BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 215/06 Verk374ndet am: 19. Juni 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 635 a.F.; EStG 247247 7, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 21 Abs. 1 Nr. 1 Verlangt der Erwerber einer Immobilie gro337en Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung f374r Abnutzung erzielt hat, grunds344tzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten im Wege des gro337en Schadens-ersatzes u.a. die R374ckzahlung des Erwerbspreises f374r eine von der Beklagten zu 1 im Jahre 1994 erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen deren R374ckgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kl344ger m374sse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhal-ten habe, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererkl344rungen einen Teil des Erwerbspreises als Absetzung f374r Abnutzung nach 247 7 EStG (AfA) in Ansatz gebracht habe. Sie haben die Steuervorteile auf 95.020,26 200 gesch344tzt. Das Landgericht hat bei der Berechnung des Scha- 1 - 3 - densersatzes die Steuervorteile aus AfA unber374cksichtigt gelassen. Die Beru-fung ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben die vom Senat zugelassene Revision mit dem Begehren eingelegt, das Urteil des Landgerichts insoweit ab-zu344ndern, als die Steuervorteile unber374cksichtigt geblieben sind. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 2 I. Das Landgericht vertritt die Auffassung, eine Anrechnung der Steuervor-teile durch AfA komme nicht in Betracht, weil die Schadensersatzleistung in H366he der AfA ihrerseits der Besteuerung unterliege. Es gelte der Grundsatz, dass Betr344ge, die Werbungskosten ersetzten, im Jahre des Zuflusses steuer-pflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart seien, bei der die Aufwendungen vor-her als Werbungskosten abgezogen worden seien. Der Kl344ger habe unstreitig Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Sofern er mit der Scha-densersatzleistung der Beklagten Betr344ge ersetzt bekomme, die von ihm vorher als AfA bei der Berechnung des 334berschusses von Einnahmen als Werbungs-kosten angesetzt worden seien, stellten diese bei Zufluss an den Kl344ger Ein-nahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. 3 Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen und erg344nzend aus-gef374hrt, in dem Schreiben des Finanzamts M. vom 22. August 2006 habe das Finanzamt nachvollziehbar ausgef374hrt, dass beim Kl344ger bei R374ck-abwicklung des Kaufvertrags die Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung neu versteuert werden m374ssten. Dem werde gefolgt. 4 - 4 - II. 5 Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 Der Kl344ger muss sich bei der Ermittlung des Schadens, dessen Ersatz er gem344337 247 635 BGB a.F. verlangen kann, nicht im Wege der Vorteilsausglei-chung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhalten hat, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererkl344rungen ei-nen Teil des Erwerbspreises als Absetzung f374r Abnutzung in Ansatz gebracht hat. 1. Die im Schadensersatzrecht entwickelten Grunds344tze der Vorteilsaus-gleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Gesch344digten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im ad344quaten Zusam-menhang mit dem Schadensereignis zuflie337en. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigef374hrt werden. Die Anrechnung von Vorteilen muss dem Zweck des Schadensersat-zes entsprechen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344diger unbillig entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 80; Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Gesch344digten anzurech-nenden Vorteilen k366nnen auch Steuern geh366ren, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat. Infolge des Erwerbs einer Immobilie erzielte Steu-ervorteile sind jedoch nicht anzurechnen, wenn die R374ckabwicklung des Er-werbs im Wege des Schadensersatzes zu einer Besteuerung f374hrt, die die er-zielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178; 7 - 5 - Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499; Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823 jeweils m.w.N.). 8 2. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die R374ckfl374s-se von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Eink374nfte dieser Ein-kunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Solche R374ckfl374sse lie-gen vor, wenn ein Vertrag 374ber den Erwerb einer Immobilie im Wege des gro-337en Schadensersatzes abgewickelt wird und daraufhin Anschaffungskosten zur374ckgezahlt werden. Soweit sich diese Anschaffungskosten als AfA steuer-rechtlich ausgewirkt haben, werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zur374ckgezahlt, die der Erwerber bei Zufluss als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen hat, 247 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das hat der V. Zivilsenat bereits im Urteil vom 30. November 2007 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. M344rz 1993 - IX R 67/88, BFHE 171, 183, 184 m.w.N.; Urteil vom 22. Sep-tember 1994 - IX R 13/93, BFHE 175, 546, 547; Urteil