ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR214.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 214/15 vom 10. Mai 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 280 Abs. 1 Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eige n- bedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - E r- wartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewin n- bringenden Verkaufs ohne Schwierig keiten zum Auszug bewegen zu können. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 201 6 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger, d en Richter Dr. Achilles , die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger wird der B e- schluss de r 6. Zivilkammer de s Landgerichts Koblenz vom 21. August 2015 au fgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kost en de s Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens , an eine andere Kammer des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf festgesetzt. Gründe: I. D ie Kläger , ehemals Mieter eines Wohnhauses des Beklagten, nehmen d iesen auf Schadensersatz wegen vorge täuschten Eigenbedarfs in Anspruch. Der Beklagte hatte das Mietverhältnis unter Berufung auf einen Eigenbedarf seines Neffen mit Schreiben vom 15. November 2010 ge kündigt. Im nachfo l- genden Gerichts prozess schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, in dem den Klägern eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2012 gewährt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch früher aus zu ziehen. Hiervon machten die Kläg er zum 31. Juli 2012 Gebrauch. Zwischen den Parteien steht 1 - 3 - im Streit, ob und gegebenenfalls wie lange der Neffe des Beklagten in das Haus eingezogen ist. Im April 2013 veräußerte der Beklagte das Anwesen an einen Dritten , für den im selben Monat eine Aufla ssungsvormerkung eingetragen w u r- de . Das Amtsgericht hat die daraufhin von den Klägern erhobene Klage auf Schadensersatz in Höhe von 62.414 , Anwaltskosten abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II . Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefoc h- tene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher W eise den Anspruch de r Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren der Kläger wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs im Einklang mit dem Amtsgericht als u n- begründet angesehen. Dabei hat es in seinem Zurückweisungsbeschluss o f- fengelassen, ob ein möglicher Schadensersatzanspruch - wie vom Amtsgericht und auch noch im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10. Juni 2015 vertreten - durch den zwischen den Parteien geschlossenen Prozessver gleich ausgeschlossen wäre. Die Abweisung der Klage hat es darauf gestützt, dass das Amtsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Neffen des Beklagten zu der Überzeugung gelangt ist, der Eigenbedarf des Beklagten sei nicht vorgesch o- 2 3 4 - 4 - ben gewesen, sondern habe tatsächlich bestanden, denn dieser sei in das Ei n- familienhaus des Beklagten eingezogen und habe dort etwa ein Jahr gewohnt. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts b e- stünden nicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Re cht, dass das Berufung s- gericht bei der Beurteilung, ob zum Zeitpunkt der Kündigung und bis zum A b- lauf der Kündigungsfrist tatsächlich Eigenbedarf bestanden hat, entscheidung s- erhebliches Vorbringen der Kläger unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) außer Acht gelassen hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfa h- ren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerh eblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. R spr .; vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 145 f.; Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2012 - VIII ZR 37/12, juris Rn. 10; vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13, NJW 2014, 1970 Rn. 7 mwN). Ein solcher Ver stoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last. Denn s eine Erwägungen lassen nicht erkennen, dass es sich mit zentr a- lem Vorbringen der Kläger und dessen Entscheidungserheblichkeit auseina n- dergesetzt hat. a) Die Kläger haben schon in erster Instanz geltend gemacht, dem B e- klagten sei offensichtlich nur daran gelegen gewesen, das Objekt zur Erzielung eines höheren Kaufpreises zu entmieten. Hierzu haben sie vor allem angeführt, dass der Beklagte - was unstreitig geblieben ist - das Anwesen mehrere Monate 5 6 7 - 5 - nach dem Auszug der Kläger an einen Dritten veräußert hat, für den im April 2013 eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist . Weiter haben sie vorgetragen, das Mietobjekt sei ihnen schon im Jahr 2008 zum Kauf angeboten worden . Die Verkaufsbemühungen seien auch in der Folgezeit fortgesetzt wo r- den. Diesbezüglich habe der Beklagte im Räumungsprozess vorgetragen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Haus vo n dem von ihm beauftragten Ma k- ler auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfsk ündigung noch zum Verkauf a ngeboten worden sei; er sei vielmehr davon ausgegangen, dass d ieser nach Unterrichtung über die Eigenbedarfskündigung das Angebot herausgenommen habe. Dieses Vorbringen haben die