BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 215/06 vom 20. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers vom 16. Juli 2007 gegen den Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde: 1. 334ber die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge entscheidet der Senat in der regul344ren Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Juli 2005 - III ZR 438/04 - nicht ver366ffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, je-weils m.w.N.) 1 2. Die Geh366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Ent-scheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; 3 - 3 - st. Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor-aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine, jedenfalls keine 374ber einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entneh-men k366nnen. Das Berufungsgericht hat sich nach umfassender Beweisaufnahme und der Einholung vieler Sachverst344ndigengutachten keine 334berzeugung bilden k366nnen, dass der Hirnschaden des Kl344gers durch einen Behandlungsfehler in 4 - 4 - der Klinik der Beklagten verursacht worden ist. Dies ist eine tatrichterliche W374r-digung in einem Einzelfall, die - auch unter Ber374cksichtigung des vermeintlich 374bergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen l344sst. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.09.2001 - 9 O 9053/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 U 5340/01 -
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