Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Koste n- erstattungsanspruch zusteht. Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertr e- ter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen h insichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen " abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort - und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten 1 2 - 3 - die Prozessbevollmächtig ten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erkl ä- rungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmäc h- tigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 8/10 - Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 u- schale und Umsatzsteuer. Die Rechnu ng Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10 - Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 993,89 nten Rechnung geltend gemacht. Die Bekl agte hat die K lageforderung in Höhe von 421,08 Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichte r- stattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bil d- veröffentlichung en nur noch weitere 125,28 t- liche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat gel tend gemacht, dem Kl ä- ger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schade nsersatza n- spruch in Höhe von insgesamt 546,36 n- sich t lich der Wortberichterstattung sei mit einem Gegenstandswert von 25.000 t tung mit einem Gegenstandswert vo n 15.000 r- lassungsa n sprüche eine Angelegenheit im gebührenr echtlichen Sinne beträfen, sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen. Das Amtsge richt hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückg ewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts 3 - 4 - mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06, VersR 2008, 413) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverw iesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 Berufung der Beklagten hat es erneut zurüc kgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) insoweit aufgeh o- ben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung i h rer Widerklage zurüc kgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüc k verwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten hat der erkennende Senat als unzulä s- sig verworfen. Mit Urteil vom 4. Juni 2010 h at das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten in Ziffer 2 des Tenors geändert und entsprechend dem neu gefassten Widerklageantrag der Beklagten festg e- stellt, dass der Kläger aus der Berichterstattung in der " Abendzeitung " vo m 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inkl u- sive der damit verbundenen Bildveröffentlichung keinen Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann, der den mit der Lei s- tungsklage geltend gemachte n Betrag in Höhe von 993,89 vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger se i nen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe nicht entgegen, dass die B e- klagte ihren Antrag nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats vom 26. Mai 2009 umgestellt habe. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Kl a- geänderung, sondern l e diglich um eine Anpassung des Wortlauts des Antrags an die mit ihm auch schon zuvor angestrebte Sachentscheidung. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches sei dadurch begründet wo r den, dass sich der Kläger durch die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung von 726,62 April 2004 einer - über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehende n - Forderung b e rühmt habe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen einer etwaigen Verjährung des g eltend gemachten Anspruchs weggefallen. Die mögliche r- weise eingetretene Verjährung h ab e keine endgültige Sicherung der Beklagten zur Folge. Ihre hieraus resultierende Rechtsposition biete ihr nicht dieselbe Recht s sicherheit wie ein der negativen Feststellu ngsklage stattgebendes Urteil. Die Widerklage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe kein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Kl ä- ger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, da die Abmahnung en der Wortb e- richterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinn e der § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beträfen. Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksicht i gung des mit der anwaltlichen 4 5 - 6 - Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich zu b e- urteilendes Ganzes seien. Die Wort - und Bildberichterstattung seien Bestan d- teil eines Ze i tungsartikels. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung könne nicht ohne Berücksichtigung des Begleittextes b e urteilt werden. Durch den Untertitel "L assen sich scheiden: A. und C.O." sei das Bild offensichtlich in einen Z u- sammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend da r gelegt, dass er mit den anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Textberichterstattung einers eits und die Bildberichterstattung andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt habe. Sein Vortrag, mit dem anwal t- lichen Vorgehen gegen die Textberichterstattung habe er eine erneute Berich t- erstattung über sein Scheidungsverfahren verhindern wollen, währen d das a n- waltliche Vorg e hen gegen die Bildberichterstattung seinem persönlichen Schutz vor Entfü h rungen und Übergriffen gedient habe, greife schon deswegen nicht durch, weil sich die Abmahnung der Bildberichterstattung ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Fotos "unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung über die Scheidung zwischen Herrn A.O. und Frau C.O." beziehe. Es l ie ge auch ein einheitl i cher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor. Abgesehen davon sei die im Streitfall entfaltete anwaltliche Tät igkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten unter Berücksichtigung seiner sp e- ziellen Situation zur Wahrne h mung seiner Rechte gegenüber dem Schädiger nicht erforderlich und zwec k mäßig gewesen. Der Kläger habe keine sachlichen Gründe für eine getrennt e Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits da r- getan. Soweit er sich auf eine größere Übersichtlichkeit im Hinblick auf die u m- fangreichen ihn betreffenden Berichte r stattungen und d ie darauf beruhende Vielzahl der von ihm betriebenen Verfa h ren berufe, fehle es an ausreichend konkretem Sachvortrag zu den ihn betreffenden Berichterstattungen, deren A n- zahl und der Art der von ihm betriebenen Verfahren. Es sei auch nicht ersich t- 6 - 7 - lich, war um einem Schädiger