BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 215/08 vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Seiffert und Dr. Wolst sowie die Richterin Dr. Milger beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. Juni 2008 einstweilen einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu r344umen und an die Kl344ger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Be-klagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Herausgabe an den 226 zwi-schenzeitlich bestellten 226 Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Daneben beantragt sie pers366nlich, ihr Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulas-sungsbeschwerde sowie f374r einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen. 1 - 3 - II. 2 Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ei-nen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht be-gr374ndet und daher zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 3 Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde und wenn nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht (247 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nach-teils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs-schutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies vers344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gr374nden nicht m366glich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach 247 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachtr344glich neue Gr374nde ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.). Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstre-ckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach 247 719 Abs. 1, 247 707 Abs. 1 ZPO einstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom 21. April 2008 f374r die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens stattge- 4 - 4 - geben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstre-ckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbe-schluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zur374ckgewiesene Antrag auf Gew344hrung einer R344umungsfrist nach 247 721 ZPO vermag einen Vollstre-ckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Daf374r, dass der Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht m366glich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ball Wiechers Seiffert Dr. Wolst Dr. Milger Vorinstanzen: AG Merzig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 S 65/08 -
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