BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 214/14 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005) 1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen A n spruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeic h- nenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsge g ners begründet. 2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungslei s- tu ngen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem d e- liktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Kranke n versicherers und ihre Begründung nicht an. Der L eistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung. BGH, Urteil vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in welchem Schriftsätze bis zum 11. Fe - bruar 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düs seldorf vom 25. Februar 2014 im Kosten ausspruch und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grund lage eines Streitwert errechneten Rechtsanwalts - Gebührenforderung nebst darauf entfallender Zinsen und der Klagantrag zu 3 b abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re visionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, seit Ende 2006 Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gehaltenen Rechtsschutzversicherung , verlangt soweit im Revisionsverfahren noch von Int eresse von der Beklagten Deckung s- 1 - 3 - schutz für einen Rechtsstreit um Krankenversicherungsleistungen sowie die Erstattung dabei entstandene r Rechtsanwaltskosten. Dem Recht s- schutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Rechtsschutzvers i- cherungsbedingungen 2005 (ARB 2005) zugrunde. Der körperlich schwer behinderte Kläger ist privat krankenvers i- chert und streitet mit seinem Krankenversicherer um die Erstattung von umfangreichen Krankheitskosten . Er hat deshalb vor dem Landgericht Dortmund Klage auf Versi cherungsleistungen erhoben (Rechts streit 2 O 1 52/11) . Der Krankenversicherer des Klägers verteidigt sich in jenem Rechtsstreit allein damit, ihm stehe gegen den Kläger ein Schadense r- zu , mit dem er bis zur Höhe der Klagforderung aufrechnet. D er zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung des Krankenversicherers liegt nach dessen Behauptung zugrunde, dass die bei ihm früher ebenfalls mit eigenem Versicherungsvertrag krankenvers i- cherte Ehefrau des Klägers im Zusammenwirken mit diesem über läng e- re Zeit Versicherungsleistungen unter Vorla ge falscher Rezepte erwirkt hat . Der Krankenversicherer sieht den Kläger als Gehilfen seiner Ehefrau bei den vorgenannten Abrechnungen mittels gefälschter Rezepte an. Der beklagte Rechtsschutzversicherer hält sich für leistungs frei , weil § 3 Abs. 5 ARB 2005 Rechtsschutz bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfall e s ausschließe. Im Übrigen sei er für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatza n- sprüchen, um die es im Rechtstreit des Klägers mit seinem Krankenve r- sicherer al lein gehe, nach § 2 a ARB 2005 nicht eintrittspflichtig. Schlie ß- lich hätten die dem Kläger un d seiner Ehefrau angelasteten Rezeptman i- 2 3 4 - 4 - pulationen schon vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertr a- ges begonnen, insoweit liege ein vorvertraglicher Dauerverstoß vor. Das Landgericht hat die Klage unter anderem wegen Vorvertra g- lichkeit des dem K läger angelasteten Pflichtenverstoßes und wegen des Leistungsausschlusses aus § 2 a ARB 2005 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewi e- sen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Begehren in diesem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt im Umfang der Revisionszulassung zur Au f- hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat so weit im Revisionsverfahren noch von Interesse offen gelassen, ob der L eistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherung s- falles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom Krankenversich e- rer an gelasteten Pf lichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Klägers entgegenstehen. Aus § 26 Abs . 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung von Schadensersatza n- sprüchen in dem aus § 2 Buchst. a ARB 2005 ersichtlichen Umfang ve r- s ichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf ein er Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzanspr ü- che gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, ge richtlich als A k- tivklage, im Wege der Widerklage oder wie hier im Wege der Aufrec h- 5 6 7 - 5 - nung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung geh ö- rende Abwehr von Schadensersatz ansprüchen. Da der Kläger und se i- ne Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schaden s- e r satzansprüche aus Vertragsverletzung i . S . von § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m . den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Kra n kenversicherungsvertrages werde dem Kläger mithin nicht vorg e- wo r fen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem Landgericht Do r t mund zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schaden s- e r satzanspruch aufrechne , werde dieser Rechtsstreit allein wegen die ses Schadensersatzanspruch s geführt. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung dur fte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die g e- richtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Kra n- kenversicherer vor dem Landgericht Dortmund (im Rechtsstreit 2 O 152/11) gerichteten Klaganträge zu 2 und 3 b nicht zurückweisen . A n- ders als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsve r- letzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rec htsschutz a n- spruch des Klägers nicht entgegen. 