BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 215/12 Verkündet am: 4. Dezember 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §§ 127 Abs. 1, 129; BRAO § 3 Abs. 3 Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltse mpfe h- lung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entg e- gen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Vers i- cherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird. BG H, Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richt er Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Obe r- landesgerichts Bamberg 3. Zivilsenat vom 20. Juni 2012 aufgehoben . Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Bamberg vom 8. November 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin - die Rechtsanwaltskammer fü r den Oberlandesg e- richtsbezirk - v erlangt vo n dem beklagten Rechtsschutzvers i- cherer u nter anderem , die V erwend ung von Bestimmungen in seinen A l l- gemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ei n Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer Anwaltsempfehlung b e- treffen . 1 - 3 - Gemäß § 5a Abs. 6 a) ARB 2009 richten sich Einstufung und Selbstbeteiligung nach folgender Tabelle: Dauer des schadenfreien ununterbrochen en Verlaufs Versicherungsjahre SF - Klasse 6 und mehr 6 0 5 5 50 4 4 50 3 3 100 2 2 100 1 1 150 0 150 M0 150 M1 200 M2 200 M3 250 M4 250 M5 300 M6 300 Wird ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteili gung erstmals vereinbart, erfolgt nach § 5a Abs. 2 a) ARB 2009 die Einstufung des Versicherungsvertrages in die Schadenfreiheitsklasse SF 0 . Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während die ser Zeit ununterbrochen b e- standen, wird gemäß § 5a Abs. 3 a) ARB 2009 der Vertrag nach Maßg a- be obiger Tabelle in die nächst bessere SF - Klasse eingestuft. § 5a Abs. 4 a) ARB 2009 bestimmt für laufende Verträge bei einer Schadenbelastung eine Rückstufung nach folgender Tabelle: 2 3 4 - 4 - aus SF - Klasse nach SF - Klasse 6 M0 5 M0 4 M0 3 M0 2 M0 1 M0 0 M0 M0 M4 M1 M6 M2 M6 M3 M6 M4 M6 M5 M6 M6 M6 Die variable Selbstbeteiligung beträgt mithin zwischen 0 und 300 Die Parteien streiten um die Re chtmäßigkeit der Regelung des schadenfreien und des schadenbelasteten Verlaufs im Sinne der ARB 2009. § 5a Abs. 5 ARB 2009 bestimmt dazu : "(5) Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne des Schadenfreiheitssystems a) Schadenfreier Verlauf aa) Ein sc hadenfreier Verlauf des Vertrag s liegt vor, wenn der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Vers i- cherungsjahr s bestanden hat und der Versicherer in dieser Zeit für keinen Rechtsschutzfall eine Deckungszusage e r- teilt hat und keine Maßnahmen ei ngeleitet sind, die ein Kostenrisiko gemäß § 5 auslösen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Einreichung einer Klage). bb) Der Vertrag gilt auch als schadenfrei, wenn der Recht s- schutzfall durch eine Erstberatung abgeschlossen ist oder 5 6 - 5 - wenn ein Rechtsan walt aus dem Kreis der aktuell vom Ve r- sicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird. b) Schadenbelasteter Verlauf aa) Ein schade nbelasteter Verlauf des Vertrag s liegt vor, wenn der Versicherer während eines Versicherungsjahrs für einen Rechtsschutz fall eine Deckungszusage erteilt und Maßnahmen eingeleitet sin d, die ein Kostenrisiko gemäß § 5 auslösen (z.B. Beauftragung eines Rechtsanwalts, Ei n- reichung einer Klage). bb) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrages liegt nicht vor, wenn der Rechtsschu tzfall durch eine Erstberatung a b- geschlossen ist oder wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird." Deckungsanfragen beantwortet die Beklagte wie folgt: "Es steht I hnen frei, zur Wahrnehmun g der rechtlichen Int e- ressen in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt I hrer Wahl zu beauftragen. Wir möchten Ihnen hierfür die Kanzlei (Name der Kanzlei, Anschrift, Telefonnummer, E - Mail - Adresse) empfehlen. Folgen Sie unserer Anwaltsempfe h- lung und beauft ragen Sie die genannte Kanzlei, entfällt die Rückstufung Ihrer Schadenfreiheitsklasse. Dadurch ve r- meiden Sie eine höhere Selbstbeteiligung im nächsten Rechtsschutzfall." Die Klägerin sieht in der Verknüpfung zwischen der Wahl eines vom V ersicherer vorg eschlagenen Rechtsanwalts und dem Verzicht auf eine Rückstufung eine Einschränkung des durch § 127 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO garantierten Rechts auf freie Anwaltswahl. Die finanziellen Nac h- b- lich . Die Wahl des Anwalts erfolge deshalb mit Blick auf die Auswirku n- gen auf die Selbstbeteiligung und sei daher nicht mehr frei. Die von der 7 8 - 6 - Beklagten empfohlenen Anwälte seien ihr weitgehend über Gebühre n- vereinbarungen verbunden , die der Beklagten finanziel le Vorteile bei der Honorarabrechnung einräumten . Dies berge die Gefahr, dass bei der Anwaltsempfehlung nicht die Interessen des Versicherungsnehmers , sondern wirtschaftliche Erwägungen der Beklagten im Vordergrund stü n- den. Dem hält die Beklagte entge gen, dass das Recht auf freie A n- waltswahl nicht verletzt sei. Dem Versicherungsnehmer stehe es frei, e i- nen Rechts anwalt selbst auszuwählen. Dies habe keine