ECLI:DE:BGH :2016:100316UVIIZR214.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 214/15 Verkündet am: 10. März 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs - und Renovierungsarbe i- ten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnb e- darfs und in untergeordnetem Umfang auch de m Betrieb seiner Rechtsanwalts - und Steuerberaterkanzl ei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Ste l- lung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - VII ZR 214/15 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 10 . März 2016 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr . Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Wimmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberland esgerichts Düsseldorf vom 11. August 2015 aufg e- hoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tra gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert vom Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkers i- cherung gemäß § 648a BGB in Höhe von 7 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 12. Mai 2013 mit der Betre u- ung und Durchführung von Modernisierungs - und Renovierungsmaßnahmen in seinem Haus in D. Der Souterrainbereich des Hauses sollte als Büro für die von ihm betriebene Rechtsanwa lts - und Steuerberaterkanzlei genutzt werden. Aus 1 2 - 3 - steuerrechtlichen Gründen wurden zwei getrennte Verträge geschlossen , von denen der eine das allein zu Wohnzwecken zu nutzende Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss und der andere das für berufliche Zwecke zu nutzende Unte r- geschoss betraf. Beide Verträge beinhalteten n icht näher beschriebene Mode r- nisierungs - und Renovierungsmaßnahmen bezüglich der Außenanlagen . Zu den Vertragspflichten der Klägerin gehörten insbesondere die Erstellung von Kostenschätzung en nac h DIN 276, das Einholen behördlicher Genehmigungen, Verhandlung und Vermittlung zuverlässiger und fachkundiger Handwerksbetri e- be, Bauleitung und Überwachung der Leistungen namens und für den Auftra g- geber, Ab nahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung/Konte nführung n a- mens und für den Auftraggeber. Ende September/Anfang Oktober 2013 zog der Beklagte in das renovie r- te Objekt ein. Nachdem er die Begleichung einer am Tag des Einzugs gestel l- ten A - Konto - Rechnung der Klägerin über einen Bruttobetrag in Höhe von 5 der Folge nicht mehr weiter tätig. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für Verg ü- tungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen aus dem Ba u- vertrag vom 12. Mai 2013 eine Sicherheit zu leisten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Leistung der geforderten Sicherheit nach seiner Wahl in der beantragten Höhe verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter . 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auf fass ung, Unternehmer im Sinne des § 648a BGB sei auch der Baubetreuer, sofern er nicht rein wirtschaftlich tätig werde. Diese Voraussetzung sei hier nach den zwischen den Parteien g e- schlossenen Vert rägen vom 12. Mai 2013 erfüllt. Das Landgericht habe dar über hinaus zutreffend aus dem im Gesetz verwandten Begriff der Einliegerwohnung gefolgert, dass es sich um zu Woh n- zwecken genutzte Räumlichkeiten handeln müsse, was bei gewerblich genut z- ten Räumen nicht der Fall sei. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzliche n Reg e- lung handele es sich bei dem Haus des Beklagten weder um ein reines Einfam i- lienhaus noch um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, sondern um ein Einfamilienhaus mit teilweise gewerblich genut zter Fläche. Verneine man den Charakter der Kanzleirä ume als " Einliegerwohnung " , habe dies nicht zur Folge, dass das umgebaute Gebäude als Einfamilienhaus " ohne Einliegerwohnung " i m Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB anz u- sehen sei, da die Existenz einer Kanzlei im Gebäude der Einstufung als Einf a- milien haus im Sinne dieser Regelung entgegenstehe. In diesem Zusamme n- hang komme es weder darauf an, ob die Wohnnutzung für die Familie im Vo r- dergrund stehe, noch darauf, ob der Wohnraum flächenmäßig größer als die Kanzlei sei, noch auf die Relation der für beide Bereiche aufgewand ten U m- baukosten. 6 7 8 9 - 5 - Auch der Schutzzweck des Gesetzes rechtfertige keine abweichende Auslegung. Dieser gebiete es insbesondere nicht, Bauvorhaben, die über den privaten Bereich hinausgingen, von der Notwendigkeit einer Sicherheitsleistu ng auszunehmen. Insoweit könne auch nicht zwischen den beiden geschlossenen Verträgen differenziert werden. Maßgeblich nach dem Gesetzeswortlaut sei allein der Charakter des Objekts als Ganze s . Selbst wenn, was unstreitig sei, die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss ausgeführten Umbauarbeiten den privaten Wohnbereich des Beklagten beträfen , habe dies nicht zur Folge, dass für diese Arbeiten keine Bauhandwerkersicherung zu leisten sei. Denn bei di e- sem Bereich handele es sich wegen der im Untergeschoss befi ndlichen Gewe r- beeinheit nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne der streitgegenständlichen Ausnahmeregelung . II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Stellung einer Sicherheit n ach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin als Unternehmerin eines Bauwerks oder einer Außenanlage oder eines Teils davon im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. Denn d er Beklagte ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB von der Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit befreit , weil er als natürliche Person die gemäß beiden Vertr ä gen geschuldeten Leistungen m it Bezug auf ein Einfamilienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB ausführen ließ . Nach diese r Vorschrift finden die Absätze 1 bis 5 des § 648a BGB keine Anwendung, wenn der Besteller eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten 10 11 12 13 - 6 - zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Diese Vora ussetzungen sind erfüllt. a ) Der Beklagte als natürliche Person hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin mit der Ausführung