BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/13 Verkündet am: 9. April 2014 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 B ei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47). BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13 - LG Hamburg AG Hamburg - St. Georg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 9. April 2014 durch d en Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 28. Juni 2013 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertr a- ges über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteu er bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist. Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 15. Juni 2010 einen Pkw VW T o uareg zum Preis von 75.795 rutto zuzüglich Überführungs - und Zulassungskosten . Unter Berufung auf diverse Mängel des Fahrzeugs verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich ei n- verstanden erklärte. Die Beklagte erst attete dem Kläger einen Betrag von . D abei hatte sie für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Nutzungswert von 9.230,32 errechnet und diesen B e- trag vom zu erstattenden Bruttok aufpreis abgezogen. 1 2 - 3 - Mit seiner Klag e hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Za h- lung weiterer 3.759,47 i- chen Anwaltskosten in Höhe von 213,31 Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.846,07 Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 126,68 i- gen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die Verurte i- lung der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07 ermäßigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30 Entscheidun gsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, DAR 2013, 652) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe das Amtsgericht dem Kläger im Rahmen des Rücka b- wicklungsver h ältnisses einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.846,07 so vorgegangen, dass es von dem - um die Zulassungs - und Überführungsko s- ten bereinigten - Bruttokaufpreis in Höhe von 75.795 egangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestel l- ten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe . Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel ( Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwa r- 3 4 5 6 - 4 - tete Gesam tfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.384,25 und dem von der Beklagten angerechneten Betrag von 9.230,32 be laufe sich auf 1.846,07 Dieser Betrag stehe dem Kläger noch zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei zusä tzlich zu dem vom Amtsgericht ermittelten Nutzung swert von 7.384,25 nicht noch die Mehrwer t- steuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 r- dings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsverg ü- tung nur ei nmal - nämlich durch Zugrundelegung des Bruttok aufpreises - zu veranschlagen sei, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf der Basis des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungswert , höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe s ich der Auffassung des B randenbu r- gische n Oberlandesgericht s (Urteil vom 28. November 2007, juris) an , das e i- nen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte. D ie sonach vom Amtsgericht dem Kläger mit Recht zugesprochene Fo r- derung von 1.846,07 welchem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe , die auch durchgreife . Die dem Kläger zustehende Hauptforderung des Klägers reduziere sich damit auf 1.605,07 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 d errechneten Nutzungswert in Höhe von 7.384,25 die 7 8 9 10 - 5 - Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der Auffa s- sung der Revision hat das Berufungsgericht dies mit Rec ht verneint. 1. Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Werte r- satz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen ( st. Rspr.; Senatsurteil e vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 49 ff. ; vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299 unter II 3, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 215 ) . Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den Bruttokaufpreis bei einer Bewertung des Gebr auchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Int e- resse der Vertragsbeteiligten entspricht . Denn i m Verhältnis der Vertragsparte i- en zueinander hat der Käufer den Bruttokaufpreis zu entrichten. Dann aber ka nn im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertung s- maßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls wü r- de der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurüc kzuerstattenden Kaufpreises entspricht. Das wird besonders deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer nahezu oder vollständig die mögliche Nutzungszeit erreicht. In diesem Fall würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchsw ert völlig aufgezehrt ist und der vertragsmäßige Bruttopreis voll an den Käufer zurückg e- zahlt werden muss (Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, aaO S. 51 f.). 2. Aus dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht mit Recht hergele itet, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises er mi t- 11 12 13 - 6 - tel t en Nutzungswertersatz nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz b e- reits umfass t (ebenso OLG Brandenburg , Ur teil vom 28. November 2007 - 4 U 68/07, juris Rn. 25 ff.; KG , DAR 2013, 514 , 515 f.). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Wie die Revision selbst einräumt, hat der Senat bereits in seinem U r- teil vom 26. Juni 1991 (VIII ZR 198/90, aaO S. 52) den Gebrauchswert auf der Grundlage des Bruttokaufpreises und nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur höchstmöglichen Nutzungsdauer errechnet, ohne den so ermittelten Gebrauchswert um die Mehrwertsteuer aus diese m Betrag zu erh ö- hen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mithin im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur A n- knüpfung der Wertminderung an den (Netto - )Sachwert entgegen der Auff a s- sung der Revision nicht im Widerspruch zum genannten Senatsurteil . Hierbei handelt es sich nur um eine hypothetische Kontrollrechnung des Berufungsg e- richts, die verdeutlicht , dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der G e- brauchsvorteile in verschiedener Weise - mit jeweils gleichem Ergebnis - b e- rücksichtigt werden kann. b) Die Auffassung der Revision, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises nach der üblichen Formel errechneten Wert der erlangten Gebrauchsvorteile die Mehrwertsteuer (nochm als) hinzugeschlagen sei (Nac h- weise zum Streitstand bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1179 ) , trifft nicht zu . Das ergibt sich bereits aus dem Senat surteil vom 26. Juni 1991 und dem dort gebildete n Beispiel (VIII ZR 198/90, aaO) . 14 15 16 - 7 - Würde nämlich, wie die Revision meint, der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte der Verkäufer vom Käufer , wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft h ätte , für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höh eren Betrag beanspruchen als den Bru t- tokaufpreis, den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat . Der Käufer hätte in diesem Fall als Nutzungswertersatz den vollen Bruttokaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Bet rag zu erstatten . Er würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre , liegt auf der Hand . D as Berufungsgericht hat einen zweimal i- gen A nsatz der Mehrwertsteuer deshalb mit Recht abgelehnt (ebenso KG, aaO) . c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht - im Wege einer Kontrollrechnung - d en Nutzungswert auf der Grundlage des Nettokau f- preises berechnet und den so ermittelte n Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht hat. Denn beide Berechnungsweisen führen, wie das Berufungsgericht zutre f- fend ausgeführt hat, zum selben Ergebnis. d ) Aus dem Senatsurteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10, WM 2011, 2141 Rn. 12 f.) , auf das die Revi sion verweist, und aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur (fehlenden) Umsatzsteuerpflichtigkeit des Minderwer t- ausgleichs beim Leasingvertrag ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts A n- deres. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht ausge führt. Sie räumt 17 18 19 - 8 - ein, dass die hier zu entscheidende Frage von dieser Rechtsprechung nicht beantwortet wird. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 919 C 577/11 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 320 S 142/12 -
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