negativen Au s- wirkungen auf den Versicherungsschutz, vielmehr könnten auch in di e- sem Fall die Versich erungsleistungen in vollem Umfang in Anspruch g e- nommen werden. Der finanzielle Anreiz durch Verzicht auf eine Rückst u- fung sei so gering, dass hierdurch kein Druck entstehe, der die En t- scheidungsfreiheit des V ersicherungsnehmers einschränk t e . Bei der Auswah l der Partneranwälte achte man im Sinne der V ersicherungsne h- mer auf Qua lität; Vergütungsvereinbarungen, die das Rechtsanwaltsve r- gütungsgesetz ( RVG ) verletzten, würden nicht abgeschlossen. Das Landgericht (LG Bamberg, VersR 2011, 1515) hat die auf U n- te rlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtete Kl a- ge abgewiesen , da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( AVB ) der Beklagten das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwalt s- wahl nicht einschränkten u nd keine gravierende Einflussna hme auf seine Auswahlentscheidung vorliege. D ie Berufung der Klägerin hat Erfolg gehabt. D as Oberlandesg e- richt (OLG Bamberg, VersR 2012, 1167) hat die Beklagte neben der E r- 9 10 11 - 7 - stattung vorgerichtlicher Abmahnkosten unter Androhung näher bezeic h- neter Ordn ungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen, 1. in Rechtsschutzversicherungen mit einer vom Schade n- verlauf abhängigen, variablen Selbstbeteiligung nachfo l- gende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzub e- ziehen oder sich auf diese zu berufen: " Besse rstellung bei schadenfreiem Verlauf a) Schadenfreier Verlauf Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird. Rückstufung bei schadenbelast etem Verlauf b) Schadenbelasteter Verlauf bb) Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrages liegt nicht vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird. " 2. gegenüber Recht s schutzversich erten, die im Versich e- rungsfall einen nicht von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen mandati e- ren wollen oder mandatiert haben, für nachfolgende Vers i- cherungsfälle eine Selbstbeteiligung anzukündigen, die h ö- her ist als jene, die der Versicherte bei Mandatierung eines von der Beklagten empfohlenen Anwalts zu leisten hätte, und/oder eine solche höhere Selbstbeteiligung einzufo r- dern. - 8 - Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urtei ls. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll das Recht auf freie Anwaltswahl jeglic he Interessenkollision von vorn herein vermeiden. Die Einschränkung in § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach sich di e freie A n- waltswahl auf den Kreis der Rechtsanwälte beschränkt, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, berechtige den Versicherer lediglich zu objektiven Leistungsbeschränkungen. Eine so l- che liege nicht vor. Durch die Vertrags gestaltung der Beklagten entgehe dem Versicherten, der sich gegen die Wahl eines von der Beklagten empfohlenen Rechtsanwalts entscheide, die hierfür in Aussicht gestellte Belohnung, was von diesem als nachtei lig empfunden werde . Dies führe beim Versicherte n zu einer unzulässigen mittelbaren Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl , da § 127 VVG jede direkte oder ind i- rekte Einschränkung der freien Anwaltswahl verbiete. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Allerdings hat da s Berufungsgericht die Anträge der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision z u Recht für zulässig erachtet. 12 13 14 15 16 - 9 - a) Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss der Antrag die beanstandete Klausel im Wortlaut en thalten. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher nur in der vom Anspruchsgegner verwendeten Fassung G e- genstand einer Unterlassungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 15. Fe b- ruar 1995 - VIII ZR 93/94, BB 1995, 742 unter III 2). Eine teilbar e Klausel ist zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiede r- zugeben, jedoch ist der Antrag auf den unwirksamen Teil zu beschrä n- ken, da andernfalls die Klage teilweise unbegründet ist (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG 31. Aufl. § 8 UKlaG R n. 2). Hier wendet sich die Kläg e- rin nicht gegen das Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteil i- gung als Ganzes, sondern nur gegen darin enthaltene Regelungen mit Bezug zur Anwaltsempfehlung . Es ist deshalb unschädlich, dass sich der Antrag nicht da zu verhält, wie sich ein schadenfreier oder schadenbela s- teter Verlauf auf die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbete i- ligung auswirkt. b) Der Klageantrag zu 2 ist - anders als die Revision meint - auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO darf ein Verbotsa n- trag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht e r- kennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letz tlich die Entscheidung darüber, was de r Bekla g- ten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, U r- teil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 22 m.w.N.). Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hi n- r eichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, s o- fern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verle t- 17 18 - 10 - zungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 55 m.w.N.). Diese Voraussetzun gen sind hier gewahrt. Unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/1 0 , GRUR 2012, 943 Rn. 18 m.w.N.) wendet sich die Klägerin mit diesem Antrag dagegen, dass für den Fall der Befolgung des Anwaltsvorschlags die V erringerung oder das Entfa l- len einer Selbstbeteiligung bei künftigen Versicherungsfällen durch die Beklagte angekündigt wird. c) Zu Unrecht hält die Revision ferner die Kombination beider Kl a- geanträge für unzulässig. Beide Unterlassungsbegehren umfass en nicht dasselbe. Mit dem Klageantrag zu 1 erstrebt die Klägerin , der Beklagten die Verwen dung bestimmter Klauseln ihr e r ARB 2009 zu untersagen. E i- ne Verwen dung liegt bereits dann vor , wenn gegenüber Dritten erklärt wird, dass für bestimmte Verträge besti mmte Allgemeine Geschäftsb e- dingungen gelten sollen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 31. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 8). Der Klageantrag zu 2 geht dar über hinaus . Dieser b e- trifft die konkrete Umsetzung der streitgegenständli chen Allgemeinen Versicherungsbedingu ngen während der Regulierung eines Versich e- rungsfall e s, indem die Beklagte eine individuelle Anwaltsempfehlung aus spricht und durch Hinweis auf die unterbleibende Rückstufung bei B e folgung dieser E mpfehlung das Verhal ten des Versicherungsnehmers zu beeinfl ussen versucht. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Klägerin die von ihr geltend gemachte n An sprü ch e zusteh en . Mangels Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl kann die Klägerin weder aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB, § § 127 Abs. 1, 129 VVG (hierzu unten a) noch aus § 8 19 20 - 11 - Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 127, 129 VVG und §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Abs. 3 BRAO (hierzu unten b) U nterlassung verlangen. a) Z war ist die Klägerin anspruchsberechtigte Stelle i.S. d es § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835 unter I). Ebenso folgt aus einer Abweichung von halbzwingenden Vorschrif ten des Versicherungsvertragsgesetzes ( VVG ) zum Nachteil des Versicherungsnehmers die für einen Anspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Unwirksamkeit nach § 307 BGB (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 19). D ie gemäß § 129 VVG halbzwingende Norm des § 127 VVG ist aber nicht verletzt. Die angegriffenen Bestimmungen in § 5a Abs. 5 ARB 2009 verstoßen nicht gegen das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl. aa) Die zunächst vorzunehmende Auslegung der streitgegenst än d- lichen Klauseln ergibt, dass die Beklagte entgegen der Ansicht der Kl ä- gerin die Liste ihrer Partneranwälte nicht offenbaren muss und folglich dem Versicherungsnehmer hieraus auch keine Auswahl zu ermöglichen braucht. Allgemeine Versicherungsbedingu ngen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 19. Deze m- ber 2012 - IV ZR 21/11, VersR 2013, 354 Rn. 11; vom 11. Dezember 21 22 23 - 12 - 2002 - IV ZR 226 /01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 8 5 f. ). § 5a Abs. 5 a) bb) und b) bb) ARB 2009 knüpfen die Fiktion der Schadenfreiheit und eines nicht schadenbelasteten Verlaufs daran, dass "ein Rechtsanwalt aus dem Kreis d er aktuell vom Versicherer empfohl e- nen Rechtsanwälte beauftragt wird" . Dem durchschnittlichen Versich e- rungsnehmer erschließt sich aus den Bestimmungen über die Kostene r- stattung in der Rechtsschutzversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 ARB 2009) z u- näch st , dass der V ersicherer primär keine Sachleistung erbringt, sondern lediglich Kosten erstattet. Daher weiß der durchschnittliche Versich e- rungsnehmer, dass er selbst den Anwalt zu beauftragen hat. Dies best ä- tigen ihm die streitgegenständlichen Klauseln ausdrücklich. Ihr weiterg e- hender Regelungsgehalt erschöpft sich darin für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwa lt wählt, der aus dem Kreis der vom Versicherer empf ohlenen Anwälte stammt eine Schadenfrei heit und einen nicht schadenbelasteten Verlauf zu fingieren. Auf welche Art und Weise der V ersicherungsnehmer informiert wird, damit dieser einen empfohlenen Anwalt beauftragen kann, regeln die Klauseln dagegen für ihn erkennbar nicht. Sie besagen nicht, dass der Versicherer dem Vers i- cherungsnehmer den K reis alle r Partneranwälte offenzulegen und dem V ersicherungsnehmer die Auswahl hieraus zu überlassen hätte. Die von den Klauseln allein eröffnete Möglichkeit des V ersicherungsnehmers zur Beeinflussung des Schadenfreiheitssystems durch Mandatierung eines em pfohlenen Anwalts besteht bereits , wenn der Versicherer dem Vers i- cherungsnehmer lediglich einen Rechtsanwalt nennt. Mit dieser Inform a- tion kann der V ersicherungsnehmer entscheiden, ob er den ihm benan n- ten A nwalt beauftragen will o de r sich stattdessen ei nen anderen Anwalt suchen möchte . Umgekeh rt greift die Klausel auch ein, wenn der V ers i- 24 - 13 - cherungsnehmer etwa auf Grund eines vorherigen Mandatsverhältni s- ses einen auf der aktuellen Empfehlungsliste des Versicherer