im Falle einer einheitlichen Abmahnung einer Text - und Bildb e richterstattung eine längere Frist gesetzt werden müsse als im Falle zweier g e trennter, denselben Streitstoff betreffende r Abmahnungen, die dem Schädiger am selben Tag übersand t w ü rden. Die Gefahr, dass sich ein späteres einheitliches Verfügungsverfahren komplexer als zwei getrennte Ve r- fahren gestalte, könne ebenso wie unterschiedliche gerichtliche Zuständigke i- ten allenfalls eine getrennte gerichtliche, nicht hingegen eine getre nnte auße r- gerichtliche Geltendmachung rechtfertigen. Der Gegenstandswert der Angelegenheit sei insgesamt mit nicht mehr als 50.000 s wert für die Wortberichterstattung sei dabei mit maximal 35.000 erstattung mit alle n- falls 15.000 Zu berücksic h tigen sei dabei, dass die angegriffene Veröffentlichung eine maßvolle Auflage in einem regional auf den süddeu t- schen Raum begrenzten Verbreitungsbereich aufgewiesen habe, die inhaltliche Richtigke it der Berichterstattung nicht zu beanstanden gewesen sei, die B e- richterstattung als solche nicht kränkend und herabsetzend g e wesen sei und die neutrale Bildberichterstattung den Kläger nicht kompromitti e re. 7 - 8 - II. Diese Beurteilung hält der revisionsrech tlichen Überprüfung stand. 1. D ie Widerklage ist zulässig. a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Neufassung des Widerklageantrags nach Erlass des U rteil s des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) keine Klageä n d e- rung, sondern lediglich eine Klarstellung des missverständlich formulierten A n- trags unter Beibehaltung d es bisherigen Rechtsschutzziels . Wie der erkenne n- de Se nat in diese m Urteil und in dem die Anhörungsrüge des Klägers zurüc k- weisende n Beschluss vom 4. August 2009 im Einze l nen ausgeführ t hat, war bereits der ursprüngliche Widerklageantrag dahingehend zu verstehen , dass die Beklagte die Feststellung begehrt e , dass dem Kläger wegen der angegriff e- nen Wort - und Bildberichterstattung kein ü ber den mit der Zahlungsklage ge l- tend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerich t- licher Rechtsanwaltskosten zusteht. Es kann offen bleiben, ob der erke n nende Senat nach dem Grundgedanken des § 563 Abs. 2 ZPO an die von ihm vorg e- nom mene Auslegung des Widerklageantrags im U rteil vom 26. Mai 2009 g e- bunden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200 , 203 f. ; vom 23. Januar 1963 - Ib ZR 167/61, NJW 1963, 956 f. ; GemS - OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS - OGB 1/72, BGHZ 60, 392 , 39 8 f. ; Musielak / Ball, ZPO, 8. Aufl . , § 563 Rn. 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 3 2 . Aufl . , § 563 Rn. 10 ). Denn er hält an seiner Rechtsau f fassung aus den i n diesem Urteil und im Beschluss vom 4. August 2009 ausgeführten Grün den, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug geno m men wird, fest. 8 9 10 - 9 - b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch das g e- mäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Ein rechtl i- ches Interesse an einer alsbaldig en Feststellung des Bestehens oder Nichtb e- stehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Recht s lage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil g e eignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senatsurteil v om 16. Sep - tember 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 13; BGH, Urteil e vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144 , 147 ; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 ; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8, jeweils mwN ). Eine solche Gefährdung liegt in der Reg el schon darin, dass der (Wider )Beklagte sich eines Anspruchs gegen den (Wider) Kläger berühmt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, aaO Rn. 14 ; BGH, Urteil e vom 10. Oktober 1991 - I X ZR 38/9 1, VersR 1992, 762, 763 ; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, aaO , jeweils mwN). D iese V o raussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Schre i ben vom 23. April 2004 zur Zahlung von 726,62 f- gefordert und damit einen ihm zustehenden Anspruch behauptet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit w e der die Erfüllung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Anspruchs an gemahnt noch den A n spruch gerichtlich geltend gemacht hat. Denn e ntgegen der Auffassung der R e vision erfordert ein - ein Feststellungsinteresse begründendes - Berühmen keine über die Bestandsbehauptung der vom (Wider)Kläger verneinten Recht s- lage hinausge henden Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - I X ZR 38/91, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, aaO Rn. 19 mwN). Entgegen der Auffassung der Revision ist d as Feststellungsinteresse auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 mö g- licherweise auf die Verjährungseinrede berufen könnte. Wie das Berufungsg e- 11 12 - 10 - richt zutreffend ausgeführt hat, würden d ie Rechte des Schuldners in unzulä s- siger Weise verkürzt, wenn ihm nach langer Prozessdauer der A n spruch auf Fes t stellu ng des Nichtbestehens einer Forderung genommen und er auf die Erh e bung der Verjährungseinrede verwiesen würde. Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Fo r- derung festgestellt wird, berechtigt die Verjäh rungseinrede den Schuldner nur d a zu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umstä n den möglich (§ 215 BGB). Abgesehen davon ist d as Feststellungsinteresse vorliegend schon de s- halb nicht entfallen , weil sich der Kläger auch in der Sache gegen die Wide r- klage verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der den Gegenstand der n e- gativen Feststellungskl a ge bildenden Forderung behauptet ha t. 2. Die Widerklage ist auch begründet. Die Revision wendet sich ohne E r- folg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der angegriffenen Wort - und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlung s- klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 n- spruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur d araufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64 /10, NJW 2011 , 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 18 4 Rn. 6, jeweils mwN). 