ECLI:DE:BGH:2018:110418UIVZR215.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 21 5 /16 Verkündet am: 11. April 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 362 Abs. 1; VVG § 158n F.: 28. Juni 1990 (jetzt VVG § 128 F.: 23. N o vember 2007); ARB 75 §§ 1, 2 a) Zur Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer (For t führung des Senatsurteils vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14). b) Der Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer kommt die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB erst dann zu, wenn der Versicherungsnehmer endgültig von der Gefahr befreit ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts e r- füllen zu müssen. c) Eine Umwandlu ng des Befreiungsanspruchs des Versicherungsnehmers e i ner Rechtsschutzversicherung in einen Zahlungsanspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung nur in Frage, wenn tatsächlich der Versuch der Abwehr der Fo r- derung - im Ergebnis erfolglos - unternommen wu rde. BGH, Urteil vom 11. April 2018 - IV ZR 215/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Ha rsdorf - Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski , Lehmann und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 wird au f seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schloss im Jahr 19 9 4 bei der Beklagten eine R echt s- schutz v ersicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bes timmen unter and e- rem: " § 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherung s- falles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entst ehenden Ko s- ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 1 - 3 - § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherung s- nehme r tätigen Rechtsanwaltes. (2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. " Der Kläger beteiligte sich i n den Jahr en 199 5 und 1997 als atyp i- scher stiller Gesellschafter an Unternehmen der sog enannten G . G . . Im Jahr 200 6 wandte er sich an eine Anwaltskanzlei ( im Folge n- den : Prozessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligu n- g en geltend zu machen. Nachdem die Beklagte zunächst Kostensc hutz für Ansprüche gegen die Beteiligungs gesellschaft en gewährt hatte , sagte sie dem Kläger Kostenschutz im erbetenen Umfang für ein Vorgehen g e- gen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G . G . wegen Betruges und anderer unerl aubter Handlungen zu. Die Prozessbevollmächtigten erbaten m it Schreiben vom 28. März 2011 bei der Beklagten Deckungsschutz für die außergerichtliche Int e- ressenwahrnehmung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapita l- anlagebetrug sowie aus vorsätzl icher sittenwidriger Schädigung gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die für die G . G . tätig gewesen waren. Unter de m 29. Juli 2011 teilte die Beklagte den Prozessbevol l- mächtigten mit, dass sie für eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteiligten an der angeblichen Straftat bereits Kostenschutz gewährt habe und es sich bei den Wir t- 2 3 4 - 4 - schaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehilfen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlich en Sinne vorliege. Der Kostenschutz für die hier behandelte außergerichtliche Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 2011 wandte sich die Beklagte an den Kläger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom s elben Tag an die Prozessbevollmächtigten und führte u nter a nderem F olgendes aus: " Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits D e- ckungszusage erteilt . Diese Zusage im außergerichtl i- chen B ereich erstreckt sich ( trotz größter Bedenken zur E r- folgsaussicht!! ) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren Anwälten keine gesonderte G Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts fre i- zustellen. " Freistellung " bedeutet bei berechtigten Gebü h- renforderungen Zahlung an den Anwalt und bei unberec h- tigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: I n- formieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte. " Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevol l- mächtigten bei eine r staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gegen die Wirtschaftspr ü- fungsunternehmen. Hierüber informierten s ie die Be klagte a m 2 7 . März 2012 und baten um Kostenschutz für das Güte verfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Ko r- respondenz zwischen der Beklagten und den Prozessbevollmächtigten an, ohne dass diese sich dabei v erständigen konnten. 