BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 216/05 Verk374ndet am: 13. M344rz 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO 247 16 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblink-licht eine Reaktionsaufforderung f374r andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Ge-schwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 216/05 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. M344rz 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2005 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall in Anspruch, der sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr au337erhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstra337e ereignet hat. Der Kl344ger wollte dort mit einem LKW Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck hielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Stra337e an und stieg aus. In diesem Moment wurde er von dem vom Beklagten zu 3 ge-f374hrten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kleintransporter der Beklagten zu 2 erfasst, der die Stra337e in der Gegenrichtung befuhr. Der Kl344ger 1 - 3 - wurde bei diesem Unfall schwer verletzt, w344hrend sein LKW unbesch344digt blieb. - 4 - Der Kl344ger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem F374hrerhaus die Warnblinkanlage des LKW eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich mit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zu-dem 374berh366ht gewesen sei, der sp344teren Unfallstelle gen344hert. 2 3 Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 3 sei urspr374nglich mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese angesichts des am Fahrbahnrand stehenden LKW des Kl344gers auf 74 km/h verringert. Als der Beklagte zu 3 sich dem LKW bis auf 50 m gen344hert gehabt habe, sei der Kl344ger pl366tzlich r374ckw344rts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen. Der Unfall sei deshalb f374r den Beklagten zu 3 unvermeidbar gewesen. Der Kl344ger hat unter Ber374cksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 25.564,59 200 (= 50.000 DM), eine monatliche Schmer-zensgeldrente von 76,69 200 (= 150 DM), eine weitere monatliche Rente von 153,39 200 (= 300 DM) f374r vermehrte Bed374rfnisse zuz374glich eines insoweit ent-standenen R374ckstandes von 3.067,75 200 (= 6.000 DM) sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten f374r alle zuk374nftigen materiellen und immate-riellen Sch344den - ebenfalls unter Ber374cksichtigung eines h344lftigen Mitverschul-dens - geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht folgt zwar den Feststellungen des Landgerichts, dass der Kl344ger bereits vor dem Unfall die Warnblinkanlage des LKW einge-schaltet gehabt habe. Auch w344re der Unfall nach den Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen in dem Unfallrekonstruktionsgutachten sowohl vermeidbar gewe-sen, wenn der Beklagte zu 3 sich der Unfallstelle statt mit einer Geschwindigkeit von 74 bis 78 km/h lediglich mit einer solchen von 45 km/h gen344hert h344tte als auch dann, wenn er auf die nur zur H344lfte ge366ffnete LKW-T374r mit einer Voll-bremsung reagiert h344tte. Der Beklagte zu 3 sei jedoch nicht verpflichtet gewe-sen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bei den am Unfalltag herrschen-den guten Rahmenbedingungen auf der 374bersichtlichen Landstra337e mit einer zul344ssigen H366chstgeschwindigkeit von 100 km/h auf ein derart niedriges Niveau herabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung sei auch nicht von der eingeschalteten Warnblinkanlage ausgegangen. Damit habe der Kl344ger den Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden (Unterstreichung vom Beru-fungsgericht) LKW aufmerksam machen wollen. Eine weitergehende Bedeu-tung habe das Einschalten der Warnblinkanlage auch aus der Sicht des Beklag-ten nicht haben k366nnen, weil es an anderen Ursachen f374r das Einschalten der Anlage, wie z.B. Menschen auf der Fahrbahn o.344., erkennbar gefehlt habe. Von der zur H344lfte ge366ffneten LKW-T374r sei keine Reaktionsaufforderung zu einer Vollbremsung ausgegangen, da der Beklagte zu 3 bis zu diesem Zeitpunkt ha-be davon ausgehen d374rfen, dass der Fahrer des LKW die T374r erst nach dem Passieren des entgegenkommenden Fahrzeuges vollst344ndig 366ffnen und aus-steigen w374rde. Auch wenn die Beklagten nicht den ihnen nach 247 7 Abs. 2 StVG - 6 - a.F. obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls f374r den Beklagten zu 3 h344tten erbringen k366nnen, scheide dennoch eine - wenn auch nur anteilige - Haftung der Beklagten aus, weil die von dem Kleintransporter ausgehende Be-triebsgefahr ebenso wie ein etwaiges leichtes Verschulden des Beklagten zu 3 hinter dem groben Sorgfaltsversto337 des Kl344gers zur374cktrete. Es sei v366llig un-verst344ndlich, dass der Kl344ger bei den bestehenden guten Sichtverh344ltnissen das F374hrerhaus seines LKW verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, dass er die Stra337e gefahrlos betreten konnte. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374-fung stand. 