s befindl i- chen Rechtsanwalt mandatiert, selb st wenn in der Deckungszu sage des Versicherers ein anderer Anwalt g enannt worden sein sollte. Daher wird der durchschnittliche V ersicherungsnehmer den angegriffenen Klauseln auch keine weitergehenden Rechte wie etwa Ansprüche auf Offenlegung aller Partnera nwälte des V ersicherers entnehmen. bb) Die Freiheit der Anwaltswahl schließt nicht jegliche Anreizsy s- teme des Versicherers hinsichtlich der vom Versicherungsnehmer zu tre f fenden Entscheidung aus , welchen Rechtsanwalt er mandatiert. (1) Gemäß § 12 7 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der V ersicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts - und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll , aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der V ersicherer nach dem Vers i- ch erungsvertrag trägt , frei zu wählen . Dies bedeutet kein gesetzliches Rec ht des Versicherers , den Rechtsanwalt auszuwählen, sondern eröf f- net ihm lediglich die Möglichkeit, allgemeine Kriterien des Deckungsu m- fangs herauszuarbeiten . Im Rahmen des so festgeleg ten Leistungsu m- fangs steht dem Versicherungsnehmer die Auswahl des Rechtsanwalts frei (Hillmer - Möbius, in Schwintowksi/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 127 Rn. 3) . Nach § 127 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt dies auch, wenn der Versich e- rungsnehmer Rechtsschutz für die s onstige Wahrnehmung rechtlicher I n- teressen in Anspruch nehmen kann. (2) Nach richtlinienkonforme r Auslegung des § 127 VVG ist die Freiheit der Anwaltswahl nicht mit einem Verbot sämtlicher Anreizsyst e- me seitens des V ersicherer s gleichzusetzen . Liegt d ie Entscheidung über 25 26 27 - 14 - die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer, ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) eine unvollständige Deckung der Kosten zulässig, sofern die freie A n- waltswahl nicht ausgehöhlt wird, d.h. die Beschränkung der Kostenübe r- nahme eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versich e- rungsnehmer nicht faktisch unmöglich mach t. Durch s omit grundsätzlich zulässige finanzielle Anreize wird die Anwaltswahl des Versicherung s- nehmers erst un frei , wenn die Verbindung zwischen Anwaltswahl und f i- nanziellem Anreiz die Grenze des unzulässigen psych ischen Drucks überschreitet. (a) Die in § 127 VVG inhalts gleich übernommene (BR - Dr uck s. 707/06 S. 229) V orschrift des § 158m VVG a.F. ist im Zuge der Ums e t- zung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG - im Folgenden Rechtsschutzversicherungsrichtlinie) in das VVG aufgenommen worden (Schilasky, Einschrän kungen der freien Rechtsanwaltswahl in de r Rechtsschutzversicherung 1998 S. 176). Die Rechtsschutzversicherung gehört damit zu den wenigen Bereichen des Versicherungsvertragsrechts, die gemeinschaftsweit harmonisiert sind (Schauer, RdW 2009, 702). National e Umsetzungsnormen wie § 127 VVG sind bei ihrer Anwendung richtlinienkonform auszulegen (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 26). (b) Zur Vermeidung von Interessenkoll i sionen nach Aufhebung der bis zum Inkrafttreten der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie in Deut sc h- land üblichen Spartentrennung muss neben organisatorischen Vorgaben ( vgl. hierzu Art. 3 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie) nach Art. 4 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie die freie Anwaltswahl in jedem 28 29 - 15 - Rechtsschutz v ersicherungsvertrag für die Vertretung in Gerichts - und Verwaltungsverfahren sowie bei der Entstehung konkreter Interessenko l- lisionen vorgesehen sein . § 158m VVG a.F . diente der Umsetzung dieser Vorgaben . Wegen der in Deutschland - anders als in anderen EU - Staa - ten - nicht möglichen Eigenwahrnehmung der Interessen des Versich e- rungsnehmers durch den Versicherer wurde dabei festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer das Recht auf freie Anwaltswahl nicht nur bei G e- richts - und Verwaltungsverfahren zu steht , sondern auch im Bereich der außerg erichtlichen Wahrnehmung ( vgl. BT - Dr uck s. 11/6341 S. 37; Sch i- lasky aaO S. 185). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass § 158m VVG a.F. allein der Richtlinienumsetzung dienen sollte. Es sollten über das EG - rechtlich seinerzeit Gebotene hinaus nur einige, in diesem Zusamme n- hang nicht interessierende Korrekturen der damaligen Gesetzeslage vo r- genommen werden (BT - Dr uck s. 11/6341 S. 19). D ie Gesetzesbegrü n- dung betont , das Recht der Rechtsschutzversicherung nicht umfassend regeln zu wollen, sondern sich anlässlich der Umsetzung der Richtlinie auf die dringendste n Regelungen zu beschränken (BT - Dr uck s. 11/6341 S. 34 f.). Deshalb kann dem § 158m VVG a.F. keine über die Richtl i- nienumsetzung hinaus gehende nationale Regelung zur Gewährleistung der freien Anwa ltswahl entnommen werden. (c) Der EuGH hat in zwei Leitentscheidungen den inhaltlichen Rahmen dafür festgelegt, was die Rechtsschutzversicherungsrichtlinie unter der Freiheit der Anwaltswahl versteht . Hierbei hat er klargestellt, dass nicht jede Verbi ndung der Auswahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer mit einer Beschränkung der Kostenübernahme durch den Versicherer zu einer Unfreiheit der Anwaltswahl fü h rt. 30 31 - 16 - (aa) Die Entscheidung Eschig gegen Uniq a (NJW 2010, 355) betraf eine sog ena nnte "Massenschadenklausel" in den Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen eines österreichischen Versicherers (hierzu OGH VersR 2010, 1625; Fenyves, ÖJZ 2010, 468 und Versicherungsrun d- schau 2006, 22), nach welcher der Versicherer in Versicherungsfällen mit e iner Schädigung einer größeren Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis den Rechtsvertreter des Versicherungsnehmers selbst auswählen konnte . Das hat der EuGH als Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie an gesehen: N ach Art . 