5 - 5 - Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten die behaupteten Ansprüche gegen die Wir t- schaftsprüfer bisher überhaupt nicht g eltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchsschreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch völlig u nnötige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben: " Dieses Vorgehen stellt uns gegenüber eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar, die nach § 82 Versicherung s- vertragsgesetz (VVG) ggf. zur Leistungsfreiheit des Vers i- cherers führen kann. Dieses Verhalten I hrer Rechtsanwälte müssen Sie sich dabei zurechnen lassen. Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu übernehmen. Bitte informieren Sie uns, wenn d Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rechnung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder andere n- falls Ihnen Kostenschutz für die Abwehr der Forderung g e- ben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der [Pr o- zessbevollmä chtigten] . Für die Tätigkeit im Schlichtung s- verfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche G e- schäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch die se Vo r- gehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten en t- standen sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher Ko s- tenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung zur Ve r- fügung stellen. " Am 14 . August 2012 er stellten die Prozessbevollmächtigten eine Gebü hrenvorschussrechnung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen über insgesamt 6 7 - 6 - 5 . 090,94 hrenvorschussrechnung reichten s ie bei der B e- klagten ein und verlangten namens und in Vollmacht des Klägers, diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die Beklagte lehnte es ab, die Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kl äger umfa s- send von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Anspr ü- che. Mit zwei Schreiben vom 10. September 2014 stellten die Prozes s- bevollmächtigten de m Kläger anstelle der V orschussrechnung 3.127,92 für das Güteverfahren sowie 2. 196,68 die sonstige außergerichtl i- che Tätigkeit in Rechnung. Der Kläger hat soweit noch von Interesse im landgerichtlichen Verfahren zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der G e- bührenforderu ng aus der Gebührenvorschussrechnung vom 14 . August 2012 freizustellen. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Während des Berufungsverfahren s hat der Kläger den in der Rechnung der Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2014 für das Gü teverfahren ausgewiesenen Betrag bezahlt . Sein zuletzt allein gestel l- ter Antrag , die Beklag t e zu verurteilen, an ihn als Erstattung des an die Prozessbevol lmächtigten gezahlten Betrages 3.127,92 , hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandes gericht zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. 8 9 10 - 7 - I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheid ung in VersR 2017, 31 veröffentlich t ist, hat ausgeführt , der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung de s an die Prozessbevollmächtigten gezah l- ten Betrages. D ie Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2012 Kostenschut z für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und d en Prozessbevollmächtigten zugesagt . Die Erklärung in diesem Schre i- ben stehe in Übereinstimmung mit dem früheren, im Juli 2011 an den Kläger gerichteten Schreiben. Auch dort habe die Beklagte deutlich g e- macht, dass sie weitere Forderungen der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt halte und de n Kläger bei der Abwehr der F orderung en u n- terstützen wolle. Durch die Zusage von Abwehrdeckung habe sie den Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 a ARB 75 gemäß § 362 B GB e r- füllt. Deshalb sei e s unerheblich, dass der Versicherun g s nehmer nach Zusage der Abwehrdeckung aus eigenem Entschluss die anwaltliche Forderung beglichen habe . De r Teilerfüllung durch Gewährung von Abwehrdeckung stünden weder § 158n VVG a.F. noch europarechtliche Vorgaben entgegen. § 158n VVG a.F. sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar . Die Vorschrift setze die Richtlinie 87/344/EWG richtlinienkonform um . Mit dem Begriff " Streitfall " in Art. 6 der Richtlinie sei der Rechtsstreit des Versicherten mit seinem Streitgegner gemeint, für den er Deckung s- schutz begehre. Die Zusage von Abwehrdeckung werde nicht erfasst . Sie komme einer Deckungsablehnung auch nicht gleich. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Versicherungsnehmer al lein deshalb von der Rechtsverfolgung abhalten lasse, weil der Versicherer hinsichtlich der Kosten des eigenen Anwalts nur Abwehrdeckung gewähre. 11 12 13 - 8 - II . Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagt e auf Erstattung der an die Pr o- zessbevollmächtigten gezahlt en Gebühren . 