vom 26. Februar 2002 - IX R 20/98, BFHE 198, 425, 427; Urteil vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - IX B 136/89, BFH/NV 1991, 316; Urteil vom 22. September 1994 - IX R 6/93, BFH/NV 1995, 499, 500; Urteil vom 27. Juni 2004 - IX R 44/04, BFH/NV 2005, 188, 189 f.) entschieden. Der VII. Zivilsenat, der die Revision der Beklagten zur Kl344rung der Rechtsfrage vor der Entschei-dung des V. Zivilsenats zugelassen hat, schlie337t sich dem an (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, BauR 1988, 347). Die Bedenken, die die Revision nach dem auf diese Rechtslage hinwei-senden Beschluss des Senats vorgebracht hat, sind unbegr374ndet. Aus den von ihr angef374hrten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesfi-nanzhofs ergibt sich ebenso wenig wie aus den vorgelegten Ausk374nften des B. Landesamts f374r Steuern und des Finanzamts M. vom 9 - 6 - 21. M344rz 2007, dass Erstattungsleistungen nicht versteuert werden, wenn sie Werbungskosten betreffen, die - wie die AfA - im Jahre ihres Ansatzes keinen Liquidit344tsabfluss ausl366sen. AfA stehen gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG den in 247 9 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Werbungskosten gleich. Sie sind Aufwendungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (vgl. auch BFH, Ur-teil vom 1. Dezember 1992 - IX R 189/85, BFHE 170, 11). 3. Das Urteil des II. Zivilsenats vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 (NJW 1990, 571) steht nicht entgegen. Soweit darin ausgef374hrt ist, dass die Ersatzleistung, die dem Erwerber einer Eigentumswohnung im Gegenzug f374r die 334bertragung der Wohnung zuflie337e, keine steuerpflichtige Einnahme dar-stelle, bezieht sich dies zun344chst auf die Versteuerung des Ver344u337erungsge-winns. In dem Urteil wird sodann zwar eine Vorteilsausgleichung in H366he der AfA f374r m366glich gehalten. Insoweit erfolgt jedoch keine abschlie337ende Ent-scheidung. Mit der Frage, inwieweit 374ber den Erwerbspreis r374ckerstattete AfA nach 247 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, befasst sich das Urteil nicht. 10 4. Auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 2006 - IX R 47/04 (BFHE 214, 267) folgt nichts anderes. In diesem Urteil ist entschieden, dass eine Ver344u337erung im Sinne des 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor-liegt, wenn sich das urspr374ngliche Anschaffungsgesch344ft lediglich in ein Ab-wicklungsverh344ltnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirt-schaftsguts stellt hierbei keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, son-dern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der R374ckabwicklung dar. Damit kommt eine Besteuerung des erstatteten Erwerbspreises in H366he der AfA ent-gegen einer Praxis der Finanzbeh366rden (vgl. Rundverf374gung der OFD Frankfurt a.M. vom 12. Juli 2001 - S 2256 A - 19 - St II 27, DStR 2001, 1753 f.) nicht nach 247 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Betracht. Aus diesem Urteil kann jedoch nicht ge-schlossen werden, dass ein R374ckfluss der Anschaffungskosten in H366he der AfA 11 - 7 - nicht besteuert werden darf. Mit der Frage, ob eine Besteuerung des r374ckerstat-teten Erwerbspreises als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung nach 247 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfolgen hat, hatte sich der Bundesfinanzhof in dem ihm zur Entscheidung 374bertragenen Fall nicht zu befassen. 12 5. Bereits aus dem Umstand, dass erstattete Werbungskosten zu ver-steuern sind, ergibt sich ohne weiteres, dass die bisherigen Steuerfestsetzun-gen nicht nach 247 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ge344ndert werden d374rfen. Die anders lau-tende Auskunft des Finanzamts M. vom 22. August 2006, auf die sich das Berufungsgericht auch gest374tzt hat, ist insoweit unzutreffend. 6. Nach allem haben die Vorinstanzen zu Recht eine Vorteilsausglei-chung zu Lasten des Kl344gers abgelehnt. Der Kl344ger war nicht gehalten, Steuer-vorteile durch AfA und Steuernachteile durch die Versteuerung der Ersatzleis-tung n344her darzulegen und rechnerisch gegen374berzustellen. Feststellungen dazu, in welcher genauen H366he sich die Versteuerung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, m374ssen in der Regel nicht getroffen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Sch344diger Umst344nde darlegt, auf deren Grund-lage dem Gesch344digten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleis-tung resultierenden Steuerlast au337ergew366hnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH, Urteil vom 30. November 2007 - V ZR 284/06, BauR 2008, 823 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03, BauR 2005, 400, 404 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178). Dass solche Umst344nde dargelegt wor-den seien, macht die Revision nicht geltend. 13 - 8 - III. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Dressler Kuffer Kniffka Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 17.02.2006 - 13 O 2855/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 U 2516/06 -
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