BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 214/13 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2 014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. A chilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. S treitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 r- reicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwe n- dung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit ( vgl. Senatsb e- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und b e- läuft sich deshalb - w ie i n dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf ledi g- lich 11.854,08 Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde gre i- fen nicht durch. Auf eine die vereinbar te tatsächliche Miete angeblich überste i- gende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten M aßnahmen zur Wertv erbe s- 1 2 - 3 - serung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwe n- dungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenle istungen darstellen sollten (vgl. Senatsb e- schluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rüc k- baukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berü cksic h- tigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW - RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). O b und i n- wieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Ma ß- nahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann , ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmitte l- beschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen En t- scheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der - 4 - Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsb e- schluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Trier, E ntscheidung vom 27.11.2012 - 6 C 85/12 - LG Trier, Entscheidung vom 18.06.2013 - 1 S 238/12 -
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