BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 216/07 vom 8. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Flensburg vom 10. Juli 2007 durch Beschluss nach 247 552a Satz 1 ZPO zur374ckzuwei-sen. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten eine restliche Invalidit344ts-entsch344digung aus einer Unfallversicherung. 1 Er unterhielt bei der Beklagten zun344chst gem344337 Versicherungs-schein vom 25. Juni 1999 eine private Unfallversicherung. Am 1. Juli 2000 erlitt er einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes sei-nes linken Knies. Diese Verletzung f374hrte damals nicht zu einer Invalidi-t344tsfeststellung. 2 - 3 - 3 Im August 2003 beantragte der Kl344ger den Abschluss einer neuen Unfallversicherung bei der Beklagten, die am 2. September 2003 einen neuen Versicherungsschein ausstellte. Am 20. April 2004 erlitt der Kl344ger einen weiteren Unfall, bei dem er erneut am linken Kniegelenk erheblich verletzt wurde. Die Beklagte zahlte dem Kl344ger f374r die Folgen dieses Unfalls eine Invalidit344tsentsch344-digung und brachte den streitgegenst344ndlichen Betrag von 3.150 200 in Abzug, weil nach der Stellungnahme des behandelnden Arztes der fr374he-re Kreuzbandriss zu 25% an der Invalidit344t mitwirkte. Die Beklagte beruft sich insoweit auf Nr. 3 der dem Vertragsverh344ltnis zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000), die auszugs-weise lautet: 4 "Als Unfallversicherer leisten wir f374r Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereig-nis verursachten Gesundheitssch344digung oder deren Fol-gen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidit344t der Prozentsatz des Invalidit344tsgrades 205 entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Betr344gt der Mit-wirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Min-derung." Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klagean-trag weiter. 5 II. Die Voraussetzungen f374r die Zur374ckweisung der Revision im Beschlussverfahren nach 247 552a ZPO Satz 1 sind erf374llt. 6 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. 7 - 4 - 8 a) Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen abh344ngt. Erforderlich ist weiter, dass deren Ausle-gung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2 b) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Streit 374ber die Beant-wortung der vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltenen Fra-ge, ob fr374here Unf344lle auch dann anspruchsmindernd zu ber374cksichtigen sind, wenn sie w344hrend der Versicherungsdauer eingetreten sind und die Fristen f374r die Geltendmachung von Anspr374chen bereits verstrichen sind. Abweichende Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vermag weder das Berufungsurteil noch die Revisionsbegr374ndung aufzuzeigen. 9 b) Mit Blick darauf besteht auch kein Anlass, zur Fortbildung des Rechts gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO Leits344tze f374r die Ausle-gung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 aufzustellen, wenngleich eine h366chst-richterliche Entscheidung zu der vorgenannten Frage noch nicht ergan-gen ist. 10 c) Schlie337lich ist in Ermangelung obergerichtlicher Entscheidungen zu der in diesem Einzelfall strittigen Rechtsfrage keine Divergenz gege- 11 - 5 - ben, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO gebieten k366nnte. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat zutreffend die Beklagte f374r berechtigt gehalten, nach Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 den Prozentsatz des Invalidit344tsgrades entspre-chend dem Anteil der Vorsch344digung durch den fr374heren Kreuzbandriss um 25% zu mindern. 12 a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei ohne genauere Pr374fung von einer Krankheit oder einem Gebrechen aus-gegangen. 13 aa) Eine Krankheit i.S. von Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 - die mit 247 8 AUB 1994 fast w366rtlich 374bereinstimmt - liegt dann vor, wenn ein regel-widriger K366rperzustand besteht, der 344rztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, der eine einwandfreie Aus374bung normaler K366rperfunktionen (teilweise) nicht mehr zul344sst (Grimm, Unfallversicherung 4. Aufl. 247 3 AUB 99/ 247 8 AUB 88/94 Rdn. 2 m.w.N.; Kloth, Private Unfallversicherung Kapitel J Rdn. 5 f.; Knappmann in: Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 8 AUB 94 Rdn. 4). Demgegen374ber sind Zust344nde, die noch im Rahmen der medizi-nischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine ge-wisse Disposition f374r Gesundheitsst366rungen bedeuten (Knappmann aaO). 