Kläger im Berufungsverfahren auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgericht s vom 10. Juni 2015 konkretisiert und ergänzt. So haben sie vorgetragen, der Beklagte habe bereits im April 2008 Besichtigungen mit Kaufinteressenten durchgeführt und einen Immobilienma k- ler mit dem Verkauf beauftragt. Weiter haben sie vorgebracht, der Bekl agte h a- be im Jahr 2009 mit ihnen intensive Verkaufsverhandlungen geführt, die an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien gescheitert seien. Schließlich haben sie unter Beweisantritt behauptet, im Zeitraum von 2010 bis Oktober 2011, also auch zum Zeitpunkt der am 15. November 2010 erfolgten Eigenb e- darfskündigung und der laufenden Kündigungsfrist , seien durch den vom B e- klagten eingeschalteten Makler intensive Verkaufsbemühungen entfaltet wo r- den , was auch unstreitig sei. b) Das Berufungsgericht hat sich in de m - auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2015 Bezug nehmenden - Beschluss über die Zurückweisung der Berufung allein mit dem nach dem Auszug der Kläger erfolgten Verkauf des Anwesens befasst , hat hieraus aber - im Einklang mit der Beweis würdigung des Amtsgerichts - in Anbetracht der Aussage des als Zeugen vernommenen Ne f- 8 9 - 6 - fen des Beklagten nicht den Rückschluss gezogen, dass eine gewinnorientierte Verkaufsabsicht des Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der E i- genbedarfskündigung b estanden habe. Auf das weitere Vorbringen der Kläger, insbesondere auf deren unter Beweis gestellte Behauptung, der vom Beklagten beauftragte Makler habe auch zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung und während der laufenden Kündigungsfrist das Anwesen zum Verkauf angeboten , ist das Berufungsgericht dagegen - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - in seine r Entscheidung mit keinem Wort eingegangen. Die B e- schwerdeerwiderung, die dies anders sieht, verkennt, dass sich die auf Seite 4 und 5 des Hin weisbeschlusses des Berufungsgerichts erfolgten Ausführungen zum Verkauf des Anwesens allein auf die Entwicklungen im Jahr 2013 bezi e- hen. Da mit hat da s Berufungsgericht zentrales Vorbringen, nämlich von den Klägern für bedeutsam erachtete Indizien für eine nach ihrer Darstellung durc h- gehend bestandene A bsicht des Beklagten , das Anwesen gewinnbringend zu veräußern, gehörswidrig übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG) . c) Die Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserh eblich, weil - anders als vom Amtsgericht und zunächst auch vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2015 angenommen - ein möglicherweise bestehender Schadensersatzanspruch w e- gen vorgetäuschten Eigenbedarfs gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach d em im B e- schwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision zugrunde zu lege n- den Sachverhalt nicht durch den zwischen den Parteien abgeschlossenen Räumungsvergleich ausgeschlossen ist. Ein Räumungsvergleich unterbricht den Zurechnungszusammenhang zw ischen der Vortäuschung einer (Eigen - )Bedarfssituation und dem später vom 10 11 12 - 7 - Mieter geltend gemachten Schaden nur dann, wenn damit auch etwaige A n- sprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten we r- den sollten (Senatsurteil vom 10. Juni 2 015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 15). Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. aa ) Der Wortlaut des Vergleichs bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über den Streitgegenstand und die ausdrücklich geregelten Punkte hinaus sämtlich e in Betracht kommenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis, also etwa auch einen Schadensersatzanspruch wegen vorgetäuschten Bedarfs, abschließend regeln wollten. bb ) Auch ein stillschweigender Verzicht kommt nach den vom Senat im Urteil vom 10. Juni 201 5 (VIII ZR 99/14, aaO Rn. 19 ) entwickelten Maßstäben - wovon wohl auch das Berufungsgericht in seinem nach Bekanntwerden dieser Entscheidung ergangenen Zurückweisungsbeschluss ausgeht - nicht in B e- tracht. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts auf Schadense r- satzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs sind strenge Anforderu n- gen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtl i- cher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14 , aaO mwN) . Hierfür bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen ; derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung ve rpflichtet (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, aaO mwN). Solche Umstände liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor und sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch nicht aufgezeigt worden. 