BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 216/13 Verkündet am: 27. März 2015 Langendörfer - Kunz Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 94, 95, 912, 921 a) An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Mite i- gentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein - )Eigentum der Nachbarn. b) Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermau ern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil - )Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. WasserStrÜbergangVtr § 1 Nr. 1 Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 1. April 1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist. BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 216/13 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt erin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel für Recht erk annt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückve rwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Klägerin, eine Immobiliengesellschaft des Landes Berlin, gehört ein Ufergrundstück an der Spree im früheren Ostteil von Berlin. Die Spree ist eine Binnenwasserstraße , die als Bundeswasserstraße im Eigentum der b eklagten Bundesrepublik Deutschland (fortan: Beklagte) steht. Sie verläuft vor dem Grundstück der Klägerin entlang einer Ufermauer, die zwischen 1907 und 1910 durch den Magistrat der Königlichen Haupt - und Residenzstadt Berlin, der das Grundstück damals ge hörte, errichtet wurde. Nach den Ergebnissen einer Grenzvermessung befindet sich die Krone der Ufermauer auf dem Ufergrun d- stück der Klägerin. Das Fundament der Mauer setzt in ihrem sichtbaren Teil auf einer unter dem Wasser spiegel befindlichen schrägen Spu ndwand auf, die i h- rerseits schräg in das Gewässerbett der Spree eingebracht ist und dort gründet. 1 - 3 - Die Parteien streiten wegen der damit verbundenen Unterhaltungs - und Sani e- rungskosten um das Eigentum an dieser Ufermauer. Die Klägerin hält sie für Bundeseig entum, die Beklagte meint hingegen, die Ufermauer gehöre der Kl ä- gerin. Das Landgericht hat die auf Feststellung des Alleineigentums der B e- kla g ten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht der Klage - unter Zurückwe isung des weitergehenden Recht s- mittels - aus einem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag stattgegeben und hälftiges Miteigentum der Parteien an der Mauer festgestellt. Mit ihren von dem Senat zugelassenen Revisionen möchten beide Pa r- teien die Fest stellung des Alleineigentums der jeweils anderen Partei an der Ufermauer erreichen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Ufermauer sei eine Grenz anlage im Sinne von § 921 BGB und stehe als solche im hälftigen Miteigentum der Parte i- en. Eine Einordnung als Scheinbestandteil im Eigentum der Klägerin scheitere daran, dass sie nicht zum nur vorübergehenden Verbleib auf dem Gewässe r- bett der Spree bestimmt gewesen sei. Die Mauer sei auch nicht unter dem G e- sichtspunkt eines Überbaus als wesent licher Bestandteil insgesamt entweder dem der B eklagten gehörenden Gewässerbett der Spree oder dem Ufergrun d- stück der Klägerin zuzurechnen. Die Annahme eines Überbaus zu Lasten des Ufergrundstücks scheitere daran, dass die Mauer von der damaligen Eigent ü- me rin des Ufergrundstücks errichtet worden sei . Einem Überbau zu Lasten des Gewässergrundstücks der Beklagten stehe entgegen, dass die Mauer als eine Art umgekehrter Überbau nicht von dem Ufergrundstück auf das Gewässe r- 2 3 4 - 4 - bett der Spree, sondern von diesem au s auf das Ufergrundstück gebaut worden sei. Außerdem seien Mauern begrifflich n icht als Gebäude im Sinne des § 912 BGB anzusehen. Die Mauer stehe auch nicht auf Grundlage des Bundeswa s- serstraßengesetzes oder anderer öffentlich - rechtlicher Regelungen im All eine i- gentum der Beklagten. Hierbei könne es auf sich beruhen, ob das Ufergrun d- stück einschließlich der Mauer Zubehör der Spree im öffentlich - rechtlichen Si n- ne sei. Die Zubehöreigenschaft führe nicht ohne W eiteres zu einer Enteignung des bisherigen Berechti gten zu Gunsten der B eklagten . II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheide n- den Punkten nicht stand. Zur Revision der Beklagten : Die Revision der Beklagten ist begründet . D ie Annahme des Berufung s- gerichts, die Ufermauer s tehe in hälftigem Miteigentum der Parteien, weil sie eine Grenzanlage sei , ist rechtsfehlerhaft. Eine Grenzanlage steht nicht im Mi t- eigentum, sondern im entlang der Grenze lotrecht geteilten (Allein - )Eigentum der Grundstücksnachbarn . 