ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR215.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 25. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des S enats vom 8. Juni 2016 wird aufrech t- erhalten. Di e Entscheidung über die durch den Einspruch verursachten we i- teren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsg e- richt vorbehalten . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromlieferungen, die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind; in der Revision s- instanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den B e- klagten mit Allgemein - und Heizstrom für seinen Haushalt. Mit Schreib en vom 6. September 2010 erteilte sie ihm eine " Schlussrechnung " in Höhe eines G e- samtbetrags von 6.312,05 In dem Rechnungsschreiben vom 6. September 2010 heißt es: 1 2 3 - 3 - " zum 21.09.2010 u Die Zusammensetzung des Nettobetrags wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren A n- sprechpartner in unserem Hause. " Die Klägerin hat ihre Ford erung mit am 1. Februar 2011 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid geltend gemacht, gegen den der Beklagte Wide r- spruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in H ö- rklärten Aufrechnung a k- zeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die ers t- instanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im Februar 2011 stattg e- geb en. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläg e- rin die Verzinsung der ihr zugesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem 22. September 2010 erstrebt hat, hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016 das Urteil des Beruf ungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als hinsichtlich der Zinsforderung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form - und fristgerecht Einspruch eingelegt. 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: D as Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten (§ 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO). I. Der Senat (Urt eil vom 8. Juni 2016 - VIII ZR 215/15, MDR 2016, 1439 [vollständig abgedruckt in juris] ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne ein A n- spruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 nicht verneint werden. Das Ber u- fungsgericht habe verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 de r Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität au s dem Ni e- derspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges R echt zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt werde. Das B e- rufungsgericht habe daher rechtsfehlerhaft angenommen, der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestim m- ten Leistung szeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein. Wegen der Einzelhe i- ten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des vorbezeic h- neten Senatsurteils Bezug genommen. 6 7 8 - 5 - II. Die mit seinem Einspruch erhobenen Ausführungen des Beklagten rech t- fertigen kei ne anderweitige Beurteilung; das Versäumnisurteil des Senats vom 8. Juni 2016 ist daher aufrechtzuerhalten ( § 555 Abs. 1, § 343 Satz 1 ZPO ) . Denn d ie Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ist - auch unter Berüc k- sichtigung der vom Beklagten in der Einspru chsbegründung vorgebrachten A r- gumente - dahin auszulegen, dass sie dem Grundv ersorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB zur Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt . 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bestim mt, dass Rechnungen und A b- schläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens j e- doch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. En t- gegen der Auffassung des Beklagten spricht jedoch nicht bereits der Wortlaut des § 17 Ab s. 1 Satz 1 StromGVV gegen ein einseitiges Leistungsbesti m- mungsrecht. Abgesehen davon, dass e ine reine Wortinterpretation schon de s- halb aus scheidet, weil der Wortlaut eines Gesetzes im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze zieht (vgl. BVerfG, Beschluss v om 25. April 2016, 1 BvR 1147/12, juris Rn. 7 ; BVerfGE 88, 145, 166 f.; BVer fGE 118, 212, 243), will d ie Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wo r- t es " Fällig keit " dem Grundv ersorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts übe r- lassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch das Recht ei n- räumen, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Kunde leisten soll . Auf die Ausführungen im Versäumnisurtei l des Senats (Rn. 29 ff.) wird Bezug geno m- men. 9 10 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich auch aus der - von ihm unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik angeführten - Formuli