BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 215/03 vom 7. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzu-lässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich das-selbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 zu er-reichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststel-lungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der kei-nen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und de-ren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach voll-streckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert ge-mäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Streitwert: 19.200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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