1. N ach nahezu einhe lliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung besteht an einer Grenz anlage vertikal gespaltenes Eigentum entsprechend dem Verlauf der Grundstücksgrenze (vgl. RGZ 162, 209, 212; OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190 , 191 f. und NJW - RR 1991, 656, 657 mwN; LG Gieß en, NJW - RR 1995, 77; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 921 Rn. 10; Erman/A. Lorenz, BGB, 14. Aufl., § 921 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 921 Rn. 4; PWW/Lemke, BGB, 9. Aufl., § 921 Rn. 9; MüKoBGB /Säcker, 6. Aufl., § 921 Rn. 5 ; Soergel/B aur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rn. 8 ; Stau dinger/Roth, BGB 5 6 7 8 - 5 - [2009], § 921 Rn. 17; aA Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 S. 15 ff.). Der Senat hat die Frage bislang nicht allgemein entschieden (Urteile vom 25. Mai 1984 - V ZR 19/82, BGHZ 91, 282, 287 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 4), ist dem aber für den ungefällten Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB (Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 21 f.) und - bei einem un entschuldigten Überbau - für die Kommunmauer vor dem Anbau durch den N achbarn gefolgt (Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12 , NJW - RR 2014, 973 Rn. 25 f.) . 2. Für eine Ufermauer zwischen dem Ufergrundstück und dem Gewässer gilt nichts anderes. a) Die Befugnis zur gemeinsamen Benutzung und die Verpflichtung zur gemeinsamen Unterhaltung einer Grenzeinrichtung nach den § § 921, 922 BGB besagen über die Eigentumsverhältnisse nichts. Der Gesetzgeber ist bei Scha f- fung d er genannten Vorschriften davon ausgegangen, dass die Eigentumsve r- hältnisse an Grenzeinrichtung en of t nicht eindeutig und nicht einfach festzuste l- len sind. Er hat im Interesse einer praxisnahen Lösung gerade nicht den Ve r- such unternommen, die Eigentumsverhältnisse zu klären , sondern sich dafür entschieden, die praktisch wichtigen Fragen der Benutzung , d e r Unterhaltung und einer möglichen Entfernung der Grenzeinrichtung unabhängig von der E i- gentumslage und möglichem Streit hierüber zu regeln (vgl. Motive III S. 274 f. und Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 4) . Damit bleiben für d as Eigentum an einer Grenzanlage die Regelungen in § 946, § 94 Abs. 1 und § 905 Satz 1 BGB maßgebend, aus denen sich der Grundsatz der d- stückseigentümer derjenige Teil der Grenzei nrichtung gehört, der sich auf se i- nem Grundstück befindet ( vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 21 f. - Grenzbaum) . 9 10 - 6 - b) E ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem Vergleich zu einer Kommunmauer nichts anderes . Ric htig ist zwar, dass an einer solche n Mauer hälftiges Miteigentum beider Grundstückseigentümer bestehen kann (Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 26). Hälftiges Miteigentum entsteht an einer Kommunmauer aber nur, wenn ein A n- bau tatsächlich erfolgt (Senat, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 178/56, BGHZ 27, 197 , 199 , vom 2. Februar 1965 - V ZR 247/62, BGHZ 43, 127 , 129 und 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 26) . Denn erst dadurch wird die Mauer zum wesentlich en Bestandteil zweier Gebäude . Diese Beso n- derheit bei der Kommunmauer ist der Grund dafür, dass an ihr mit dem Anbau hälftige s Miteigentum entsteht . Zu einem solchen Anbau kann es bei einer Ufermauer , von hier nicht einschlägigen Ausnahmen wie Hafen - oder Schle u- senanlagen abgesehen, nicht kommen . Darum kann die Ufermauer an einer Wasserstraße des Bundes weder als Kommunmauer angesehen noch einer solche n gleich gestellt werden. Zur Revision der Klägerin : Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Na ch den bisherigen Fes t- stellungen lässt sich Alleineigentum der Beklagten an der Ufermauer nicht au s- schließen . Diese kann , was das Berufungsgericht übersehen hat, nach den ö f- fentlich - rechtlichen Bestimmungen über die Entstehung und die Zuordnung des Eigentu ms an Bundeswasserstraßen im früheren Ostteil von Berlin mit dem E i- gentum an der Spree auch das Eigentum an der Mauer als deren Zubehör e r- worben haben. 