1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversich e- rung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistung s- ausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen e r- 8 9 - 6 - fasst wird , ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet. De r Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren En t- scheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versich e- rungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 30. April 201 4 IV ZR 47 /13 , IV ZR 60 /13 , BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.; IV ZR 61 /13 , juris; IV ZR 62/13 , juris, jeweils unter I 2 a; vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn. 12; vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20 - 22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4 ; 2014, 328, 334 ). 2. Im Streitfall geht es nicht nur um die wegen des Vorvertra g- lichkeits einwand s der Beklagten zu klärende - zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob der Leis tungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 den Versicherungsfall erfasst. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem Landgericht Dortmund Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, so ndern die Durchsetzung eigener vertragl i- cher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt. a ) Nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung, die zum Sch a- densersatz - Rechtsschutz (hier geregelt in § 2 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Buchst. a ARB 200 5) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertrag s- 10 11 12 - 7 - rechtsschutz i . S . von § 2 Buchst. d i.V.m . § 4 Abs. 1 Buchst. c übertr a- gen lässt, ist soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt für die Festle gung der den Versicherungsfall ma ß- geblich kennzeichnend en Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruch s g egners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt d a- bei das dem Anspruch s gegner vorgeworfene pflichtwid rige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 aaO; Senats urteile vom 19. November 2008 aaO; vom 19. März 2003 aaO unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenversicherer angela stete nach Auffassung des Kl ä- gers unberechtigte Weigerung, die verlangten Krankenversicherung s- leistungen zu erbringen; denn auch wenn der Krankenversicherer dem Kl äger seinerseits ein Fehlverhalten zur Last legt, welches im Falle se i- ner Erweislichkeit den vom Kläger verfolgten Anspruch aus der privaten Krankenversicherung durch Aufrechnung mit einem Schadensersatza n- spruch des Krankenversicherers zu Fall brächte, stützt sich der Kläger darauf nicht. Er begründet seinen Leistungsanspruch auf Erstattung vo n Krankheitskosten nicht damit, er selbst habe Beihilfe zu Straftaten g e- lei s tet und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht (vgl. dazu S e- natsurteil vom 19. März 2003 aaO). Für die Festlegung des Recht s- schutzfalles kommt es mithin auf die se Aufrechnung des Krankenvers i- cherers und ihre Begründung nicht an. b) Deswegen trifft es auch nicht zu, dass wie das Landgericht in erster Instanz angenommen hat der Deckungsanspruch des Klägers an der so genannten Vorvertraglichkeit scheitert , d enn dafür is t nicht en t- scheidend, wann die Rezeptmanipulationen des Klägers oder seiner Eh e frau begonnen haben, sondern nur, wann sich der Krankenversich e- 13 - 8 - rer des Klägers geweigert hat, Krankheits kosten des Kl ägers zu ersta t- ten. Nur auf diesen mutmaßlichen Vertragsvers toß, der ersichtlich in rechtsschutzversicherter Zeit liegt, stützt der Kläger sein Rechtsschut z- begehren. c ) Allerdings hat die frühere Senatsrechtsprechung zu § 14 Abs. 3 ARB 75 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unt er I 3; zustimmend: OLG Koblenz, VersR 2013, 99, 100; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 55; Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 53), die dem Berufungsg e- richt offenbar vor Augen gestanden hat, für die Festlegung des Versich e- rungsfalles auch bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers nicht nur auf die seinem Anspruchsg egner vorgeworfenen Verstöße, sondern auch auf solche Verstöße abgestellt, die dem Versicherung s- nehmer seinerseits vom Gegner ange lastet und seinem geltend gemac h- ten Anspruch entgegengehalten werden und gegen die er sich verteidigt. Unerheblich sei es, so hat der Senat damals ausgeführt , ob der Vers i- cherungsnehmer im zugrunde liegenden Konflikt eigene Ansprüche e r- hebe oder sich gegen fremde Ansprüche zur Wehr setze und welche der Konfliktparteien den maßgeblichen Verstoß begangen haben solle. Für die Bestimmung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversich e- rung sei es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer angreifen oder sich verteidigen wolle und ob er in der Rolle eines Klägers, Widerklägers, B e- klagten oder außergerichtlich streite. An dieser, seinerzeit vorwiegend mit der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 3 ARB 75 begründeten Rechtsprechung (vgl. Senat aaO unter I 3 c) ist nicht mehr festzuhalten. Die Entstehungsgeschichte einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach den seit Jahrzehnten geänderten Auslegungsmaßstäben (vgl. dazu Wendt , r+s 14 15 - 9 - 2012, 209, 211) nicht mehr maßgeblich. Entscheidend für die Klause l- au s legung is t vielmehr die Sichtweise des durchschnittlichen, um Ve r- ständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse (Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 m.w.N.). Er entnimmt dem Lei s- tungs verspr e chen des Rechtsschutzversicherers, dass letzterer es übe r- nimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Ta t sachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Recht s- schutzb e gehren begründet (Senatsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 20 - 22; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28. Sep - tember 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a ; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4). Dabei wird der Versicherungsnehmer zwar erkennen, dass die in § 2 Buchst. a und § 3 Abs. 2 Buchst a ARB 2005 vereinbarten R e- gelungen Rechtssch utz für die Abwehr deliktischer Schadensersatza n- sprüche au s schließen sollen, er wird jedoch bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c ARB 2005 auslösenden Verstoß allein in dem vermei n t- lichen Fehlverhalten sehen, mit dem sich sein Gegner gegen die Verfo l- gung seines Anspruchs wenden will. Das ist hier die Leistungsablehnung des Krankenversicherers. Auf eigenes Fehlverhalten lassen sich aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsn ehmers vertragliche Anspr ü- che nicht stützen . d) Deshalb ist es für die Bestimmung des Versicherungsfalles u n- erheblich, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet. Anderenfalls hätte dieser es als mit Blick 16 - 10 - auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag Außenstehender selbst bei Verfolgung grundsätzlich versicherter vertraglicher Ansprüche in der Hand, allein schon durch die Wahl seiner Verteidigung (hier: Aufrec h- nung mit Schadensersatzanspruch) dem Versicherungsnehm er den Rechtsschutz zu entziehen. e) Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 3 Abs. 5 ARB 2205 nicht in Betracht. III. Nach allem ergibt sich für die infolge der beschränkten Revi - sionszulassung allein noc h in Rede stehenden Klaganträge zu 2 und 3 b im Einzelnen Folgendes: 1. Den Antrag des Klägers zu 3 b, die Beklagte zu verurteilen, ihm Rechtsschutz für die Klage im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landg e- richt Dortmund gegen seinen Krankenversicherer bezüglich der dortigen im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten A nträge zu Ziffern 1 bis 3 zu gewähren, hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begrü n- dung zurückgewiesen. Der Senat ist aber gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, we il aus Sicht des Berufungsgerichts konsequent - bisher keine ausre i- chenden Feststellungen dazu getroffen sind, mit welchem Inhalt im E i n- zelnen der Kläger diese Anträge im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund zuletzt verfolgt. Soweit der Kläger im Ni chtzulassungsb e- schwerdeverfahren weiter zur Antragslage im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund vorgetragen hat, handelt es sich um in der Revis i- onsinstanz nicht zu beachtenden neuen Vortrag, den der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann . 17 18 19 20 - 11 - Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats wird das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, w o- rauf die Interessenwahrnehmung des Klägers vor dem Landgericht Dor t- mund im Einzelnen gerichtet ist. Dabei wird der Kläg er gegebenenfalls Gelegenheit haben, s achdienliche Anträge zu stellen, d.h. klarzustellen, auf welche vor dem Landgericht Dortmund gestellten Anträge sich sein Rechtsschutzersuchen richtet. Der Senat weist dazu darauf hin, dass der Hilfsantrag zu 3 aus dem Schriftsatz des Klägervertreters an das Lan d- gericht Dortmund vom 29. September 2011 sollte er unverändert g e- stellt sein als negativer Feststellungsantrag gegen das Schadense r- satzbegehren des Krankenversicherers dem Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 B uchst. a ARB 2005 unterfallen dürfte, weil Gegenstand di e- ses Feststellungsverlangens allein die Abwehr des Schadensersatza n- spru ch s wäre. 2 . Auch bezüglich des n Klagantrag s zu 2 auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten wird das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Dazu weist der Senat auf Fo l- gendes hin: a) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist der A n- trag nicht auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geric h- tet, sondern a uf Erstattung von im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem L andgericht Dortmund entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das ergibt sich aus der Klagschrift und der Kostenaufstellung des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers vom 23. September 2011 (Anlage K 33). b) Die Rechtsanwaltsgebühren sind zu Unrecht nach einem Strei t- s- 21 22 23 24 - 12 - des Klägers gegen ihn erhebt. Im Rechtsstreit des Klägers um Kranke n- versicherungsleistungen ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufr echnung gestellt. Jedenfalls solange im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund eine Entscheidung über die vom Krankenversicherer erklärte Aufrechnung noch nicht ergangen ist, bestimmt sich der Streitwert des Rechtsstreits vor dem Landgericht Dortmund al lein nach den dort vom Kläger geforde r- ten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung (§ 45 Abs. 3 GKG) . Auch zur Höhe und zur Frage einer möglichen Anrechnung gemäß Vo r- bemerkung 3 Abs. 4 RVG - VV wird das Berufungsgericht noch Festste l- lungen zu treffen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - 11 O 237/12 - OLG Düsseldorf , Entscheidung vom 25.02.2014 - I - 4 U 236/12 -
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