ECLI:DE:BGH:2015:160715BVZR214.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 214/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 16. Juli 20 1 5 durch d ie V or si t- zende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesger ichts - 9. Zivilsenat - vom 5. September 2014 unter Zurückweisung der Beschwerde im Ü b- rigen im Kostenpunkt und i nsoweit aufgehoben, als die Klage a b- gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstands wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hamburg, die rückwärtig an ein Fleet grenzen. Auf dem Grundstück der Klägerin steht ein Kontorhaus aus dem späten 19. Jahrhundert. Auch auf dem Grundstück der Beklagten stand ein Geschäftshaus. Beide Gebäude verfüg(t)en über eigene Giebelw ä nd e , die allerdings seinerzeit an der Grundstücksgrenze auf einem 1 - 3 - gemeinsamen Fundament st anden , das aus Klinkersteine n mit eingemauerten Findlingen besteht. Wegen der schwierigen Boden verhältnisse ließ die Bekla g- te den im Keller befindlichen Teil ihrer Giebelwand an der Grenze zum Grun d- stück der Klägerin zunächst stehen und erst nach V erfüllung ihres Grundstücks in diesem Bereich abbrechen. Au ch ließ sie die für die notwendige Pfahlgrü n- dung ihres Neubaus benötigte n über 100 Bohrpfähle nicht einrammen, sondern im Teilverdrängungsbohrverfahren einbringen. Während dieser und begleite n- der Arbeiten traten an der Giebelwand der Klägerin Risse auf, für die die Kläg e- rin die Beklagte verantwortli ch macht. Sie verlangt von ihr Ersatz der Kosten für die Restabilisierung ihres Gebäudes, die sachverständige und anwaltliche B e- gleitung des Vorhabens sowie die Beseitigung der unmittelbaren Schäden, die durch die Risse entstanden sind, und für die Abplanu ng ihrer Giebelwand. Di e- se Kosten beziffert sie mit 403. Verantwortung ab. Die Risse seien die Folge allein der fehlende Standsiche r- heit des G ebäudes der Klägerin . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D as Oberlandesgericht hat d ie Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klägerin auf die im Ber u- fungsverfahren erhobene Widerklage verurteilt, der Beklagten als Ersatz für die Kosten der Abdichtung einer Kellerwand am Gebäude der Klägerin 24.89 1 neb st Zinsen zu ersetzen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtz u- lassungsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsg ericht s scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung durch Verletzung der Ve r- kehrssicherung spflicht daran, dass die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, 2 3 - 4 - sondern Fachfirmen mit der Planung und Durchführung der Arbeiten beauftragt habe und dass Fehler bei der Auswahl der Firmen oder bei der Organisation und Überwachung des Geschehens nicht er sichtlich seien. Das gelte im E r- gebnis auch für eine Haftung der Beklagte wegen unzulässiger Vertiefung aus § 823 Abs. 2 i . V . m . § 909 BGB , wobei schon Zweifel an dem Vorliegen einer Vertiefung im Sinne der genannten Vorschrift bestünden. Ein en Anspruch an a- log § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Sie stütze sich zwar auf das Gutachten im gerichtlichen Beweisverfahren. Der G e- richtsgutachter gehe aber von Voraussetzungen aus, die zwischen den Parte i- en umstritten seien und die di e Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt habe. Den Widerklageanspruch habe die Klägerin dem Grunde nach anerkannt. III. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Klage nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht insoweit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt ha t . Hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO dage gen nicht vor. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu n ehmen und in Erwägung zu ziehen . Die Vorschrift verlangt auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Dazu gehört der Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sac h- verständigen, und zwar auch des Sachverständigen aus einem vorausgega n- genen selbständigen Beweisverfahrens. Denn dieses Recht ist den Parteien nicht nur einfach - rechtlich nach §§ 397, 402 ZPO gewähr t, sondern Teil ihres 4 5 - 5 - Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Be schluss vom 19. November 2014 - IV ZR 47/14 , NJW - RR 2015, 510 Rn. 8). Die Nichtb e- rücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt ge gen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 und vom 28. O k- tober 2014 - VI ZR 273/13, RuS 2015, 44 Rn. 6). 2. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den im selbständigen B e- weisverfahr en tätigen Sachverständigen nicht mündlich angehört, obwohl die Klägerin das beantragt hat. Dies findet im Prozessrecht keine Stütze. a) Soweit d as Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Eigentumsverletzung durch Verle tzung der Verkehrssich e- rungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) und unter dem Gesichtspunkt einer unzuläss i- gen Vertief ung gemäß § 823 Abs. 2, § 909 BGB letztlich mangels eines Au s- wahl - oder Überwachungsverschuldens verneint , ist das zwar rechtlich nicht zu beanstan den. b) Eine Haftung der Beklagten analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB läss t sich aber ohne eine mündliche Anhörung des Gerichtssachverständigen nicht verneinen. Die Risse an dem Gebäude der Klägerin, die im zeitlichen Zusa m- menhang mit den Abbruch - und Gründ ungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten aufgetreten sind, wären der Beklagten zwar nicht als Störung des Eigentums der Klägerin zuzurechnen, wenn sie Folge der mangelnden Stan d- sicherheit dieses Gebäudes wären. Gerade das hat der Gerichtssachverstä n- di ge, dessen Ausführungen sich die Klägerin zu eigen gemacht hat, aber au s- geschlossen. Er ist in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass die neuen Risse und die dadurch ausgelösten Schäden auch eingetreten wären, 6 7 8 - 6 - wenn die Altrisse an dem Gebäude z uvor ordnungsgemäß beseitigt und die volle Standsicherheit dieses Gebäudes wiederhergestellt worden wären. Damit hat er seine Schlussfolgerung nicht von der - zwischen den Parteien umstritt e- nen - Wiederherstellung der Standsicherheit ihres Gebäudes durch die K lägerin abhängig gemacht, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt . Vielmehr meint er, dass die Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagte n auch bei einem standsicheren Gebäude zu der Rissbildung und den dadurch verursachten Schäden geführt hätten. Träfe di ese Einschätzung zu, könnte eine Haftung der Beklagten analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls im Ansatz nicht verneint werden. Dies wird jetzt aufzuklären sein. 3. In Ansehung der Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage wirft die Rechtss ache dagegen keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsät z- licher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung 9 - 7 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Streseman n Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2013 - 321 O 101/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2014 - 9 U 121/13 -
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