von Modernisierungs - und Renovierungsarbeiten an seinem Haus beauftra gt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben beide Ve r- träge sowohl hinsichtlich der verschiedenen Geschosse als auch hinsichtlich der Außenanlagen Modernisierungs - und Renovierungs maßnahme n zum G e- genstand. b ) Bei dem zu modernisierenden und z u renovierenden Haus des B e- klagten handelt es sich insgesamt um ein Einfami lienhaus im Sinne des § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB. aa) Der Begriff des Einfamilienhauses wird in § 648a Abs. 6 S atz 1 Nr. 2 BGB nicht näher definiert. Nach dem allgemeinen Spr achgebrauch ist ein Einfa milienhaus ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt wird . In diesem Sinne handelt es sich bei dem zu modernisierenden und zu renovier enden Haus des Beklagten um ein Einfamilienhaus, da das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss erkennbar Wohnzwecken dien e n sol l- ten . bb) Der mit der genannten Vorschrift verfolgte Zweck erfordert es nicht, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung auf solche Einfamilienhä u- ser zu beschränken, die insgesamt ausschließli ch Wohnzwecken dienen sollen. Durch die Ausnahmeregelung in § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB sollen nach de r Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherungsg e- setz) vom 13. Dezember 1991 private Bauherren privilegiert werden, die Ba u- 14 15 16 17 18 - 7 - vorhaben zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lassen (vgl. BT Drucks. 12/1836 , S. 11 ). Dies ist nach der genannten Begründung dadurch gerechtfertigt, dass in diesen Fällen das Ausfallris iko des vorleistungspflichtigen U nternehmers im Hinblick auf die unbe grenzte persönliche Haftung eines so l- chen Bestellers und dessen im Regelfall solide Finanzierung als verhält nism ä- ßig ge ring eingestuft wurde (vgl. BT - Drucks. 12/1836 , S. 11 ) . Diese Erwägu n- gen gelten gleichermaßen für die von natürlichen Personen in Auftrag gegeb e- ne Herstellung oder Instandsetzung von Einfamilienhäusern, die außer zu Wohnzwecken in untergeordnetem Umfang auch anderen Zwecken dienen so l- len. Die Eigenschaft eines Hauses als E infamilienhaus wird durch eine derart untergeordnete Nutzung deshalb nicht aufgehoben . Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt e ntgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts nichts anderes. Im Gesetzentwurf der Bundesr e- gierung war zunächst vo rgesehen, dass eine natürliche Person nicht zur Ste l- lung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verpflichtet sein sollte, die Ba u- arbeiten überwiegend zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs ausführen lässt (vgl. BT - Drucks. 12/1836 , S. 4) . Diese Formulierung i st durch die Gesetz g e- wordene Regelung ersetzt worden. Daraus kann aber nicht geschlossen we r- den, dass Häuser , die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen sollen , nicht unter die den Besteller privilegierende Ausnahmeregelung gemäß § 6 48a A bs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB fallen können . Mit der auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurückgehende n Änderung der ursprünglich vorgeschlag e- nen Gesetzesfassung sollte k eine inhaltliche Abänderung des Regierungsen t- wurfs verbunden sein (vgl. auch Klaft, D ie Bauhan dwerkersicherung nach § 648a BGB, 1998, S. 70). Mit der geänderten Fassung sollte nach dem Bericht des Rechtsausschusses lediglich eine Formulierung beseitigt werden, die keine klare Abgrenzung der von der Vorschrift erfassten Sachverhalte er laubt hätte (v gl. BT - Drucks. 12/4526 , S. 12). 19 - 8 - cc ) Im Streitfall hat der Beklagte als natürliche Person die gemäß beiden Verträgen geschuldeten Leistungen mit Bezug auf ein Einfamilienhaus ausfü h- ren l assen . Die bauordnungsrechtlich genehmigte Nutzung der im Unterg e- sch oss gelegenen Räumlichkeiten für berufliche Zwecke des Beklagten stellt sich gegenüber der Nutzung des Hauses zu Wohnzwecken im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss jedenfalls deshalb als untergeordnet dar, da sie deu t- lich weniger als die Hälfte der Wohn - un d Nutzfläche betrifft und die freiberufl i- che Nutzung dem Haus kein anderes Gepräge gibt . Deshalb handelt es sich um ein Haus, mit dem in erster Linie der Wohnbedarf einer Familie gedeckt wird. dd ) Der Umstand , dass die im Untergeschoss gelegenen Bürorä ume nicht als Einliegerwohnung angesehen werden können, hat entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge , dass das Haus hierdurch seine Eigenschaft als Einfamilienhaus insgesamt verl iert . Von der Ausnahmeregelung gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB werden sowohl A rbeiten an einem Ei n- familienhaus mit Einliegerwohnung als auch solche an einem Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung erfasst. Für die Einstufung eines Hauses als Einf amil i- enhaus ist es danach unerheblich , ob bestimmten Räumlichkei ten der Chara k- ter einer Einliegerwohnung zu kommt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Haus insgesamt als Einfamilienhaus anzuse hen ist. Dies ist hier der Fall. c ) Auch bezüglich der Außenanlagen ist der Beklagte nicht nach § 648a Abs. 1 BGB siche rungspflichtig. Werden im Zusammenhang mit der Erstellung oder Instandsetzung eines Einfam i lienhauses auch Außenanlagen in Auftrag gegeben, so ist der Besteller auch in B ezug auf diese Außenanlagen nicht s i- cherungspflichtig (vgl. BT - Drucks. 12/4526 , S. 12). So liegt es hier. 2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist au f- zuheben. Der Senat hat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu en t- scheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei 20 21 22 23 - 9 - Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. D as Urteil des Landgerichts ist danach auf die Berufung des Beklagten abzuändern und di e Klage abzuwe i- sen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 8 O 415/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.08.2015 - I - 21 U 196/14 - 24
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