3 bis 5 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie stehe jedem Versicherungsnehmer die freie Wahl des Rechtsvertreters innerhalb der in den einzelnen Artikeln festgelegten Grenzen allgemein und eigenstä n- dig zu (EuGH aaO Rn. 46), dieses Re cht sei in Gerichts - und Verwa l- tungsverfahren nicht an die Entstehung einer konkreten Interessenkoll i- sion geknüpft (EuGH aaO Rn. 52, 58) und der Gemeinschaftsgesetzg e- ber habe keine Ausnahmen für Massenschäden vor gesehen (EuGH aaO Rn. 60). (bb) In sei ner späteren Entscheidung Stark gegen D.A.S. (NJW 2011, 3077 ; bestätigt durch Urteil vom 7. November 2013 C - 442/12 Rn. 27 ) hat d er EuGH deutlich gemacht, dass Einschränkungen der Ko s- tenübernahme durch den Versicherer nicht zwangsläufig mit einer B e- schrän kung der freien Anwaltswahl des Versicherungsnehmers gleichz u- setzen sind . In den zu g runde liegend en Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen e ines österreichischen Versicherers war geregelt, dass sich das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl nu r auf Pe r- sonen bezieht , die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Ve r- waltungsbehörde haben . Darin liegt nach Ansicht des EuGH keine Ve r- 32 33 - 17 - letzung des Rechts auf fr eie Anwaltswahl : Der Deckungsumfang für die mit dem Tätigwerden eines Rechtsvertreters verbundenen Kosten sei in der Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt ( EuGH aaO Rn. 32). Die Wah l- freihei t i . S . von Art. 4 Abs. 1 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie g e- be mithin keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor , unter allen U m- ständen die voll ständige Deckung der im Rahmen der Vertretung ei nes Versicherungsnehmers entstandenen Kosten unabhängig vom Ort des Kanzleisitzes zu gewährleisten, sofern die freie Anwaltswahl nicht au s- gehöhlt werde . Letzteres sei anzunehmen, wenn die Beschränkung der Übe rnahme dieser Kosten eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich mache. Das zu prüfen , sei Sache der nationa len Gerichte (EuGH aaO Rn. 33; vgl. auch Armbrüster, VuR 2012, 167, 168 ; We ndenburg, NJW 2011, 3064, 3066) ; einer Vorl a- ge an den EuGH bedarf es daher nicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV). (d) Diese maßgeblichen Vorgaben des EuGH sind durch die G e- richte der Mitglied staaten zu beachten . Dabei k ann zur streitgegenstän d- lichen Frage, wann die Grenze zur unzulässigen V erletzung der freien Anwaltswahl überschritten wird, auch die einschlägige Rechtsprechung in anderen Mitglied staaten, die die Rechtsschutzv ersicherungsrichtlinie in ihr nationales Recht überführt haben, eine Verständnishilfe sein. Ein überzeugender A nsatz ist insoweit dem - w enn auch zeitlich vor de n Entscheidung en de s EuGH ergangenen - Urteil des Ö sterreich i- schen Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 22. Mai 2002 (VersR 2003, 1330 ; hierzu Pichler, Österreichisches Anwaltsblatt 2008, 199, 200 f.) zu entnehm en . Die diesem Urteil zu g runde liegenden Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen sahen pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung des V ersicherungsnehmers von 20% der Kosten, mindestens 3 . 000 34 35 - 18 - Schi l ling (ca. 220 , die dann e ntfiel, wenn der V ersicherun gsne h- mer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalt wählte. Der OGH hat diese Klausel als Verstoß ge gen das Art. 4 der Rechtsschutzvers i- cherungsrichtlinie umsetzende nationale Recht des § 158k Abs. 1 VersVG an gesehen . Maßgebliches Kriterium für eine fehl ende Gesetzes - und R ichtlinienkonform ität sei , ob der dem Versicherungsnehmer off e- rie r te Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtferti g- te Grenze insofern überschreite, als der V ersicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteil s einem psychischen Zwang unterli e- g e , von der freien Vertreterwahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um des ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteils nicht verlustig zu ge hen (OGH aaO). Diese Gefahr sei bei dem i n Rede st e- henden Selbstbeha lt von 20% der Kosten - d.h. unter Einschluss nicht nur der Kosten für den eigenen Anwalt, sondern auch aller anderen Ve r- fahrenskosten gege ben . Damit hat der OGH - durchaus im Sinne des Aushöhlungsgedanken s in dem späteren EuGH - Urteil in der Rechtssache Star k (aaO) entscheidend darauf abgestellt, o