BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 215/08 vom 11. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger vom 16. Juli 2009 gegen den Se-natsbeschluss vom 16. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens haben der Kl344ger zu 1) zu 76 % und die Kl344gerin zu 2) zu 24 % zu tragen. Gr374nde: Die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor- 2 - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge des Kl344gers als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts l344sst weder einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen. Vielmehr handelt es sich um eine vertretbare Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts, die Verfahrensfehler nicht erkennen l344sst und deshalb einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung - insbesondere einer abweichenden W374rdi-gung der Zeugenaussagen durch das Revisionsgericht - nicht zug344nglich ist. 3 Erg344nzend sei noch Folgendes bemerkt: 4 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-fungsgericht auf Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens das Schadensbild an den Fahrzeugen hinreichend ber374cksichtigt. Die Nichtzulassungsbeschwer-de meint, die Tatsache, dass das besch344digte linke Vorderrad des Beklagten-fahrzeuges nach links gestellt gewesen sei, deute darauf hin, dass das linke Vorderrad kurz vor der Kollision ebenfalls leicht nach links ausgestellt gewesen sein m374sse, was eine leichte Linkskurve im Fahrverhalten zur Folge gehabt ha-be. Aus dem Umstand, dass der Sachverst344ndige dem nicht gefolgt ist, ergibt sich jedoch nicht, dass das entsprechende Vorbringen unber374cksichtigt geblie-ben ist. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass der Sachverst344ndige entspre-chende R374ckschl374sse aus dem Schadensbild nicht gezogen hat. 5 Entsprechendes gilt f374r die These der Nichtzulassungsbeschwerde, we-der der Sachverst344ndige noch die Vorinstanzen h344tten den Umstand gew374rdigt, 6 - 4 - dass sich der Unfall unmittelbar nach einer Linkskurve ereignet habe, der Be-klagte zu 1 am Steuer eingenickt sei, die Besch344digungen des kl344gerischen Fahrzeuges an der Fahrert374r und der hinteren linken T374r f374r ihre Darstellung des Unfallgeschehens ebenso spr344chen wie die Aussagen von Zeugen und auch die Lichtbilder und Skizzen. Das Berufungsgericht hat sich auf Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens mit den Argumenten der Kl344ger befasst. Dass es dabei nicht auf jede Einzelheit eingegangen ist, vermag weder eine Verlet-zung rechtlichen Geh366rs zu begr374nden noch einen Verfahrensfehler wegen Nichteinholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens im Sinne des 247 412 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner tatrichterlichen W374rdi-gung im Anschluss an den Sachverst344ndigen insbesondere auf die durch Licht-bilder dokumentierten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges gest374tzt, die sich nicht auf der Gegenfahrbahn befanden. Des Weiteren hat es sich anhand von sonstigen objektiven Umst344nden, wie der Tatsache, dass das linke Vorderrad des Beklagtenfahrzeuges nach dem Ansto337 nicht mehr lenkbar war, der End-stellung der Fahrzeuge und den Gesetzen der Physik im Rahmen des 247 286 - 5 - ZPO die 334berzeugung gebildet, dass die Version der Beklagten und nicht dieje-nige der Kl344ger zutrifft. Dies ist eine m366gliche und vertretbare tatrichterliche W374rdigung und ergibt keinerlei Veranlassung f374r eine Zulassung der Revision. Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 1 O 469/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2008 - 1 U 86/07 -
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