ECLI:DE:BGH:2016:080616UVIIIZR215.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 215/15 Verkündet am: 8. Juni 2016 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinis chen Oberlandesgerichts vom 31. August 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich der Zinsforderung zum Nachteil der Klägerin e r- kannt worden ist. Im Umfang de r Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Ver gütung von Stromlieferungen , die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind ; in der Revision s- instanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit . 1 - 3 - Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den B e- klagten mit Allgemein - und Heizstrom für seinen Haushalt . Mit Schreiben vom 6. September 2010 erteilte sie ihm eine " Schlussrechnung " in Höhe eines G e- samtbetrags von 6.312,05 In de m Rechnungss chreiben vom 6. September 2010 heißt es: " [ ] Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 6.312,05 zum 21.09.2010 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer [ ] . Die Zusammensetzung des Nettobetrags w ird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren A n- sprechpartner in unserem Hause. Freundliche Grüße [ ] " Die Klägerin hat ihre Forderung mit am 1. Februar 2011 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid geltend gema cht, gegen den der Beklagte Wide r- spruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in H ö- vom Beklagten insoweit erklärten Aufrechnung a k- zeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. D as Oberlandesgericht hat die ers t- instanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im nebst Zinsen seit dem 1. Februar 2011 stattg e- geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläg e- rin die Verzinsung der ihr zugesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem 22. September 2010. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 2 3 4 5 6 - 4 - Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlic hen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütungsford e- rung erst seit dem 1. Februar 2011, dem Tag der Zustellung des Mahnb e- scheids. Erst durch diese Zustellung sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Verzug geraten, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszi n- sen zuzusprechen seien. Der weitergehende von der Klägerin bereits ab dem 22. September 2010 geltend gemachte Verzugszinsanspruch sei unbegründet. Die Klägerin habe den Beklagten nicht verzugsbegründend nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt. Gesonderte Mahnschreiben zusätzlich zu den Rechnungen habe sie nicht versandt. Die Rechnung selbst enthalte eine Ma h- nung noch nicht. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung könne nur im Ausna h- mefall als zugleich verzugsb egründende Mahnung ausgelegt werden. Die A n- gabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genüge hierfür nicht. Die Rechnungen enthielten auch keinen Hinweis auf einen Verzugsei n- tritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB). 7 8 9 10 11 12 - 5 - Da verzugsbegründende Tatbestände nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ersichtlich nicht vorlägen, habe Verzug ansonsten nur nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtleistung nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit eintreten können. Eine solche Leistungsbestimmung könne j e- doch grundsätzlich nicht einseitig erfolgen. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in de r Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stehe einer kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nicht gleich. Es bedürfe hierzu entweder einer gesetzliche n Bestimmung oder einer Vereinbarung. Zwar bedürfe es e iner Vereinbarung nicht, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund eines Anschluss - und Benutzungszwangs in Anspruch nehme , bei dem das Versorgungsunternehmen die privatrechtlichen Leistungsentgelte n ach § 315 BGB einseitig festsetzen könne . Ein Anschluss - und Benutzungszwang habe für die von der Klägerin erbrachten Leistungen jedoch nicht bestanden. Die Entscheidung, ob und von welchem Versorgung s- unter nehmen der Kunde Strom beziehe , stehe jedem Verbra ucher frei. Eine Befugnis zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit sei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht herzuleiten. Weder aus dem Wortlaut d ies er Regelung noch aus der Begründung des Verordnungsgebers sei zu entne h- men, dass durch § 17 Abs . 1 Satz 1 StromGVV die Verzugsvorschriften des § 286 BGB h ätten geändert werden sollen. Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV als auch die Vor gänger vorschrift § 27 AVBEltV regelten nur die B e- fugnis des Versorgungsunternehmens zur Fälligkeitsbestimmung. 13 14 15 - 6 - II. Die se Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ei n Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen ( § 280 Abs. 1, 2 , § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 nicht verneint werden . Das Ber u- fungsgericht hat verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung v on Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niede r- spannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. O k- tober 2006 (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Lei s- tungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr . 1 BGB eingeräumt wird. 1. Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das B e- rufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den B e- klagten nicht verzugsbegründend - auch nicht zugleich mit der Rechnung - g e- mahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rn. 11 mwN) . 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Verzug d e s Beklagte n ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 T agen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ve r neint , denn die Kläge rin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) . 3 . Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbeh r- lich . Nach dieser V orschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in 16 17 18 19 - 7 - der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. D iese Voraussetzungen liege n nicht vor. Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnu ngen und Abschläge " frühestens " zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu dem vom Versorger angegebenen Zei t- punkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht - wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich - nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der Zugang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. O hne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden. 4 . Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jed och angenommen , der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein . a) Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fäll igkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung (§ 271 BGB) nach dem Kalender bestimmt ist . Dies wird vom Gesetz deswegen für gerech t- fertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung f ür den Gläubiger wesen t- lich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er zu leisten hat (BGH, Urteil vom 13. Deze mber 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 288). E ine k alendermäßige Bestimmung der Leistungszeit kann dabei durch Rechtsgeschäft , Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO Rn. 7; vgl. auch BT - Drucks. 14/6040 , 20 21 22 23 - 8 - S. 145 f. ). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht für die Anwendung der Vorschrift hingegen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO mwN). Etwas anderes gilt nur dann , wenn dem Gläubiger - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - ein einseitiges Leistungs bestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hinsichtlich der Leistungszeit zusteht (BGH, Urteile vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 76; vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772 unter I 1; vom 1 2. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO; Beschluss vom 19. Septe m- ber 2006 - X ZR 49/05, GE 2006 , 1608 Rn. 18 ). Ein solches einseitiges B e- stimmungsrecht hinsichtlich der Zeit der Leistung kann beispielsweise dann a n- zunehmen sein, wenn privatrechtlic he Leistungsentgelte wegen eines - hier nicht vorliegenden - Anschluss - und Benutzungs zwangs einseitig gemäß § 315 BGB festgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04 , aaO). Darüber hinaus kann es einer Vertragspartei aber auch dur ch eine gesetzliche Bestimmung einge räumt sein (BGH, Urteil vom 15. Ja nuar 1990 - II ZR 164/88, aaO; vgl. Senats urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14). b) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien die Lei s- tungsze it nicht durch Rechtsgeschäft kalendermäßig festgelegt, etwa indem sie im Wege einer Stundung vereinbart hätten, dass die Zahlung (erst) am 21. Se p- tember 2010 fällig werde. Denn die Entgeltforderung der Klägerin für den geli e- ferten Strom wurde gemäß § 17 A bs. 1 Satz 1 StromGVV erst zwei Wochen nach Übersendung der Re chnung fällig - da diese vom 6. September 2010 d a- tiert, hier mithin frühestens am 21. September 2010. Eine Stundungsvereinb a- rung scheidet bereits aus diesem Grund von vornherein aus. 24 - 9 - c) Ande rs als das Berufungsgericht angenommen hat, liegt in der Ang a- be des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung eines Versorgers eine kalende r- mäßige Bestimmung der Zeit für die Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB , weil ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 Strom GVV bei Einhaltung der dort b e- stimmten Zwei - Wochen - Frist ein einseitiges Recht i m Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Leistungszeit ein ge räu mt wird . aa ) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beu r- teilt, ob ein Tarif - beziehu ngsweise Grundversorgungskunde mit Ablauf des in einer Rechnung vom Versorger angegebenen Leistungszeitpunkts ohne Ma h- nung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerät. Die überwie gend vertretene Ansicht bejaht dies mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Str omGVV beziehungsweise de ssen Vorgängervorschrift (§ 27 der Ve r- ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von T a- rifkunden vom 21. Juni 1979 [BGBl. I S. 684 - AVBEltV]) sowie auf die Paralle l- vorschriften für die Versorgung mit Gas, W asser und Fernwärme ( OLG Hamm, WuM 1991, 431, 435 [zu § 27 AVBFernwärmeV] ; LG Chemnitz, Urteil vom 4. April 2014 - 6 S 285/13, BeckRS 2015, 11415 unter II 5 [zu § 27 AVBWa s- serV] ; LG Arns berg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 4 O 294/13, juris Rn. 36 [zu § 17 StromGVV/GasGVV] ; LG Kle ve, Urteil vom 15. April 1993 - 5 S 76/92, VKU - ND Nr. 546 S. 4, 5 [zu § 27 AVBWasserV] ; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2016, § 17 StromGVV Rn. 9 Fn. 1 und § 23 NAV Rn. 21; Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 187; Witzel/Topp, Allgemeine Verso r- gungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., § 27 AVBFernwärmeV , S. 198; Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt - Salzer, Kommentar zu den Allg e- meinen Versorgungsbe dingungen, Band II, 1984, § 27 AVBV Rn. 3, 6, 17; Lud wig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Ve r- 25 26 27 - 10 - sorgung mit Wasser [AVBWasserV] vom 20 . Juni 1980, 1981, § 27 unter 5 ; vgl. AG Kerpen, Urteil vom 12. Juli 2011 - 104 C 12/11, ju ris R n. 15). E in Teil der Rechtsprechung versteht § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV demgegenüber - wie auch das Berufungsgericht - lediglich als Regelung hi n- sichtlich der Fälligkeit, die darüber hinaus keinen Einfluss auf die Vorausse t- zungen des Verzuges hat und ein einseitiges Recht des Versorgers zur B e- stimmung der Leistungszeit nicht enthält ( AG Bad Sege berg, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 17a C 78/11, juris Rn. 27 [zu § 17 StromGVV/GasGVV] ; vom 4. Juli 2013 - 17 C 90/13, juris Rn. 7 [zu § 17 StromGVV] ; LG Kiel , Urteil vom 10. Juni 2015 - 12 O 351/14, juris Rn. 86 [zu § 17 GasGVV] ) . bb ) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und dami t auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt . Ein Tarif - beziehungsweise Grundversorgungs kunde kommt demnach bei Vorliegen der übri gen Tatbestandsv