13 14 15 - 11 - b) Entscheidungserhebliche Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend nicht gegeben. aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beu rteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten z u- stehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltsko s- ten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältn is des Geschädigten zum Sch ä- diger zu unterscheiden ist. Es hat seiner Entscheidung zutreffend zugru n de gelegt, dass ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang grun d- sät z lich voraussetz t, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Re chnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T ä- tigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des G e schädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfo r- derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 7, jeweils mwN). bb) Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon im Inne n verhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Ko s ten verpflichtet, den Angriffen der Revision standhält. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision durch greift , das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die anwaltlichen Lei s- tungen d es für den Kläger tätigen Rechtsanwalt s dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen, Vo r bringen des Klägers zu dem - in di e- sem Zusammenhang durchaus maßgebenden (vgl. Senatsurte i le vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 24; vom 11. J a nu ar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 8) - Inhalt des erteilten Au f- 16 17 18 - 12 - trags verfahrensfehlerhaft nicht berücksic h tigt . A uf diese Frage kommt es nicht an. cc) Die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der weiter en E r- wägung des Berufungsgerichts getragen, die Gegenstand der Widerklage bi l- denden Anwaltskosten seien im Außenve r hältnis des Klägers zur Beklagten nicht erstattungsfähig . Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rev i sion ohne E r folg. (1) Nach der stän digen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschä digten mit Rüc k- sicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädi g- ten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht ledi g- lich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht b e- schränkenden und damit in die Darlegungs - und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung d er jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall ve r- tretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen A nspr ü- che bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht wo r- den si nd (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 28 f.; vom 5. O k tober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN). (2) Es ist revision srechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufung s- gericht sachliche Gründe für eine getre nnte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und 19 20 21 - 13 - der Bildberichterstattung andererseits nicht gesehen hat. N ach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts hätten die Abmahnungen auch in einem ein heitl i- chen Schreiben ausgespr o chen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können. (a) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der R e- gel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusa m- menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so wei t- gehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltl i- chen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 2 3 ; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN). (b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrech t- lich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Wort - und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zei tungsartikels war und dass das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räu m liche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels "Lassen sich scheiden: A. und C.O." offe n- sichtlich in eine n Zusammenhang mit der Wortberichtersta t tung gestellt worden ist . Entgegen der Auffassung der Revision ist es bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufung s gericht der Frage, wo das Bild aufgenommen wurde, keine Bedeutung beig e messen hat. (c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg g egen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der U n- terlassungsansprüche entfalteten anwaltlichen Leistungen stimmten in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen überein. Denn das mit ihnen verfolgte Recht s- schutzziel war gleichgerichtet. Der Kläger begehrte die Unterlassung zukünft i- gen rechtswidrigen Tuns. Aus welcher Motivation heraus er die erneute Verö f- 22 23 24 - 14 - fentlichung des Tex tes einer seits und des Bildes andererseits unterbinden wol l- te, ist demgege n über unerheblich. (d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein berechtigtes I n- te resse des Klägers an einer getrennten Verfolgung der Ansprüche auch nicht daraus, dass durch eine getrennte B earbeitung eine bessere Übersich t lichkeit über die bereits anerkannten un d die n och zu verfolgenden Ansprüche ge g e- ben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitl i- chen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senat s urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 14 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und deswegen schwer absehbar war, wie sich der Streitfall entw i- ckeln würde (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 10 mwN). (e) Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Berichterstattung durch die Beklagte - wie die Revision ge l tend macht - unter den Umständen des Streitfalles nur durch den Ausspruch g e- trennter Abmahnungen beseitig t werden konnte. Die bis auf zwei Sätze und den Bet reff (Unterlassung Text bzw. Un terlassung Foto) identischen Abmah n- schreiben dat i e ren vom selben Tag und enthalten dieselbe Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Warum eine Beanstandung der Wort - und Bildberichterstattung in ei nem ein heitlichen Schreiben unter diesen U m- ständen zu einer Rechtsverkürzung geführt hätt e, zeigt die Revision nicht auf. Eine Verle t zung von Art. 8 EMRK durch das Landgericht scheidet bei dieser Sachlage aus. 25 26 - 15 - dd) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Gegenstandswerte für die Abmahnung d er Wor t- berichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits zu addi e- ren sind. Die Annahme eines Gegenstandswerts für die Wortberichterstattung von 35.000 wie die Nichtbean standung de s von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzten G ebühren satzes von 8/10 im Rahmen des dem Tatrichter eing e- räumten Ermessens (§ 287 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pe ntz Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 S 3/09 - 27 28
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