14 bb) Erstmals in der Revisionsinstanz versucht der Kl344ger, dem im Jahre 2000 erlittenen Kreuzbandriss die Qualit344t einer mitwirkenden Vor- 15 - 6 - sch344digung abzusprechen. Selbst wenn der Kreuzbandriss nicht st344ndi-ger 344rztlicher Behandlung bedurfte und dem Kl344ger keine weiteren Be-schwerden verursachte, ist er als Gebrechen einzustufen, weil er nach der von den Vorinstanzen zugrunde gelegten und von dem Kl344ger nicht angezweifelten Stellungnahme des behandelnden Arztes an der Instabili-t344t und Bewegungseinschr344nkung des linken Kniegelenks mitgewirkt hat. Der fr374here Kreuzbandriss hat demnach f374r das Kniegelenk nicht nur, wie die Revision meint, zu einer erh366hten Schadensanf344lligkeit gef374hrt. Tr344gt - wie hier - eine fr374her erlittene K366rperverletzung auch ohne zwi-schenzeitliche Beschwerden zur Verst344rkung der gesundheitlichen Fol-gen eines sp344teren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten Sinne zu sehen. Davon ist der Kl344ger in den Vorinstanzen selbst ausge-gangen. Die Anrechnung der Vorsch344digung durch den fr374heren Kreuz-bandriss hat er nur deshalb beanstandet, weil ihm der erste Unfall zu ei-nem Zeitpunkt zustie337, als er bereits 374ber Unfallversicherungsschutz ver-f374gte. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich ein Vorschaden auch dann anspruchsmindernd auswirken kann, wenn er auf einem fr374heren Unfall beruht. Dabei ist es unerheblich, ob sich der fr374here Unfall w344hrend der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages oder vorher ereignete (so auch Grimm aaO Rdn. 3; Kloth aaO Rdn. 10 m.w.N.). Die Sichtweise des Kl344gers findet in Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 kei-ne St374tze. 16 aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die 17 - 7 - Verst344ndnism366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-sen an (Senatsurteile BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85, jeweils m.w.N.). bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung der Nr. 3 Satz 2 AUB 2000 so, dass un-fallfremde Krankheiten und Gebrechen grunds344tzlich zu seinen Lasten gehen, n344mlich zu einer K374rzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidit344t f374hren. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankhei-ten und Gebrechen, wenn und soweit sie Folge eines fr374heren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. BGHZ 137, 247, 253 m.w.N. zu 247 10 AUB 61). Dabei stellt der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht darauf ab, ob die Krankheit oder das Gebre-chen, die sich auf die Folgen eines Unfalls auswirken, durch diesen aber nicht verursacht worden sind, auf einem fr374heren Unfall oder sonstigen Umst344nden beruhen. Er unterscheidet entgegen der Ansicht der Revision nicht den Begriff der Krankheit oder des Gebrechens von dem eines Un-falls. Vielmehr differenziert er danach, ob ein vor dem Unfall erlittener Gesundheitsschaden die Unfallfolgen verst344rkt oder nicht. 18 cc) Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennba-re Zweck der Klausel daf374r, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund fr374he-rer Unf344lle, selbst wenn diese w344hrend der Laufzeit des Unfallversiche-rungsvertrages passierten, anspruchsmindernd zu ber374cksichtigen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt schon aus Nr. 3 Satz 1 AUB 2000, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz f374r Unf344lle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch f374r unfallfremde Ursachen von Gesundheitssch344digungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder 19 - 8 - schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition des Unfalls in Nr. 1.3 AUB 2000 impliziert diese Abgrenzung, indem sie den Unfall als Kausalreihe beschreibt, die mit einem pl366tzlich von au337en auf den K366rper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu ei-ner Gesundheitssch344digung f374hrt. F374r bereits bestehende Sch344den kann ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls f374r ihre Verschlimmerung. Auch die Bestimmungen 374ber die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen in Nr. 2 AUB 2000 stellen auf eine Kausal-reihe ab, die mit dem Unfall beginnt und zur jeweiligen Leistung f374hrt (Grimm aaO Rdn. 1). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwar-tet demgem344337 nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz in-soweit bietet, als bereits vor dem Unfall bestehende k366rperliche Beein-tr344chtigungen sich auf die Unfallfolgen auswirken. Eine solche Erwartung hat er auch dann nicht, wenn die Vorsch344digung auf einem fr374heren Un-fall beruht, selbst wenn dieser w344hrend des Versicherungsverh344ltnisses passierte. Hier d374rfte im 334brigen der erste Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien nach den in dem zweiten Versicherungsschein enthaltenen Vermerk mit Zahlung des Erstbeitrages und damit vor dem in Rede stehenden Unfall beendet gewesen sein - wie bereits das Amtsge-richt angenommen hat. - 9 - 20 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. August 2009. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Hinweis: Die Revision ist zur374ckgenommen worden. Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 63 C 76/06 - LG Flensburg, Entscheidung vom 10.07.2007 - 1 S 1/07 -
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