1. Zwar kann sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsne h- mers einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde liegen, in einen Zahlungsanspruch umwandeln, wenn der vo n seinem Recht s- anwalt in Anspruch genommene Versicherungsnehmer dessen Ford e- rung erfüllt (Senatsurteil vom 25. Januar 2006 IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 14. März 1984 IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II [juris Rn. 31] ). Davon gehen auch das Berufungsgericht und die Revision aus. 2 . Im Streitfall ist es aber nicht zu einer solchen Umwandlung g e- kommen, weil der Kläger erst nach der Zusage von Abwehrdeckung und ohne durchgeführten Abwehrversuch an die Prozessbevol lmächtigten gezahlt hat. a) Nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts hat d ie Beklagte dem Kläger Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung zuge sagt . a a ) Wie der Senat m it Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV Z R 266/14 , VersR 2015, 1501 Rn. 32 ff.) entsch i e den und im Einzelnen begründet hat, steht es dem Rechtsschutzversicherer grundsätzlich frei, a uf welche Weise er den Versicherungsnehmer von einer Gebührenforderung b e- freit. Entscheidend ist nur, dass das gesc huldete Ergebnis Befreiung des Versicherungsn ehmers von der Verbindlichkeit erreicht wird. Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Gebührenforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Rechtsanwalt eine (befreie n- 14 15 16 17 18 - 9 - de) Schuldübernahme v e reinbart oder ob er in anderer W eise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem Ve r- sicheru ngsnehmer deshalb b ei deren Abwehr zur Seite stehen (Senat s- u r teil vom 21. Oktober 2015 aaO Rn. 34, 42) . b b ) In den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 29. Juli 2011 und 10. Mai 2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebü h- renforderung der Prozessbevollmächtigten für unberechtigt hält und die Kosten für deren Abwehr übernimmt. Die Feststellung des Berufungsg e- richt s , damit habe die Beklagte dem Kläger Abwehrdeckung zugesagt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 21. Okto - ber 2015 aaO Rn. 26). Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allge mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahren s- fehler beruht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 IV ZR 45/16, VersR 2016, 1108 Rn. 10 m.w.N.). Ein derartiger Rechtsfehler lie gt hier nicht vor. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auslegung des Berufungsgerichts stehe entg e- gen , dass die Beklagte dem Kläger in dem Schreiben vom 10. Mai 2012 die Verursachung unnötiger Mehrkosten und eine vorsätzliche Obliege n- heitsverletzun g vorgeworfen habe , die zur Leistungsfreiheit führen kö n- ne. Im folgenden Absatz hat die Beklagte ausgeführt , sie wolle dem Kl ä- ger " gleichwohl weiterhelfen " . Die s und die folgende Zusage von Koste n- 19 20 21 - 10 - schutz für d ie Abwehr der Gebührenforderung durfte und musst e ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerh o- rizont dahin verstehen, dass die Beklagte ungeachtet etwaige r Obliege n- heitsverletzung en Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung gewährt . b ) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin , dass eine Umwandlung des Befreiungs anspruchs in einen Zahlungsanspruch hier anders als das Berufungsgericht meint nicht schon deshalb aus sche i- det , weil der Befreiungsanspruch des Klägers durch die Zusage von A b- wehrdeckung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen wäre . aa) Ein Schuldverhältnis erlischt nach § 36 2 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Maßgeblich ist d a- nach , ob das vom Rechtsschutzversicherer geschuldete Ergeb nis Be - freiung von der Verbindlich keit eingetreten ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2015 IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 33; vom 16. Juli 2014 IV ZR 88/13 , BGHZ 202, 122 Rn. 27 m.w.N. ). bb) Mit der Zusage von Abwehrdeckung unternimmt der Versich e- rer zwar das zum gegeb enen Zeit punkt Erforderliche und erfüllt in di e- sem Sinne den Befreiung sanspruch , weshalb eine Deckungsklage des Versicherungsnehmers bei dieser Sachlage als derzeit unbegründet a b- zuweisen ist (Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 aaO Rn. 19 , 28 ff.) . Der Zusa ge von Abwehrdeckung kommt aber nicht die Wirkung von § 362 Abs. 1 BGB zu, weil sie den Versicherungsnehmer nicht endgültig von der Gefahr befreit , Gebührenansprüche seines Rechtsanwalts erfüllen zu müssen . Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, ist der Versicherung s- nehmer weiterhin der Gefahr ausgesetzt, auf eine Gebührenklage seines 22 23 24 25 - 11 - Rechtsanwalts verurteilt zu werden. Der Versicherer bleibt deshalb ve r- pflichtet . Aufgrund seines vertraglichen Leistungsversprechens und der in diesem Rahmen erteilten A bwehrdeckung (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 aaO Rn. 37 ff.) hat er den Versicherungsnehmer gegen die Gebührenforderung zu verteidigen, die Kosten und das Risiko eine r streitigen Auseinandersetzung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rech tsanwalt über die F orderung zu tragen und im Unterliegensfall deshalb die Prozesskosten und ausgeurteilte n Gebühren zu überne h- men. Dabei ist der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer an die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die G ebü h- ren forderung gebunden, obgleich er nicht Partei jen es Rechtsstreits ist. Diese Bindung beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versich e- rungsnehmer von den Kosten der Rechtsverfolgung und im Falle eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von de n Gebühren des eig e- nen Anwalts frei zustellen (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 aaO Rn. 42) . c ) Der Befreiungsanspruch des Klägers hat sich allerdings deshalb trotz seiner Zahlung an die Prozessbevollmächtigten nicht in einen Za h- lungsanspruch ge gen die Beklagte umgewandelt, weil der Kläger nach der Zusage von Abwehrdeckung nicht den Versuch unternommen hat, die Forderung abzuwehren, sondern sie aus eigener Entscheidung erfüllt hat. Der von der Beklagten zugesagte Abwehrdeckungsschutz im oben gena nnten Sinn bedeutet aus der maßgeblichen objektiven Empfänge r- sicht die Zusage des Rechtsschutzversicherers, den Versicherungsne h- mer für den Fall, dass die Abwehr der Kosten misslingt, freizustellen oder - sofern der Versicherungsnehmer nach erfolgloser Ab wehr an den Rechtsanwalt gezahlt hat - dem Versicherungsnehmer die Kosten zu e r- statten. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlung s- 26 - 12 - anspruch kommt bei der Zusage von Abwehrdeckung daher nur in Frage, wenn auch tatsächlich der Versuch der Abweh r der Forderung - im E r- gebnis erfolglos - unternommen wurde. Ob sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers trotz Zusage von Abwehrdeckung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, hängt deshalb vom Zeitpunkt der Zahlung an den Rechtsanwalt ab. aa ) Führt der Versicherungsnehmer eine streitige Auseinanderse t- zung mit dem Rechtsanwalt über dessen Gebührenforde rung un d unte r- liegt er entgegen der (anfänglich en ) Einschätzung des Versicherers, der die Gebührenforderung für unberechtigt gehalten hatte, trä gt der Vers i- cherer wie ausgeführt die Kosten und das Risiko des Gebührenpr o- zesses. Er hat den Versicherungsnehmer von der titulierten Gebühre n- forderung zu befreien. Zahlt der Versicherungsnehmer d en ausgeurtei l- ten Betrag an den Rechtsanwalt , wandelt si ch sein Befreiungsan spruch gegen den Versicherer in einen Zahlungsanspruch um . bb) Anders liegt es, wenn der Versicherungsnehmer - wie der Kl ä- ger im Streitfall - an den Rechtsanwalt zahlt, ohne den Ausgang des A b- wehrversuchs abzuwarten. Dieser Fall l iegt außerhalb des vom Recht s- schutzversicherer gegebenen Leistungsversprechens. Der vom Versich e- rer versprochene Erfolg der Befreiung von der Verbindlichkeit durch A b- wehr der Forderung und bei erfolgloser Abwehr durch Freistellung von oder Begleichung der For derung des Rechtsanwalts kann n icht mehr ei n- treten. d) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Interessen des Versicherungsnehmers hierdurch nicht in un angemessener Weise beei n- trächtigt . Auch nach Zusage von Abwehrdeckung ist das geschuldete E r- gebnis Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber de m Rechtsa n- 27 28 29 - 13 - w a lt sichergestellt. Es ist nicht unangemessen , wenn die Erstattung s- pflicht des Rechtsschutzversicherers , d er Abwehrdeckung zugesagt hat, von dem Ergebnis eines Abwehrversuchs im Mandatsve rhältnis abhängt, dessen Verlauf der Versicherungsnehmer , will er den Befreiungsa n- spruch gegen den Versicherer nicht verlieren, abwarten kann und muss . Das hat der Senat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 43 ff.) entschiede n ; er hält daran auch unter Berücksic h- tigung des Revisionsvorbringens fest. 3 . Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass die Beklagte mit dem Einwand, die Gebührenford e- rung sei unbe rechtigt , ausgeschlossen wäre . Le tzteres ist nicht der Fall. a) Die Berechtigung der For derung ist im Mandatsv erhältnis zw i- schen dem Kläger und d en Prozessbevollmächtigten nicht mit Bindung s- wirkung für die Beklagte festgestellt worden. b) Der Umstand, dass die Schreiben der Bek lagten vom 29. Juli 2011 und 10. Mai 2012 keinen Hinweis auf ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Objektivität enthielten, führt nicht zur Präklusion des Einwands nach § 158n Satz 3 VVG in der bis zum 31. D ezember 2007 geltenden Fassung (im Folge n- den: VVG a.F.). § 158n VVG a.F. ist zwar gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG im Streitfall anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 20 f.). Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut aber nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine b e- stimmte Interessenwahrnehmung versagt, also erklärt, dass keine Lei s- tungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehe (Senatsurteil 30 31 32 33 - 14 - vom 2 1 . Oktober 2015 aaO Rn. 23 f. ). Eine so lche Erklärung hat die B e- klagte m it den genannten Schreiben nicht abgegeben. N ach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsg e- richts hat sie dem Kläger vielmehr Abwehrdeckung zugesagt (dazu oben 2 a bb ) . c ) Entgegen der A uffassung der Revision ist § 158n VVG a.F. auch nicht aufgrund von Art. 6 und 7 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvo r- schriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. EG Nr. L 185/77; im Folge nden: Rechtsschutzversicherungsrichtlinie) dahingehend auszul e- g en oder fortzubild en , dass die Beklagte mit dem von ihr gegen die Ve r- pflichtung zur Erstattung der Gebührenforderung erhobenen Einwand präkludiert ist . aa ) Gemäß Art. 6 der Rechtsschutzver sicherungsrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbesch a- det eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorg e- sehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfa h- ren oder ein andere s Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare G a- rantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung, die bei Me i- nungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfa lls einzunehmen ist, entschieden wird, wobei in dem Versich e- rungsvertrag anzugeben ist, dass der Versicherte das Recht hat, ein so l- ches Verfahren in Anspruch zu nehmen. Art. 7 der Richtlinie bestimmt, dass im Falle eine r Interessenkollision oder bei Uneini gkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls der Rechtsschutzversicherer oder gegeb e- nenfalls die Schaden regulierungsstelle de n Versicherten auf dessen Recht nach Art. 4 der Richtlinie betreffend die Wahl eines Rechtsanwalts 34 35 - 15 - und die Möglichkeit, das Verf ahren nach Art. 6 der Richtlinie in Anspruch zu nehmen, hinweisen muss. bb ) Der zwischen den Parteien bestehende Streit wird von Art. 6 der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH ) hat wiederholt ausgeführt, dass die Richtlinie keine vollständige Harm o- nisierung der auf die Rechtsschutzversicherung anwendbaren Vorschri f- ten der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteile vom 7. April 2016, Büyükt ipi, C - 5/15, EU: C:2016:218, Rn. 25, und Ma ssa r, C - 460/14, EU: C:2016:216, Rn. 27; Urteil vom 26. Mai 2011, Stark, C - 293/10, EU: C:2011:355 , Rn. 31; Urteil vom 10. September 2009, Eschi g, C - 199/08, EU: C:2009:538, Rn. 65 f.), und entschieden, dass sie insbesondere die Frage des Umfangs der Deckung der mit dem Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder sonstigen Vertreters verbundenen Kosten nicht r e- gelt (Urteil vom 26. Mai 2011 aaO Rn. 32). Maßnahmen, die diese Frage betreffen, verstoßen nur dann gegen die Vorgaben der Rechtsschutzve r- sicherungsrichtlinie, we nn sie eine angemessene Wahl des Rechtsa n- walts oder sonstigen Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich machen und damit die Wahlfreiheit des Versicherungsne h- mers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausgehöhlt würde, was das mit der Sache befasste nationale Gericht zu p rüfen hat (EuGH, Urte i- le vom 7. April 2016 aaO; Urteil vom 7. November 2013, Snelle r, C - 442/12, EU: C:2013:717, Rn. 27; Urteil vom 26. Mai 2011 aaO Rn. 33). Der von der Beklagten erhobene Einwand fällt danach nich t in den Regelungsbereich der Richtlinie. Er betrifft die Frage des Umfangs der Deckung der mit dem Tätigwerden des Rechtsanwalts verbundenen Ko s- ten. Anders als die Revision meint, bestehen deshalb auch keine Zweifel 36 37 38 - 16 - an der in Rechtsprechung und Literatur einhellig angenommenen Richtl i- nienkonformität von § 158n VVG a.F. (vgl. die Nach weise im Senatsb e- schluss vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 5; siehe ferner OLG Düsseldorf VersR 2018, 92, 99 [juris Rn. 126] ; OLG Köln VersR 2017, 287, 289 f. [juris R n. 23 ff.] ; BeckO K - V VG/Filthuth, § 128 Rn. 2 [ St and 30. Juni 2016 ] ). Der Umstand, dass es dem Rechtsschutzversicherer freisteht, auf welche Weise er d en Versicherungsnehmer von einer Gebührenford e- rung freistellt (dazu oben 2 a aa ) , höhlt auch nicht de ssen Wahlfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. auch § 158m VVG a.F. ) aus. Wie der Senat bereits entschieden hat, werden die Interessen des Versich e- rungsnehmers bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebühre n- ansprüche des Rechtsanwalts bere chtigt