oraussetzungen des Schul d- nerv erzuges regelmäßig zu dem vom Versorger in einer Zahlungsaufforderung angegeben e n Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 B GB ohne Mahnung in Ve r- zug , sofern dieser Zeitpunkt wenigstens zwei Wochen nach d em Zugang dieser Zahlungsa ufforderung liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV will entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Versorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen , von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch die B e- stimmung de s Zeitpunkt s , zu dem der Kunde leisten soll. (1 ) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, lässt der nur auf die Fälligkeit abstellende Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromG VV diese Au s- 28 29 30 - 11 - legung zu , denn mit der Fälligkeit ist auch die Leistungsz eit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßi g bestimmt, so dass Verzug allein aufgrund der Fälligkeit eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, aaO ; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 68) . Auch d ie Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV spricht für ein solches Verständnis. A usweislich der Verordnungsbegründung (BR - Drucks. 306/06 [Verordnung], S. 37) entspricht diese Regelung der Vo r- gängervorschrift in § 27 Abs. 1 AVBEltV , die dem Ve rsorger bereits ein Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) gab . Letzteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschic h- te des § 27 Abs. 1 AVBEltV , d enn die dem Bundesrat zwecks Zustimmung z u- geleite te ursprüngliche Fassung dieser Norm bezog sich ausdrücklich auf die Leistungszeit und for mu l ierte, dass "Rechnungen [ ... ] zu dem vom Elektrizität s- versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, [ ] zu zahlen sind" (BR - Drucks. 76/79, S. 23). Zwar ist dieser Wortlaut im weiteren Verfahren auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses dahingehend geändert worden , dass "Rechnungen [ ... ] zu dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angeg e- benen Zeitpunkt, [ ] fällig sind" . E ine inhaltliche Veränderung war mit dieser ersichtlich an § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF) orie n- tierten Überarbeitung jedoch nicht verbunden, denn die Vorschrift sollte lediglich redaktionell verbessert werden (Empfehlungen der Ausschüsse BR - Drucks. 76/1/79 , S. 23; Niederschr ift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsauss chusses vom 13. März 1979 Nr. R 19/79 S. 21) . (2 ) Weiter folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV , dass die Vorschrift dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Bestimm ung der Leistungszeit einräumt. Aus der - vom Berufungsgericht nicht herangezogenen - Verordnungsbegründung zu r insoweit von § 17 Abs. 1 Satz 1 31 32 - 12 - StromGVV unverändert übernommenen Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 AVBEltV geht hervor, dass diese Regelung n icht nur Kundenbelangen, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tr agen soll (BR - Drucks. 76/79, S. 63 ). D er Zielsetzung eines zügigen Inkassos liefe es z u- wider , wenn die Vorschrift lediglich zum Nachteil des Versorgers vo m Grun d- satz sofortiger Fälligkeit ( § 271 Abs. 1 BGB ) abweichen und den Zeitpunkt , zu dem dieser die Zahlung erstmals fordern kann, auf einen mindestens zwei W o- chen nach Zugang der Rech nung liegenden Termin h in ausschieben würde . Dem Verständnis, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger die Befugnis zu einer einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt und sich nicht allein auf ein Hinausschieben der Fälligkeit beschränkt, steht nicht entg e- gen , dass die Vorschrift ausweislich der Verordnungsbegründung auch Belange de r Kunden berücksichtigt (BR - Drucks. 76/79 , aaO) . § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV trägt den Kundenbelangen insbesondere dadurch Rechnung, dass der Versorger bei seine r einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern hierbei zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung verbleibt. III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es i st aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Fes t- stellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei dem zwischen den Parteien g e- schlossenen Vertr ag um einen Grundversorgungs vertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 StromGVV handelt (vgl. hierzu etwa Senatsurteil e vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, WM 20 11, 1632 Rn. 32 [insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abg e- 33 34 - 13 - druckt]; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 18 ) , oder ob § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV aus ander e n Gründen anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34 mwN) . Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob der von der Klägerin i n der Rechnung angegebene Zeit punkt für die Fälligkeit (21. September 2010) wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rechnung vom 6. September 2010 liegt , so dass Zinsen entspre chend § 187 BGB ab dem Folgetag zu za h- len wären (vgl. Senatsurteil vom 16. Se ptember 2015 - VIII ZR 119/14 , WM 2016, 652 Rn. 32) . Wäre diese Frist nicht gewahrt , h ä t te die Klägerin die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (Ermessens - )Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht eingehalten . Die Leistungszeitbestimmung durch die Klägerin wäre unbillig und damit unwirksam (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, aaO Rn. 9), so dass der Beklagte hierdurch nicht in Verzug geraten wäre. - 14 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumni s- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Kar lsruhe, durch Einreichung einer Ei n- spruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vermerk: Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 15. August 2016 Einspruch eingelegt. Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.11.201 4 - 13 O 87/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2015 - 3 U 103/14 -
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