BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 216/06 vom 17. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 28. November 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens haben die Beklagten zu tragen, und zwar die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 69 % und der Beklagte zu 1 dar374ber hinaus zu 31 % allein. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 2 - 3 - zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 3 Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausf374hrungen der Beklagten zur Rechtsgrunds344tzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revi-sion nicht rechtfertigt. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 - Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 O 126/05 - - 4 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.10.2006 - 15 U 58/06 -
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