6 Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 3 - auch unter Ber374cksichtigung der eingeschalteten Warn-blinkanlage an dem LKW - nicht verpflichtet war, die festgestellte Geschwindig-keit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu erm344337i-gen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb 366ffnende Fahrert374r mit einer Vollbremsung zu reagieren. 7 1. Unter den Umst344nden des Streitfalles war das Einschalten des Warn-blinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW aufmerksam zu machen. 8 Nach 247 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf au337er beim Liegenbleiben mehrspu-riger Fahrzeuge an un374bersichtlichen Stellen (247 15 StVO) und beim Abschlep-pen von Fahrzeugen (247 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gef344hrdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. 9 - 7 - bei Ann344herung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwin-digkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Stra337en. Das Einschal-ten des Warnblinklichts ist dagegen grunds344tzlich unzul344ssig, wenn keine kon-krete Gef344hrdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO 247 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Stra337enverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO 247 16 Rn. 13a). 2. Ob im Streitfall diese Voraussetzungen im Hinblick auf den nach den getroffenen Feststellungen auf einer 374bersichtlichen Landstra337e am Fahrbahn-rand stehenden, f374r den herannahenden Verkehr gut erkennbaren LKW vorla-gen, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob auch von einem unzu-l344ssigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung f374r andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann, die Geschwindigkeit zu verlangsa-men und sich bremsbereit zu halten. 10 Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat der Kl344ger durch das Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen wollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren LKW aus-gehende Gefahr hat sich jedoch im Streitfall nicht realisiert. F374r den Beklagten zu 3 stellte der LKW noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner Sicht auf der Gegenfahrbahn stand. Realisiert hat sich vielmehr die Gefahr, die davon ausgegangen ist, dass der Kl344ger unter Missachtung des entgegenkom-menden Verkehrs ausgestiegen und auf die Fahrbahn gesprungen ist. Die Re-vision macht selbst nicht geltend, dass der Kl344ger mit dem Einschalten der Warnblinkanlage den herannahenden Gegenverkehr vor seinem beabsichtigten Aussteigen warnen wollte, zumal der Kl344ger ohnehin erst aussteigen durfte, 11 - 8 - wenn er sicher sein konnte, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht gef344hrdete (vgl. 247 14 Abs. 1 StVO). Dabei hatte er grunds344tzlich auch auf Fahr-zeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534). 12 3. Der Beklagte zu 3 war auch aus sonstigen Gr374nden nicht gehalten, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges unter die festgestellten 74 bis 78 km/h wei-ter herabzusetzen, sich bremsbereit zu halten oder bereits auf die nur zur H344lfte ge366ffnete LKW-T374r mit einer Vollbremsung zu reagieren. Der flie337ende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des 247 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er muss daher, wenn f374r ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im hal-tenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke T374r ein wenig 366ffnen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf je-doch darauf vertrauen, dass die T374r nicht pl366tzlich weit ge366ffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Deshalb ist die Beurteilung des Berufungsge-richts, der Beklagte zu 3 habe unter den gegebenen Umst344nden davon ausge-hen d374rfen, dass der Fahrer des LKW die T374r erst nach seiner - des Beklagten zu 3 - Durchfahrt vollst344ndig 366ffnen und aussteigen w374rde, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 13 4. Schlie337lich ist auch kein Rechtsfehler erkennbar, soweit das Beru-fungsgericht im Rahmen der Abw344gung die Betriebsgefahr des vom Beklagten 14 - 9 - zu 3 gef374hrten Kleintransporters vollst344ndig hinter dem Mitverschulden des Kl344-gers hat zur374cktreten lassen. - 10 - Die Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB oder des 247 17 StVG ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Um-st344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344s-sige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/05 - jeweils m.w.N., z.V.b.). 15 Diesen Grunds344tzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Ab-w344gung gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf die gesteigerten Sorgfaltsanforde-rungen des 247 14 Abs. 1 StVO rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht einen groben Sorgfaltsversto337 des Kl344gers angenommen und es als v366llig unverst344ndlich bezeichnet hat, dass dieser bei den bestehenden guten 16 - 11 - Sichtverh344ltnissen das F374hrerhaus seines LKW verlassen hat, ohne sich mit einem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Stra337e gefahrlos betreten konnte. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 09.02.2005 - 5 O 261/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2005 - 14 U 51/05 -
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