BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 216/12 vom 25. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. K azele beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Strei twert - wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz - zutreffend auf 62.000 festgesetzt. Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf § 41 Abs. 2 GKG (12 x 2 . bestanden i m Zeitpunkt der Klage e inreichung Rückstände von sieben Monaten, die als bezifferter Klageantrag hinzuzurechnen sind (7 x 2 . Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nur ein Jahresbetrag anzusetzen (12 x 2 . das Berufungsgericht die rückständigen und die im Laufe des Verfahrens fällig 1 2 - 3 - geworden en Beträge zusammengefasst hat, beeinflusst die Streitwertfestse t- zung nicht. Czub Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 19.05 .2010 - 14 C 147/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2012 - 63 S 359/10 -
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