BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 215/05 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 2. Juli 2007, Kassenzeichen 780075000516) wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Auslagen werden nicht er-stattet. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. M344rz 2006 eine von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Nachdem der Versuch einer Beitreibung bei dem zun344chst in Anspruch genommenen Be-klagten zu 1 gescheitert war, setzte die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs mit Kostenansatz vom 29. Juni 2007 gegen374ber dem Beklagten zu 2 die Gerichts-kosten f374r das Beschwerdeverfahren an. Dieser hat sich mit einem als "Wider-spruch" bezeichneten - an das Bundesamt f374r Justiz gerichteten und von dort an den Bundesgerichtshof weitergeleiteten - Schreiben vom 27. Januar 2010 gegen seine Inanspruchnahme gewendet. Zur Begr374ndung beruft er sich auf ein bereits im Jahr 2002 374ber sein Verm366gen er366ffnetes Insolvenzverfahren, aufgrund dessen ihm im Jahr 2009 die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Kostenbeamtin hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-dung vorgelegt. 1 3 II. 2 Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 3 1. Der Widerspruch ist als Erinnerung (247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) gegen den Kostenansatz vom 29. Juni 2007 auszulegen. Zwar wehrt sich der Beklagte zu 2 vordergr374ndig gegen die - anscheinend seitens des Bundesamtes f374r Justiz als zust344ndiger Vollstreckungsbeh366rde (247 2 Abs. 2 JBeitrO) - ihm angedrohte Voll-streckung der Gerichtskostenschuld. In der Sache verfolgt er jedoch ersichtlich das Ziel, den die Grundlage der Vollstreckung bildenden Kostenansatz zu beseiti-gen, weil er der Auffassung ist, f374r die geforderten Gerichtskosten nicht (mehr) zu haften. Einw344nde gegen den Kostenansatz k366nnen grunds344tzlich mit der Erinne-rung geltend gemacht werden. Dass der Beklagte zu 2 einen anderen Rechtsbe-helf ergreifen wollte, kann angesichts der Umst344nde - insbesondere im Hinblick darauf, dass er nicht unmittelbar um gerichtliche Hilfe nachgesucht, sondern sein Schreiben an das Bundesamt f374r Justiz gerichtet hat - ausgeschlossen werden. 2. Die Erinnerung ist zul344ssig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 4 a) Der durch den Kostenansatz festgestellte Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de (2,0-Geb374hr nach KV Nr. 1242) wird von der dem Beklagten zu 2 nach eigener - von dem Senat nicht 374berpr374fter - Behauptung im Jahr 2009 erteilten Rest-schuldbefreiung nicht erfasst. Hierdurch wird der Schuldner ausschlie337lich von seinen im Insolvenzverfahren nicht erf374llten Verbindlichkeiten gegen374ber den In-solvenzgl344ubigern befreit (247 286 InsO). Voraussetzung f374r die Befreiung ist somit, dass der gegen den Schuldner gerichtete Verm366gensanspruch zur Zeit der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens bereits begr374ndet war (247 38 InsO). Daran fehlt es hier mit Blick auf das nach der Behauptung des Beklagten zu 2 im Jahr 2002 er-366ffnete Insolvenzverfahren einerseits und das in den Jahren 2005/2006 durchge- 5 4 f374hrte Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde andererseits. Darauf, ob es sich bei der Restschuldbefreiung 374berhaupt um einen Einwand handelt, der - 344hnlich wie die Erf374llung oder die Aufrechnung mit einer anerkannten oder ge-richtlich festgestellten Gegenforderung (vgl. 247 8 Abs. 1 JBeitrO; dazu Senat, Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458) - im Erinnerungsver-fahren zu ber374cksichtigen ist, kommt es daher nicht an. b) Auch die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) durch den Senat sind nicht gegeben. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften versto-337en hat und der Versto337 offen zutage getreten ist (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 61/82, VersR 1984, 77, 78; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 247 21 Rdn. 10 - jew. m. zahlr. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Senat im Be-schluss vom 30. M344rz 2006 insgesamt 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ent-schieden, obwohl das Verfahren bez374glich des Beklagten zu 2 unter Zugrundele-gung seines jetzigen Vorbringens nach 247 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war. Die-se Vorgehensweise erwies sich jedoch nach dem damaligen Stand des Verfah-rens als zutreffend, da sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus den im Be-schwerdeverfahren gewechselten Schrifts344tzen ergab, dass 374ber das Verm366gen des Beklagten zu 2 ein Insolvenzverfahren er366ffnet war (vgl. auch BFH/NV 2002, 1492 f. f374r den Fall fehlender Prozessf344higkeit [dort i. Erg. offen gelassen]). Bei dieser Sachlage hatte der Senat - wie offenbar zuvor auch schon das Berufungs-gericht hinsichtlich der Berufung - keine Veranlassung, von einer Entscheidung 374ber die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde abzusehen. 6 c) Sonstige im Erinnerungsverfahren zu beachtende kostenrechtliche (dazu Senat, Beschl. v. 13. Februar 1992, V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997, II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503) Einw344nde werden von dem Beklagten zu 2 nicht vorgebracht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 7 5 Die in dem Beschluss vom 30. M344rz 2006 enthaltene Kostengrundentscheidung kann mit der Erinnerung nicht angegriffen werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 247 66 GKG Rdn. 23 m.w.N.); im Hinblick darauf, dass der Beschluss, so-weit er den Beklagten zu 2 betrifft, nicht nichtig (BGHZ 66, 59, 62; BGH, Beschl. v. 31. M344rz 2004, XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.) und - da gegen die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof kein Rechtsmittel gegeben ist - auch nicht anfechtbar ist, w344re insoweit auch kein anderer Rechtsbehelf er366ffnet. III. Der Kostenausspruch ergibt sich aus 247 66 Abs. 8 GKG. 8 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 6 O 356/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 3 U 17/04 -
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