BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 216/02 vom29. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsenund die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des OberlandesgerichtsHamm vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 112.011,78 Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulas-sungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl vonFällen stellen kann.Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß das Tätigwerden für denfremden Betrieb mit der Folge des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 2 SGBVII und der Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII keine Eingliederung - 3 -mehr in den Betrieb voraussetzt. Demgegenüber hatte der Senat in seiner(ständigen) Rechtsprechung zu § 636 RVO (vgl. etwa Urt. v. 25. September1990 - VI ZR 285/89 - VersR 1990, 1409 m.w.N.) auf die Eingliederung desVerunglückten in den Unfallbetrieb abgestellt, da es sich um eine Tätigkeit au-ßerhalb seines Stammbetriebs handele. Die Frage ist jedoch im vorliegendenFall nicht entscheidungserheblich, weil eine Eingliederung des Klägers in denUnfallbetrieb jedenfalls zu bejahen wäre. Dazu reicht es aus, daß er für diesenBetrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist undseine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daßsie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteilv. 22. Mai 1984 - VI ZR 234/82 - VersR 84, 736, 737 m.w.N.); eine Beziehungzu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als diejenige eines Arbeitnehmers zuqualifizieren ist, ist für eine solche Eingliederung nicht erforderlich; insbesonde-re muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Artzum Unfallbetrieb vorliegen (Senat aaO). Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist der Kläger bei seiner Hilfeleistung beim Verladen der Türenausschließlich für den Unfallbetrieb tätig geworden. Damit ist auch seine Ein-gliederung zu bejahen.MüllerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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