e- rung " frühestens " in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht ableit en, dass dann, wenn zwischen dem angegebenen Zahlungszeitpun k t und dem Zugang der Zahlungsaufforderung nicht mindestens zwei Wochen liegen, die Fälligkeit " eben " erst zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintrete, so dass dann die Leistungszeit nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam nach dem Kalender bestimmt sei, sondern nur bestimmbar sei ( so Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 57 ). Hierfür bestünde im Hinblick auf § 271 A bs. 1 BGB und § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV kein Bedürfnis. Denn wenn es nur darum gegangen wäre, die Fälligkeit um zwei Wochen hinauszuschieben, hätte es nahe gelegen, die R e- g e lung in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dahin abzufassen, dass Forderungen des Grundv ersorgers erst zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig we r- den ; die Angabe eines Zahlungszeitpunkts durch den Versorger wäre dann en t- behrlich gewesen. Vor diesem Hintergrund kommt der genannten Regelung die weitergehende Bedeutung einer Leistungszeitbes timmung zu. Allerdings hält der Grundversorger die durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV vorgegebene (E r- messens - )Grenze bei der Bestimmung der Leistungszeit nicht ein, w enn der vo n ihm in der Rechnung angegebene Zeitpunkt für die Fälligkeit nicht wenig s- tens zw ei Wochen nach dem Zugang der Rechnung liegt . Die Leistungszeitb e- stimmung ist dann unbillig und - wie im Versäumnisurteil des Senats (Rn. 34) näher ausgeführt - insgesamt unwirksam , so dass der Kunde in diesem Fall keine Verzugszinsen zu zahlen hätte . S oweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der Revisionsve r- handlung meinte, aus dem in § 17 Abs. 2 StromGVV genannten Begriff " Za h- 11 12 13 - 7 - lungsverzug " sei im Umkehrschluss herzuleiten, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV keine den Verzug begründende Regelung e nthalten könne, weil dort diese Formulierung nicht verwendet wird, trifft dies schon im Ansatz nicht zu. Vielmehr setzt § 17 Abs. 2 StromGVV nach seinem Regelungsgehalt umg e- kehrt gerade einen nach § 17 Abs. 1 StromGVV eingetretenen Zahlungsverzug voraus. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht auch nicht die Entst e- hungsgeschichte des § 27 Abs. 1 AVB E ltV - der Vorgängervorschrift, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV übernommen wurde - gegen die vom Senat vorg e- nommene Auslegung. Aus dem Umstand, da ss anstelle der ursprünglich vom Verordnungsgeber vorgesehenen Formulierung, dass Rechnungen zu dem a n- gegebenen Zeitpunkt " zu zahlen sind " , d ie Worte " f ällig werden " gewählt wu r- de n , kann - anders als der Beklagte meint - nicht geschlossen werden, dass die Fälligkeit i m Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht mit dem Eintritt des Schuldnerverzugs verbunden sei (vorausgesetzt, dass der angegebene Zei t- punkt für die Fälligkeit wenigstens zwei Wochen nach dem Zugang der Rec h- nung liegt) . Denn eine inhaltliche Veränderung sollte nach dem Willen des Ve r- ordnungsgebers mit dieser rein redaktionellen Änderung nicht verbun den sein . Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Versäumnisurteil (Rn. 31) verwiesen. 4. Der Beklagte verkennt zudem, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nach dem Willen des Verordnungsgebers (BR - Drucks. 76/79, S. 63) nicht nur den Kunden belangen dadurch Rechnung tragen soll , dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung zu beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfri st von wenigstens zwei Wochen ab Zugang der Rechnung ve r- bleibt, um seinerseits ausreichend Zeit zur Prüfung der Rechnung und zur f i- nanziellen Disposition zu haben . I m Interesse der Allgemeinheit an einer mö g- 1 4 15 - 8 - lichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung so ll sie vielmehr - wie im Ve r- säumnisurteil des Senats (Rn. 32 f.) näher ausgeführt - auch ein zü giges Inka s- so für den Grundv ersorger ermöglichen. Ein zügiges Inkasso wird aber gerade dadurch gefördert, dass de r Kunde bereits ohne das Erfordernis einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug gerät und die damit verbu n- denen Verzugsfolgen ihn zur baldigen Zahlung für die bereits erhaltene Stromlieferung anhalten. III. N ach alledem verbleibt es be i der im Versäumnisurteil des Senats au s- gesprochenen Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Verfahrens zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.11.2014 - 13 O 87/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.08.2015 - 3 U 103/14 - 16
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