1. Die Beklagte hat das Eigentum an dem Teilstück der Spree, an dem das Grundstück der Klägerin liegt , mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 kraft G e- setzes erworben. An diesem Tag ist im früheren Ostteil von Berlin nach Art. 8 EinigungsV unter anderem § 1 WaStrVermRG in Kraft getre ten, nach dessen 11 12 13 14 - 7 - Satz 1 die bisherigen Reichswasserstraßen als Bundeswasserstraße n Eige n- tum des Bundes sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen als die speziell e- ren Regelungen den allgemeinen Regelungen über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums vor. Die Zuordnungsvorschriften setzen zwar voraus, dass in der DDR Volkseigentum an den zugeordneten Vermögenswerten entstanden ist und schaffen es nicht (Senat, Urteile vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231 und vom 7. Dezember 2012 - V ZR 1 80/11, NJW 2013, 1236 Rn. 26). An der Spree war aber Volkseigentum entstanden, weil s ie mit dem 1. April 1921 Reichseigentum geworden war. Das ergibt sich aus § 1 Nr. 1 und der Anlage A des Staatsvertrags betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (fortan Staatsvertrag oder WasserStrÜbe r- gangVtr ), wonach die Spr ee zur Reichswasserstraße und als solche Eigentum des Reichs wird. Diese Regelung ist durch Absatz 1 des Ratifikationsg esetz es vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) mit Wirkung vom 1. April 1921 als (Reichs - )Gesetz in Kraft gesetzt word en . In der Anlage A des Staatsvertrags ist die Spree in dem hier relevanten Abschnitt als auf das Reich zu übertragende Wasserstraße genannt. Daran knüpft § 1 Satz 4 WaStrVermRG für die Zuor d- nung der Spree als Bundesvermögen an. 2. Mit dem Eigentum an der Spree kann die Bekla gte auch das Eigentum an der Ufermauer erlangt haben . a) D er Übergang des Eigentums an einer Wasserstraße nach Art. 8 Ein i- gungsV umfasste gemäß § 1 Satz 4 WaStrVermRG mit § 1 Nr. 1 Satz 2 WasserStrÜbergangVtr alle Bestandteile und das gesamte für die Ve rwaltung erforderliche Zubehör, insbesondere an Grundstücken. De n Eigentumserwerb hinderte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Ufe r- mauer nach den bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen, wenn nicht überwiegenden Teil auf einem Grundstück befinde t , das bei Wirksamwerden der Übertragung der Wasserstraße auf das Reich am 1. April 1921 nicht dem 15 16 - 8 - an dem Staatsvertrag beteiligten Freistaat Preußen, sondern der Stadt Berlin gehörte. Der in dem Staat s vertrag vereinbarte Eigentumsü bergang trat nämlich auch ein, wenn den Ländern (Privat - ) Ei gentum an den übertragenen Binne n- wasserstraßen und ihrem Zubehör nicht zustand. Das betraf nicht nur den Fall, dass an den Binnenwasserstraßen kein bürgerlich - rechtliches, sondern öffen t- lich - recht liches Eigentum ( BGH, Urteil vom 28. Mai 1976 - III ZR 186/72, BGHZ 67, 152, 155) oder nur ein staatliches Zugriffsrecht (S e- nat, Urteil vom 25. Juni 1958 - V ZR 275/56, BGHZ 28, 34, 37 und BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 266/87, BGHZ 108, 110, 112 ) bestand. Das Reich und damit die Beklagte erwarb solche Wasserstraßen mitsamt ihrem Zubehör nach § 1 Nr. 1 Abs. 2 und § 2 Buchstabe c WasserStrÜbergangVtr auch, wenn sie im privaten Eigentum un beteiligter Dritter standen ( Senat, Urteil vom 26. Februar 1958 - V ZR 123/56, BGHZ 26, 384, 385 f.; Friesecke, Bundeswa s- serstraßengesetz, 6. Aufl., Einl. Rn. 19 aE). Etwaiges Privateigentum Dritter musste zugunsten des verfassungsrechtlich begründeten Eigentums des Reichs zurücktreten ( vgl. Erläuterung des Staatsvert rags in der Begründung zum Entwurf des Ratifikationsgesetzes zu dem Staatsvertrag [fortan Erläut e- rung des Staatsvertrags ] in Verhandlungen des Reichstages, Ba nd 367 Nr. 2235 S. 22 f. zu § 1 des Staatsvertrags ; Friesecke, Recht der Bundeswa s- serstraßen, 1962 , S. 62 ) , nach § 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Buchstabe c Satz 3 WasserStrÜbergangVtr gegen eine Entschädigung nach Maßgabe des Lande s- enteignungsrechts . b ) Die Ufermauer , um deren eigentumsrechtliche