BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 215 /11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. August 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 Gründe: I. Die Parteien sind jeweils Eigentümer aneinander grenzender Doppe l- haushälften. Anlässlich von der Stadt geplanter Straßenbauarbeiten wurde die Doppelhaushälfte der Beklagten im April 2007 auf ihren baulichen Zustand u n- tersucht. Ein Sachverständiger stellte den teilweisen Befall mit echtem Hau s- schwamm und die daraus resu ltierende Gefahr des Einsturzes des gesamten Gebäudes fest. Die mit den Straßenbauarbeiten beauftragte Firma ließ darau f- 1 - 3 - hin Sicherungsmaßnahmen an der Doppelhaushälfte der Beklagten zur Ve r- meidung der Einsturzgefahr vornehmen. Auf die Klage der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte im Wege e i- nes Versäumnisurteils verurteilt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr der Beschädigung der klägerischen Doppelhaushälfte durch einen Einsturz der Doppelhaushälfte der Beklagten abzuwenden. Na ch dem Ei n- spruch der Beklagten, hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens zur Frage des Hausschwammbefalls und der Einsturzgefäh r- dung des Gebäudes angeordnet. Zu einer Erhebung des Beweises ist es nicht gekommen , weil die Beklagte bei dem Ortstermin nicht anwesend war und der Sachverständige die unbewohnte Doppelhaushälfte nicht eigenmächtig betr e- ten wollte. Da das Landgericht darin eine Beweisvereitelung durch die Beklagte gesehen hat , hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hatte, hat es die Berufung als unbegründet zur ückgewiesen. Mit ihrer Nichtzula s- sungsbeschwerde möchte di e Beklagte die Klageabweisung erreichen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht fest, dass die Doppe l- haushälfte der Beklagten einsturzgefährdet ist. Der Einholung eines Sachve r- ständigeng utachtens habe es nicht bedurft. Denn zwischen den Parteien sei unstreitig, dass im April 2007 eine gravierende Einsturzgefährdung, bedingt durch echten Hausschwamm, bestanden habe. Zwar behaupte die Beklagte, 2 3 4 - 4 - dass die Standfestigkeit ihrer Doppelhaushälft e aufgrund der von der Straße n- baufirma in Auftrag gegebenen Sicherungsmaßnahmen jetzt nicht mehr beei n- trächtigt sei. Die für diese Behauptung darlegungs - und beweisbelastete B e- klagte habe jedoch versäumt darzustellen, welche Arbeiten konkret veranlasst wor den seien; insbesondere lasse sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Hausschwammbefalls ergri f- fen worden wären. Bloße Stützmaßnahmen zur Sicherung der Durchführung von Straßenbauarbeiten seien ersichtlich nicht g eeignet gewesen, die Stan d- fe s tigkeit der Doppelhaushälfte der Beklagten nachhaltig und dauerhaft zu g e- währleisten. III. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtlic hes Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt zwar nicht darin, dass das Berufungsgericht annimmt, es sei unstreitig, dass die Doppelhaushälfte der B e- klagten im April 2007 mit e chtem Hausschwamm befallen war. Zutreffend weist es darauf hin, dass die Beklagte die Ausführungen der Klägerin, soweit sie sich die Feststellungen des von der Straßenbaufirma beauftragten Gutachters hi n- sichtlich des Schwammbefalls zu Eigen gemacht hat, ni cht bestritten hat. Im Übrigen hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16. August 2011 den Schwammb e- fall ausdrücklich als unstreitig bezeichnet. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den von der Bekla g- ten angebotenen Beweis zu ihrer Behauptung, d er Anspruch der Klägerin auf Sicherung des Gebäudes gem. §§ 908, 836 BGB sei erfüllt, nicht erhoben. 5 6 7 - 5 - a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerf G, NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Able h- nung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Er heblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist ( Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 V ZR 222/07, juris Rn. 5 ). b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hätte den von der insoweit beweisbelasteten (vgl. n ur PWW/Lemke, BGB, 6. Aufl., § 908 Rn. 23; Münc h- Komm - BGB/Säcker, 5. Aufl., § 908 Rn. 8) Beklagten angebotenen Beweis über deren Behauptung erheben müssen, die von der Firma S . Bau gemäß Angebot vom 11. April 2007 durchgeführten Sicherungsarb eiten seien nicht lediglich provisorischer Natur gewesen, sondern hätten zu einer vollstä n- digen Sicherung des Gebäudes vor einem Einsturz geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegung s- last, wenn die vorget ragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. nur Senat, B e- schluss vom 12 . Juni 2008 V ZR 222/07, juris Rn. 6 , mwN). Das trifft auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten zu . Erweist sich ihr Vortrag, dass die Gefahr eines Gebäudeeinsturzes aufgrund der durchgeführten Sich e- rungsmaßnahmen nicht mehr bestehe und damit Erfüllung eingetreten sei, als zutreffend, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus § 908 BGB auf E rgreifung von Maßnahmen zur Abwendung der Einsturzgefahr nicht zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Einwand der Erfüllung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, beruht auf einer unz u- lässigen vorweggenommenen Beweiswürdigun g. Entgegen der unter Beweis 8 9 10 - 6 - gestellten Behauptung der Beklagten, die Arbeiten hätten zu einer vollständigen Sicherung des Gebäudes geführt, unterstellt das Berufungsgericht, dass es sich nur um provisorische Stützmaßnahmen zur Sicherung der Durchführung d er Straßenbauarbeiten gehandelt habe, die ersichtlich nicht geeignet gewesen seien, die Standfestigkeit der Doppelhaushälfte der Beklagten nachhaltig und dauerhaft zu gewährleisten. Für diese Annahme fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Zwar stützt sic h das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über die erforderlichen Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung von Hau s- schwamm auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten. Dabei übersieht es jedoch, dass es sich hierbei nicht um einen Sachverständigenbew eis, sondern lediglich um Parteivorbringen handelt. Mit der Forderung, die Beklagte müsse darlegen, dass und in welcher Weise sie den Hausschwamm beseitigt habe, verkennt das Berufungsgericht außerdem, dass der Klägerin nach § 908 BGB nicht ein Anspruch auf Durc h- führung bestimmter Maßnahmen zusteht, sondern darauf, dass die Beklagte die zur Abwendung der Einsturzgefahr erforderlichen Vorkehrungen trifft. We l- che Maßnahmen dafür ergriffen werden müssen, entscheidet der Verpflichtete (PWW/Lemke, BGB, 6. Auf l., § 908 Rn. 18; MünchKomm - BGB/Säcker, 5. Aufl., § 908 Rn. 5). Mit der Behauptung, dass die von der Firma S . Bau durchgeführten Sicherungsarbeiten zu einer vollständigen Sicherung des G e- bäudes vor einem Einsturz geführt haben, hat die Bekla gte ihre Darlegung s- pflicht erfüllt. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich die Behauptung 11 - 7 - der Beklagten tatsächlich bestätigt. Das kann nur im Wege der beantragten Beweisaufnahme geklärt werden. Krüger Schmidt - Räntsch RiBGH Dr. Roth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Der Vorsitzende Krüger Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 15.12.2009 - 7 O 58/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.08.2011 - 3 U 17/10 -
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