3 . D ie E ntscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der aufgezeigten Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs. D enn 13 14 15 - 8 - es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Umstände zu einem anderen Ergebnis g e- langt wäre. a) Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der ersti n- stanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenf eststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 31 5 f. ; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7). B ei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach I nkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewi n- nung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entsche i- dung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VIII ZR 266/03, aaO , S. 316 ; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, aaO mwN ). Aus der in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene n grundsätzliche n B indung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen lässt sich daher nicht a bleiten, dass die Überzeugungsbildung des Erstgerichts - anders als es im Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 10. Juni 2015 und auch im Z u- rückweisungsbeschluss anklingt - nur auf Rechtsfehler überprüft wird . Vielmehr können sich - die Bindungswirkun g des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufhebende - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellu n- gen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen, also insbesondere daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis ein er erstinstanzl i- chen Beweisaufnahme aufgrund konkreter Anhaltspunkte anders würdigt als die Vorinstanz ( Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO, S. 316 f. mwN). 16 - 9 - b) Dass die Kläger die vom Berufungsgericht in seinem Zurückweisung s- beschluss nicht berücksichtigten Tatsachenb ehauptungen - soweit ersichtlich - teilweise erst im Berufungsverfahren vorgebracht haben , ist unschädlich . aa) Hierbei handelt es sich nicht um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO . Ein in zweiter Instanz erf olgtes Vorbringen ist nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Ta t- sachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333 ; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 16 6 /11, NJW - RR 2012, 341 Rn. 15; vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, juris Rn. 27; jeweils mwN; Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531 Rn. 7; vom 6. Mai 2015 - VII ZR 53/13, NJW - RR 2015, 1109 Rn. 11; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 2 0 f. ). So liegen die Dinge hier. Bereits in erster Instanz haben die Kläger als Indizien gegen das Vorliegen einer Eigenbedarf s- situation vorgetragen, dass der Beklagte beginnend ab dem Jahr 200 8 das Haus zum Verkauf angeboten beziehungsweise durch einen Makler habe a n- bieten lassen. Diese Verkaufsbemühungen hätten auch nach dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung angedauert und seien schließlich im April 2013 von Erfolg gekrönt gewesen. In der Be rufungsinstanz haben sie d iese - schlüssi - gen - Indizien durch nähere Angaben konkretisiert. bb) Zudem ist - soweit ersichtlich - unstreitig geblieben, dass der vom Beklagten beauftragte Makler au ch nach der mit Schreiben vom 15. November 2010 ausges prochenen Eigenbedarfskündigung Verkaufsbemühungen ang e- stellt hat. Ein e rstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachtes u nstreitiges Vo r- bringen ist aber u nabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ( Urteile vom 20. Mai 2009 - VI II ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff.; B e- 17 18 19 - 10 - schlüsse vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 11). cc) Ob der von den Klägern hi nsichtlich der Behauptung, der vom B e- klagten eingeschaltete Makler habe auch im Zeitraum von 2010 bis Oktober 2011 intensive Verkaufsbemühungen entfaltet, erstmals angetretene Zeuge n- beweis überhaupt zu erheben ist, wird das Berufungsgericht in eigener Beur te i- lung zu entscheiden haben. Dies hängt davon ab, ob die genannte Behauptung weiterhin unstreitig bleibt. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte der erstmals e r- folgte Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berücksichtigungsfähig sein. III. Der Be schluss des Berufungsgerichts vom 21. August 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO) , damit dieses unter tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Falles nochmals der Frage nachgeht, ob der E igenbedarf für den Neffen des Beklagten tatsächlich bestanden hat oder nur vorgeschoben wurde . Die Kläger haben unter Anführung von schlüssigen Indizien den Verdacht geäußert, dass der Beklagte an seiner Verkaufsabsicht durchgängig, also auch nach der von ihm initiierten Vermietung des Hauses an seinen Neffen, festgehalten ha be. Mit diesen Indizien wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben, denn es kann auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des Neffen des Beklagten nach derzeitigem Erkenntnisst and nicht ausgeschlossen werden, dass der B e- klagte die Vermietung in der - seinem Neffen nicht offenbarten - Erwartung vo r- genommen hat, diesen im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringe n- den Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können. Auch ein solches Vorgehen würde den Tatbestand eines vorgeschobenen Eigenbedarfs 20 21 - 11 - erfüllen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 18.03.2015 - 151 C 2579/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2015 - 6 S 117/15 -
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