BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 214 /14 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 1 0. Dezember 2014 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 zugelassen, soweit mit ihr a) d er Klagantr ag zu 2 bis zur Höhe einer auf der errechneten Rechtsanwalts - Gebührenforderung nebst Zinsen, b) der Klagantrag zu 3b - jeweils betreffend den Rechtsschutz für die gerichtl i- c he Geltendmachung von Krankenversicherungslei s- tungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landg e- richt Dortmund - weiterverfolgt wird . 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit b e- trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die - 3 - Gerichtskosten 1.669,58 i- chen Kosten 10.067,02 z- tere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f. ). 3. Der Str eitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwe r- i- onsverfahren auf bis 9.000 Gründe: Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit se i- ner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter. 1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hin gewiesen , dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebü hren für die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu entspricht zwar der Schadensersatzforderung , d ie der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn er hebt. I m vorgenan n- ten Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich 1 2 - 4 - insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositione n zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung üb er die Schadensersatzforderung des im Recht s- streit vor dem Landgericht Dortmund beklagten Krankenversicherers noch nicht ergangen, so dass sich die se Schadensersatzforderung bi s- lang noch nicht auf den dortigen Streitwert aus ge wirkt hat (§ 45 Abs. 3 GKG) . 2. Mithin bestimmt sich der für den gelt end gemachten Zahlung s- anspruch maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversi cherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vo rinstanzen zuletzt erfol g- te Klageerhöhung zug runde und geht danach von einem Streitwert von , denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das Landgericht Dortmund gerichtete Kläger - Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden. 3 - 5 - 3. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (2 O 152/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 e r- teilt. Nach § 71 Abs. 1 GKG und § 61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenb e- rechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller V orinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - 11 O 237/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014 - I - 4 U 236/12 - 4
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