sind, durch die Zusage von A b- wehrdeckung nicht in unangemessener Weise be einträchtigt (Senatsu r- teil vom 21. Oktober 2015 IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 43 ff.). Z udem hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegrif fen - festgestellt , dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger i n- folge der Gewährung von Abwehrdeckung durch die Beklagte nicht mö g- lich sei, in Ausübung der genannten Wahlfreiheit einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche zu finden, nicht ersichtlich s ind. cc ) Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht nicht mö g- lich, einem abweichenden Verständnis von Art. 6 und 7 der Recht s- schutzversicherungsrichtlinie durch richtlinienkonforme Rechtsanwe n- dung Geltung zu verschaffen. Die Pflicht zur Verw irklichung des Richtlinienziels im Auslegung s- wege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten; der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer 39 40 41 - 17 - Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nat i- onalen Rechts contra leg em führen (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 IV ZR 440/14, VersR 2017, 997 Rn. 24; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 45 ff.; EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016, Ambisig, C - 46/15, EU: C:2016:530, Rn. 25; jeweils m.w.N.). § 158n VVG a.F. ist einer Aus legung im engeren Sinne dahin, dass die Bestimmung auch den Fall erfasst, dass der Versicherer dem Vers i- cherungsnehmer Abwehrdeckung zusagt, weil der Versicherer die G e- bührenforderung des Rechtsanwalts für unberechtigt hält, nicht zugän g- lich. Dem steht der e indeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Norm weist auch keine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer pla n- widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf, wie sie für eine richtlinie n- konforme Rechtsfortbildung erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 22 m.w.N.). Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonfo r- men Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausg e- schlossen werden kann, dass der Gesetzgeber d ie Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienk onform ist (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 23 m.w.N.). Zwar ging es dem G esetzgeber bei § 158n VVG a.F. um die U m- setzung der Vorgaben der Re chtsschutzversicherungsri chtlinie (BT - Drucks. 11/6341 S. 36 f. ; vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 28 ). Es kann aber nicht ausg e- schlossen werden, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass Art. 6 und 7 der Richtlinie - insoweit hier unterstellt - auch Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über die Verpflichtung des 42 43 - 18 - Versicherungsnehmers, ihm in Rechnung gestellte Rechtsanwalts gebü h- ren zu bezahlen, erfassen. Dies erscheint deswegen möglich, weil der mit den genannten Bestimmungen verfolgte Zweck nach dem 13. Erwägungsgrund der Rich t linie darin besteht, eine Interessenkollision zwischen dem Versich e- rer und dem Versicherungsnehme r auf eine möglichst gerechte und r a- sche Weise zu entscheiden, und dieser Zweck durch die Einrichtung e i- nes außergerichtlichen Verfahrens, an dem nur der Versicherungsne h- mer und der Versicherer beteiligt sind, nach deutschem Recht nicht e r- reicht werden kan n, wenn der Streit die Verpflichtung des Versich e- rungsnehmers betrifft, ihm in Rechnung gestellte Rechtsanwalts gebü h- ren zu bezahlen. Denn nach deutschem Recht richtet sich die Frage, ob und in welcher Höhe diese Verpflichtung besteht, nach dem Mandatsve r- hä ltnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Rechtsanwalt, sodass sie verbindlich auch nur in diesem Verhältnis entschieden werden kann; der Rechtsanwalt wäre an eine Entscheidung im Verhältnis zw i- schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nich t gebunden (Senatsurteil vom 21. Oktober 2015 IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 40 ff.). dd ) Der Senat hat entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Wie vorstehend ausgeführt, stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, CIL F I T, C - 283/81, EU: C:198 2:335, Rn. 13 ff.). Unabhängig davon kommt - wie dargelegt - eine richtlinienkonforme Ausleg ung oder Fortbi l- d ung von § 158n VVG a.F. nicht in Betracht , weshalb die Frage der Au s- 44 45 - 19 - legung des Richtlinienrechts nicht entscheidungserheblich und eine Vo r- lage nicht geboten ist (vgl. Senatsur teil vom 28. Juni 2017 IV ZR 440/14 , VersR 2017, 997 Rn. 22 m.w.N.). Felsch Harsdorf - Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2014 - 11 O 482/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2016 - I - 4 U 122/14 -
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