BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 1 6 /1 3 v om 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Milger , sowie die Ric h- ter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulas sung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszula s- sungsgründe vor. Die an die " Vergleichbarkeit " der zur Begründung eines Mie t- erhöhungsverlangens genannten Wohnungen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB) zu stellenden Anforderungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem dahin geklärt, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und eine Übereinstimmung oder gar " Identität " in allen wesentlichen Wohnwertmerkm a- len n icht zu fordern ist (BVerfG E 53, 352, 359 f f.; BVerfG, NJW - RR 1993, 1485 f.; jeweils zu § 2 Abs. 2 M H G ). D enn d as Mieterhöhungsverlangen soll den Mieter lediglich in die Lage versetzen, der Berechtigung des Mieterh ö- hungsverlangens nachzugehen und diese zum indest ansatzweise nachzuvol l- ziehen (Senatsurteil vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10, 12; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin 1 2 - 3 - vom 12. April 2011 den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen g e- nügt und materiell begründet ist. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler der tatrichterliche n Würdigung der Vorinstan zen, dass die im Mieterhöhungsverlangen genannten Vergleichswo h- nungen mit der Wohnung der Beklagten " vergleichbar " sind , nicht auf. Insb e- sondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean standen, dass das Berufung s- gericht dem Umstand keine entscheidende Bedeut ung beigemessen hat , dass zur Wohnung der Beklagten neben den Räumen im zweiten Obergeschoss (178 qm) noch weitere zu Wohnzwecken nutzbare Räume (62 qm Mansarde) im Dachgeschoss gehören, die nur über das Treppenhaus erreich bar sind . Di e- se Besonderheit der Wohnung der Beklagten ändert ersichtlich nichts daran, dass die Verglei c hswohnungen, bei denen es sich ebenfalls um groß zügig b e- messene Altbauwohnungen vergleichbarer Lage handelt , einer ähnlichen und somit vergleichbaren Kategorie zuzurechnen sind. S oweit die Mansar denzi m- mer einen geringere n Wohnkomfort aufweisen , weil sie nicht so gut ausgesta t- tet sind wie die Hauptwohnung und nur über das Treppenhaus erreichbar sind, mögen diese (nur ¼ der Gesamtwohnfläche betreffenden) Nachteile einen g e- wissen Abschlag rechtfertigen, wie ihn der Sachverständige später in seinem Gutachten bezüglich dieses Teils der Wohnung vorgen ommen hat. Dies hindert es indes nicht, die in dem Mieterhöhungsverlangen genannten Wohnungen als " vergleichbar " im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB anzusehen. Denn die A n- gabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlan gen dient nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die La ge versetzen, dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens außerdem eines ausdrücklichen Hinweises der 3 4 - 4 - Klägerin bedurfte, dass die Vergleichswohnungen n icht über außerhalb der Wohnung liegende Mansardenzimmer verfügten, kann dahinstehen, da die Kl ä- gerin dies e Umstände in dem Mieterhöhungsverlangen vom 12. April 2011, das das Beru fu ngsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mitgeteilt hat . Entge gen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht bei der Mieterhöhung auch nicht von einer unzutreffenden Wohnfläche ausgegangen , weil es nicht die im ursprünglichen Mietvertrag genannte Wohnungsg röße z u- grunde gelegt hat. Bereits das Amtsgerich t ha t darauf abgestellt, dass die Fl ä- che später durch Ausbau vergrößert und neu vermessen wurde. D en im A n- schluss daran g ewechselten Schriftsätze n hat es eine verbindliche Festlegung der Wohnfläche entnommen. Ein Rechtsfehler diese r tatrichterlichen Würdigung ist nicht erkennbar; übergangenen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. 5 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 C 948/10 (23) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2013 - 2 - 17 S 51/12 - 6
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