b ungeachtet der verble i- benden Auswahl des Rechtsanwalts die Verbindung zwischen Anwalt s- wahl und Selbstbehalt auf den Versicherungsnehmer eine n psychischen Zwang ausübt . cc) Nach richtlinienkonforme r Ausl egung des § 127 VVG an Hand der Vorgaben des EuGH und unter Einbeziehung der damit übereinsti m- menden vom OGH entwickelten Grundsätze ist die Grenze zur Verle t- zung des Rechts auf freie Anwaltswahl erst ü berschritten, wenn die streitgegenständliche Vertragsg estaltung einen unzulässigen psych i- schen Druck zur Mandatierung des vom V ersicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt . Dies ist u nter Berücksichtigung aller maßgeblichen U m- stände zu entscheiden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob 36 - 19 - man den Verzicht auf eine Höherstufung bei Befolgung der Anwaltsem p- fehlung begrifflich als Vorteil oder die andernfalls erfolgende Rückst u- fung a ls Nachteil betrachtet ; von der Vermeidung eines Nachteils kann die gleiche psych ische Zwang swirkung wie von einem Vor teil ausgehen . Maß gebend ist insoweit insbesondere: (1) Bei der Wirkweise des Anreizes zur Befolgung der Anwaltsem p- fehlung ist zu unterscheiden, ob sich dieser bereits auf den aktuell zu r e- gulierenden Rechtsschutzfall auswirkt oder erst auf einen späteren. Mö g- lich e Auswirkungen auf den - in der Regel nicht konkret vorhersehbaren - nächsten Versicherungsfall setzen den V ersicherungsnehmer weniger unter Druck als finan zielle Konsequenzen für den momentan zu decke n- den Rechtsschutzfall. Unter diesem Gesichtspunkt ist d ie psychische Einflussnahme d urch die streitgegenständlichen AVB eher gering, weil sich der gebotene Anreiz nicht auf den aktuellen Rechtsschutzfall fina n- ziell auswirkt . (2) Unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit der Auswirkungen ist zu beurteilen, wie lange die Entscheidung des V ersicherungsnehmers in zeitlicher Hinsicht nachwirkt. D ie psychische Beeinflussung ist umso g e- ringer, je kürzer sich der Verzicht auf den finanziellen Anreiz auswirkt. Aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher ungsne h- mers erfolgt nach § 5a Abs. 3 a) ARB 2009 ("Jährliche Besserstufung") i.V.m. der Tabelle in Absatz 6 a) ARB 2009 auch in den SF - Klassen M0 bis M6 eine bessere Einstufung, wenn der Vertrag während eines Vers i- cherungsjahr e s schadenfrei verlaufen ist. Dies bietet dem Versich e- rungsnehmer die Möglichkeit, in angemessenem Zeitraum trotz seines Verzichts auf einen vom Versicherer empfohlenen Anwalt i n die gleiche 37 38 - 20 - Position wie ein Versicherungsnehmer zu kommen, d er der Empfeh lung des Ver sicherers gefolgt ist . (3) Zur finanzielle n Bedeutung des Anreizes als weitere n bedeu t- samen Umstand g ilt, dass der psychische Druck mit der Höhe des fina n- ziellen Anreizes steigt. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass auch moderate Beträge im Zusammenspiel mit den and eren oben genannten Faktoren zu einer psychischen Zwangswirkung führen können. Insoweit vermag jedenfalls die hier in Rede stehende finanzielle Größenordnung einer Rückstufung von maximal 1 pro Schadenfall - unabhängig d a- von , ob man diese als gering be wertet oder nicht - für sich genommen weder bereits eine unzulässige psychische Zwangswirkung auszuschli e- ßen noch diese allein zu begründen. dd) Unter Berücksichtigung der so umschrieb enen richtlinienko n- formen Auslegung hat das Berufungsgericht § 127 VVG zu Unrecht als verletzt angesehen. (1) Hier wird die Bedeutung des finanziellen Anreizes in der Gr ö- ßenordnung einer Rückstufung von maximal durch die Wirkung s- weise des Anreiz es (keine Auswirkung auf die Regulierung des anst e- henden Rechtsschutzfall e s, sondern nur auf den Selbstbehalt für den nächsten Versicherungsfall) und die begrenzte Nachwirkung einer En t- scheidung gegen den Anreiz (durch Zeit ablauf kann sich der Selbstbehalt auf das Niveau eines Kunden, der der Empfehlung gefolgt ist, wieder a b- senken) so weit verringert, dass auf den durchschnittlichen V ersich e- rungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung kein rechtlich maßgebl i- cher psych ischer Zwang ausgeübt wird, den von der B eklagten empfo h- lenen Anwalt zu mandatieren. Er mag der Anwaltsempfehlung des V ers i- 39 40 41 - 21 - cherers der Einfachheit halber oder mangels besseren Wissens um die Qualität andere r Anwälte folgen. Ein e rechtlich beachtliche übermäßige Beeinflussung , nur wegen der Konseq uenzen für den Selbstbehalt den vorgeschlagenen Anwalt zu mandatieren, besteht jedoch ni cht . (2) Die hiergegen gerichteten Einwände überzeugen nicht. ( a ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt § 129 VVG nicht dazu, jede Einwirkung auf d en Versicherungsnehmer als unzuläss i- ge Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl zu betrachten. Richtig ist zwar, dass durch den halbzwingenden Charakter des § 127 VVG eine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl - so sie denn vorliegt - nicht durch finanzielle Vorteile wie eine vergünstigte Prämie kompensiert we r- den kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB eine an sich gegebene unangemessene Benachteiligung nicht mit