BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 215/14 Verkündet am: 10. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründun g aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. BGH, Urteil vom 10. März 2015 - VI ZR 215/14 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Pauge , Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgeri chts Wuppertal vom 23. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von d en Bekla gten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 21. November 2009. Bei dem Unfall kollidierte der im Eige n- tum des Klägers stehende Pkw mit ein em von dem Beklagten zu 2 gesteuerten, von der Beklagten zu 3 gehaltenen und bei der Beklagten zu 1 pflichtv ersiche r- ten Pkw . Nach Behauptung des Klägers ist der Pkw der Beklagten zu 3 beim Überholen des klägerischen Fahrzeugs zu knapp vor diesem wieder eing e- schert. Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe von 2.171,93 geltend (Wiederbeschaffungsaufwand: 1.650 , Schadensfeststellungskosten: 496,93 , Kleinkosten zur Schadensverfolgung: 25 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche ve r- jährt seien. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Mit der vom Berufungsgericht zuge lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Sch a- densersatzansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegrü n- dung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, weil sie nicht erkennen l asse, dass und inwiefern der gerügte Fehler in der Rechtsanwe n- dung für die angefochtene Entscheidung erheblich sei. Der Kläger berufe sich auf eine Verletzung des materiellen Rechts durch das Amtsgericht, da dieses zu Unrecht von einer Verjährung der Schad ensersatzansprüche ausgegangen sei. Er habe - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verstän d lich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beu r teilt ansehe, und die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaf tigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herle i te. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, dass und weshalb die ang e- führte Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung im Ergebnis auch erheblich sei. Der K läger habe weder dargelegt, wie der Rechtsstreit bei B e- rücksichtigung seiner Rechtsansicht zu entscheiden wäre, noch habe er in ko n- kreter oder allgemeiner Weise auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug g e- nommen und dieses so zum Gegenstand der Berufungs begründung gemacht. Aus dieser ergebe sich lediglich, dass ein "Schadensersatzanspruch" nicht w e- gen Verjährung gehemmt wäre. Dass und in welcher Höhe ihm ein solcher A n- spruch zust eh e, habe der Kläger weder ausdrücklich noch durch eine Bezu g- 2 3 - 4 - nahme dargelegt . Bei der Prüfung, ob die für die zulässige Berufung notwend i- ge Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 ZPO genüge, könne nicht auf den gesamten Prozessstoff abgestellt werden. Es stellte einen Zirke l- schluss dar, wenn bereits bei der Prüfung der Zul ässigkeit der Berufung, deren Folge ein e Anlandung des gesamten Prozessstoffes in der zweiten Instanz sei, der gesamte Prozessstoff zu prüfen und zu berücksichtigen wäre. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in se i- nem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Berufung n icht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsb e- gründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Recht s- anwalt unterschrieben wurde . Es ist zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nic ht angegeben, dass die Unterschrift von dem Pr o- zessbevollmächtigten zweiter Instanz des K lägers stammt. Zudem untersche i- det sich die Unterschrift von den Unterschriften unter den anderen Schriftsä t- zen. Der K läger hat jedoch durch Vorlage von Kopien des Aus weises der Rechtsanwaltskammer, des Führerscheins sowie des Personalausweises se i- n es zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltliche Vers i- cherung glaubhaft gemacht, dass dieser die Berufungsbegründung unterschri e- ben hat. Der erkennende Se nat hat aufgrund dessen Begründung, er unte r- zeichne nach geäußerten Bedenken des Vorsitzenden einer Berufungskammer gegen seine übliche Unterschrift Berufungsschriftsätze anders als andere 4 5 - 5 - Schriftsätze mit seiner "bürgerlichen Unterschrift", keine Zweifel daran, dass die Berufungsbegründung von ihm unterschrieben wurde. b) Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschrieb e- nen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsins tanz in unzulässiger W eise versagt. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entsche i- du ng ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entg e- gensetzt. Besondere formale Anfor derungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nich t aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendu n- gen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; vo m 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , juris Rn. 7 ; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, Beschl ü ss e vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 ; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; vom 22 . Mai 2014 - IX ZB 4 6/12, juris Rn. 7 ; jeweils mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu strenge A n- forderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . 6 7 8 - 6 - Der Kläger hat - wie gefordert zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - den vom Amtsgericht für die Klageabweisung ma ß- geblichen Gesichtspunkt angegriffen, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis vom 21. November 2009 verjährt seien . Er hat dies näher ausgeführt und di e Umstände mitgeteilt, die aus seiner Sicht das Urteil in Frage stellen. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich auch noch ausreiche nd , dass d er Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 21. November 2009 geltend macht und der Auffassung ist, dass ihm solche A n- sprüche zustehen. Nachdem das Amtsgericht die Klage allein aus dem G e- sichtspunkt der Verjährung abgewiesen un d dementsprechend etwaige Anspr ü- che aus §§ 7 ff. StVG und § 823 BGB nicht geprüft hat, war es nicht geboten, ausdrücklich noch einmal das gesamte erstinstanzliche Vorbringen zu den V o- raussetzungen des verfolgten Klageanspruchs zu wiederhole n und auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit d es Berufungsangriffs dar zutun . Diese ergibt sich im Streitfall bereits daraus, dass eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht erfolgt und die Klage allein wegen Verjährung abgewiesen worden ist. Im Übrigen ergeben sich nähere Umstände des Sachverhalts und des Vorbringens des Klägers aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, auf den das landgerichtliche Urteil Bezug genommen hat. III. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unz u- lässig verwerfen, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache 9 10 11 - 7 - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründe t- heit der Berufung befindet (§ 563 Abs. 1 ZPO). Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2013 - 33 C 170/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.04.2014 - 8 S 56/13 -
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