BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 214/10 vom 15. Juni 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Ob erlandesgerichts vom 6. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b ZPO. Der Antrag ist nicht innerhalb der bis zu dem 12. Mai 2011 verlä n- gerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ei n- geg angen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte am 11. Mai 2011 auf den drohenden Fristablauf und die Möglic h- keit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung e ines Notanwalts hingewiesen worden ist und nicht ersichtlich ist, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die - 3 - Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Im Übrigen wäre auch die Wiede r- einsetzungsfrist von einem Monat abgelaufen, § 234 ZPO. Krüger Schmidt - Ränts ch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 O 40/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 36/10 -
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