einem vom Kunden zu zahlenden geringeren Preis gerechtfertigt werden kann (BGH , Urteile vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226; vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; vgl. Klimke, Die halbzwingenden Vorschriften d es VVG 2004 S. 86). Allerdings ist damit nicht die vorgelagerte Frage beantwortet, ob § 127 VVG verletzt ist. Eine nachteilige Abweichung von halbzwingenden Vorschriften setzt zumindest voraus, dass eine Vereinbarung den V ersicherungsnehmer in irgendeiner Hinsicht schlechter stellt als das Gesetz (Klimke aaO S. 28). Dazu muss ihm eine Rechtsposition entzogen werden, die ihm durch die halbzwingende gesetzliche Regelung eingeräumt werden soll (Klimke aaO). Hinsichtlich des Rechts auf freie Anwaltswah l ist die s nach den vor stehenden Ausführungen so lange nicht anzunehmen, wie der Vers i- 42 43 - 22 - cherungsnehmer den Anwalt selbst auswählen kann und seine Entsche i- dung keinem unzulässigen psych ischen Druck ausgesetzt ist. (b ) Es gibt ferner keinen Widerspruch zur Entsche idung des B u n- desgerichtshofs vom 26. Oktober 1989 - I ZR 242/87, BGHZ 109, 153. Dort wurde es als Verstoß gegen § 242 BGB und § 1 UWG angesehen , dass ein Mieterverein gegenüber dem Versicherer aus einem Gruppe n- versicherungsvertrag das Recht für sich in Ans pruch nahm, für seine Mitglieder den Rechtsanwalt zu benennen : Dadurch we rde dem Vers i- cherten das Recht zur Anwaltswahl genommen. Soweit in dieser En t- scheidung ausgeführt ist , dass das persönliche Vertrauensverhältnis des Mandanten zu seinem Anwalt die sac hliche Grundlage des Mandatsve r- hältnisses bilde und die Anwaltswahl deshalb grundsätzlich auch nur von dem in seinen Interessen betroffenen Rechtssuchenden selbst wahrg e- nommen werden könne , sind diese Grundsätze hier gewahrt. Da der Versicherungsnehmer die Auswahl des Rechtsanwalts selbst trifft und da bei keinem maßgeblichen psychischen Zwang ausgesetzt ist, bleibt das persönliche Vertrauen des Versicherungsnehmers zu seinem Anwalt Grundlage des Mandatsverhältnisses. (c ) Solange nach den zuvor dargeste llten Grundsätzen das Recht des Versicherungsnehme rs auf freie Anwaltswahl unangetastet bleibt , ergibt sich auch keine Verschlechterung der Situation des Versich e- rungsnehmers im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt zw i- schen dem Wunsch des Versic herungsnehmers nach Durchsetzung se i- ner Rechte und dem Interesse des Versicherers an einer ko s tengünst i- gen Regulierung (vgl. zum Interessenkonflikt in der Rechtsschutzvers i- cherung BGH, Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 139/59, NJW 1961, 1113 unter II 3 u nd BT - Dr uck s. 16/3655 S. 51). 44 45 - 23 - (d ) Soweit die Klägerin in den Gebührenvereinbarungen zwischen der Beklagten und deren Partneranwälten finanzielle Nachteile für die betroffenen Anwälte erkennt , übersieht sie, dass es in der vom Senat zu beurteilenden V ertragsbeziehung allein um das Verhältnis zwischen Ve r- sicherer und Versicherungsnehmer geht. Dessen Interessen aus dem Versicherungsvertrag sind tangiert, wenn der Versicherer einen Partne r- anwalt empfiehlt, der dem Versicherungsnehmer eine schlechtere Lei s- tung als d ie durch das Mandatsverhältnis g eschuldete er bringt . Zwar ist es nicht generell auszuschließen, dass Vorgaben eine r Gebührenverei n- barung zwischen Versicherer und Anwalt in eine unzureichende G e- schäftsbesorgung des Anwalts für den Versicherungsneh mer umschl a- gen können. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist dies hier jedoch nicht anzunehmen. Insbesondere lassen die von der Klägerin a ufgezei g- ten Abschläge in der Honorierung der Partneranwälte der Beklagten für sich genommen nicht den Schluss auf eine unzureichende Geschäftsb e- sorgung für den Versicherungsnehmer zu. b) Da das Recht auf freie Anwaltswahl durch die in Rede stehe n- den Klauseln nicht berührt wird, scheide n auch Unterlassungsan sprü ch e gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 127 , 129 VVG und §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Abs. 3 BRAO aus. aa ) Nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzl i- chen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 127, 129 VVG um gesetzliche 46 47 48 - 24 - Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, d a jedenfalls die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung de s § 127 VVG nicht best eht. bb ) Gemäß § 3 Abs. 3 BRAO hat jedermann im Rahmen der g e- setzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Dieses Wahl recht wird - ebenso wie das aus § 127 VVG - nicht durch das streitge genstän d- liche Schaden freiheitssystem der Beklagten in rechtlich erheblicher We i- se berührt . III . Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründ en als richtig dar. 1. Die Voraussetzungen eines U nterlassungsanspruch s aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind nicht gegeben. Es besteht keine unangemesse ne Benachteiligung entgegen de m Gebo t von Treu und Glauben . Die s e setzt voraus, dass der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemes senen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 10. O k- tober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 42 m.w.N.). Die Anwe n- dung dieses Maßstabs erfordert eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Inte ressen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO). Da na ch den oben genannten Grundsätzen eine Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl ausscheidet, besteht unter diesem Gesichtspunkt auch 49 50 51 52 - 25 - k eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers . Ebenso führen - e ntgegen der Ansicht der Klägerin - die Ho norarabschlä - ge in de n Gebührenvereinbarungen der Beklagten mit ihren Partnera n- wälten nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer unangemessen b e- nachteiligt wird; wie ebenfalls zuvor dar gelegt ist nach dem Vorbringen der Klägerin hier nicht ersichtlich , dass dies zu einer unzureichenden Geschäftsbesorgung für den Versicherungsnehmer führt. 2. Die Klägerin kann mangels Intransparenz nicht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 U KlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB Unterlassung verlangen. Anders als die Kläg erin meint , ist die Formulierung, nach der Schad enfrei heit gilt , wenn der Versicherungsnehmer aus dem "Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte" einen Anwalt b e- auftragt, nicht deshalb intransparent, weil offen gelassen wird, ob sich der Begriff "aktuell" auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den des Rechtsschutzfall e s bezieh t. Dem um Verständnis bemühten durc h- schnittli chen Versicherungsnehmer erschließt sich , dass hierbei der Ve r- sicherungsfall maßgeblich ist , da sich für ihn die Fr age der Mandatierung eines Anwalts erst zu diesem Zeitpunkt stellt. Es entspräche auch nicht seinen Inte ressen , der Anwaltsempfehlung statt der im Deckungsfall a k- tuelle n eine bei länger zurückliegendem Vertrags schluss u nter U mstä n- den schon mehrere Jahre al te Liste zu Grunde zu legen. Ebenso wenig enthält die Klausel ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der B e- klagten , da in den AVB die Leistungen des Versicherers im Einzelnen vertraglich festgelegt sind. Schließlich macht das streitgegenständliche Bedin gungswerk hinreichend deutlich, welche wirtschaftliche n Vor - und Nachteile (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 53 54 - 26 - 2013, 46 Rn. 75 ff.; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143) für den Versicherungsnehmer im Schadenfreihei tssystem der B e- klagten mit der Anwaltsempfehlung verbunden sind. 3. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG sind nicht erfüllt. Nach dem festgestellten Sachverhalt, der weitere Feststellungen nicht erwarten lässt und deshalb eine Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht erübrigt, f ühren die in Rede stehenden Regelungen jede n- falls nicht zu einer unangemessenen unsachlichen Beeinträchtigung, die in ihrer Intensität der Ausübung von Druck in mens chenverachtender Weise vergleichbar ist. Der von der Beklagten in Aussicht gestellte fina n- zielle Vor - oder Nachteil ist nicht geeignet, die Rationalität der Entsche i- dung des Versicherungsnehmers für oder gegen die Beauftragung eines von der Beklagten empfo hlenen Anwalts vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 13; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 18 0/07, GRUR 2010, 455 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Ebenso wenig ist das Schadenfre i- heitssystem der Beklagten ein unverhältnismäßiges Hindernis nicht ve r- traglicher Art, mit dem die Ausübung der vertraglichen Rechte des Ve r- brauchers verhindert werden soll . Schließlich ist die von der Klägerin herangezogene Fallgruppe der Beeinflussung von Verkaufsför derern (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/0 8 , GRUR 2010, 850 Rn. 16 ff. und vom 2. Juli 2009 - I ZR 147/06, GRUR 2009, 969 Rn. 10 ff . ) nicht ein schlägig, da hier d er Versi cherer eine Empfehlung abgibt und es nicht um seine Beeinfluss ung durch Personen außerhalb des Versicherungsvertragsverhältnisses geht. 55 56 - 27 - 4. Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG besteht nicht. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die - vom Berufungsgericht offen gelassene - F rage eines Verstoßes gegen diese Bestimmung mit der Begründung verneint, dass es sich bei den beanstandeten Regelu n- gen nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zug a- ben oder Geschenke handel t und zudem deren Inhalt für jeden aufmer k- samen inf ormierten Versicherungsnehmer k l ar und verständlich ist . Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind , kann der Senat die Fr a- ge selbst in Übereinstimmung mit dem Landgericht beantworten. 57 58 - 28 - 5. W eitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vortrag der K l ä- gerin, dass die Beklagte bei Empfehlung eines Anwalts, der eine Gebü h- renvereinbarung mit ihr unterhält, auch finanzielle Vorteile erzielt und den Versicherungsne hmer hierüber im Unklaren lässt, sind nicht Gege n- stand des Verfahrens geworden. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 O 336/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20. 06.2012 - 3 U 236/11 - 59
Full & Egal Universal Law Academy