Zuordnung die Parteien streiten, kann Bestandteil oder Zubehör der Spree in Sinne dieser Vorschriften sein. aa) Der Staatsvertrag beschreibt den Umfang der Zuweisung des - jetzt in jedem Fall bürgerlichen - rechtlichen - Eigentums an diesen Wasserstraßen in § 1 Nr. 1 Satz 2 unter Verwen dung der auch im b ürgerlichen Recht gebrauchten 17 18 - 9 - e- griffe im bürgerlich - rechtlichen Sinne zu verstehen wären. Ihre Auslegung wird vielmehr durch den öffentlich - rechtlichen Zweck der Vorschrift bestimmt. bb) Mi t dem Regelungsauftrag in Art. 97 und 171 WRV und dem diese n umsetzenden Staatsvertrag sollten die verkehrswichtigen Wasserwege des Reichs wegen ihrer infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zunehmend g e- wachsenen Verkehrsbedeutung und zur weiteren Stärkun g und Förderung des allgemeinen Wohls im gesamtstaatlichen Interesse in der Hand des Reichs ve r- einig t werd en (vgl. Erläuterung des Staatsvertrags in Verhandlungen des Reichstages, Band 367 Nr. 2235 S. 21). Dem Reich sollte nicht nur die zentrale Verwaltung des Verkehrs auf dem Wasser übertragen werden. Es sollte vie l- mehr auch volles privatrechtliches Eigentum mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten an den in seine Verwaltung übergehenden Wasserstraßen erla n- gen ( Erläuterung des Staatsvertrags in Verh andlungen des Reichstages, Band 367 Nr. 2235 S. 22 zu § 1 des Staatsvertrags ). Der innere Grund für diese Ve r- knüpfung von Eigentum und Verwaltung liegt in der praktischen Erleichterung der dem Reich - jetzt dem Bund - obliegenden Unterhaltung und Verwaltun g der Wasserstraßen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 266/87, BGHZ 108, 110, 117). Um dieses Ziel zu erreichen, sollte alles dasjenige in das Eigentum des Reichs überge hen , was der Verwaltung der Wasserstraße bisher schon diente. cc) Diese Voraus setzungen können entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch bei Ufermauern vorliegen. Weder § 1 WaStrVermRG noch der Staatsvertrag oder seine Erläuterung ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass Uferma uern von dem Übergang des Eigentums von Wasserstraßenzubehör generell aus g e- nommen sind . Dagegen spricht schon, dass der dem Träger einer Wasserstr a- ße erster Ordnung vorbehaltene Ausbau des Ufer s die Herstellung einer Ufe r- mauer umfassen und dass die Anlegun g einer künstlichen Wasserstraße die 19 20 - 10 - Anlegung auch einer Uferbefestigung in der Form einer Ufermauer erfordern kann. D er Bundesgesetzgeber sieht das nicht anders. Er hat in § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG bestimmt, dass zu den Bundeswasserstraßen auch die ihrer Un terha l- tung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke gehören. Das Bundeswasse r- straßengesetz regelt zwar nicht das Eigentum an den Wasserstraßen, sondern im Wesentlichen die öffentlich - rechtlichen Vorgaben für ihre Benutzung, ihre Verwaltung und ihren Ausbau, folgt aber bei der Beschreibung des Anwe n- dungsbereich s den Vorgaben des Staatsvertrags (dazu: Entwurfsbegründung in BT - Drucks. V/352 S. 19 f.) und enthält damit eine legislative Interpretation der in dem Staatsvertrag verwendeten Zubehör und B estandteil einer Wasserstraße. dd) Richtig ist allerdings, dass an die Qualifikation einer Ufermauer als Zubehör einer Wasserstraße strenge Anforderungen zu stellen sind. Als Zub e- hör einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Nr. 1 WasserStrÜbergangVtr kann eine Ufermauer nicht schon angesehen werden, wenn sie der Verkehrsfunktion der Wasserstraße nützlich ist, sondern nur, wenn sie für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Verkehrsfunktion auf Dauer erforderlich ist. Das folgt da r- aus, dass die Qualifika tion einer Ufermauer auf einem Ufergrundstück zur Te i- lenteignung kraft Gesetzes von dessen Eigentümer führt. Eine solche Teilen t- eignung lässt sich als Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum nur rechtfertigen, wenn die Ufermauer, wie es in der E rläuterung des Staatsvertrags und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke Nr. 2235 S . 22 zu § 1 des Staatsvertrags). ee) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts weder annehmen noch ausschließen. Das Ber u- fungsgericht hat bei der Frage nach dem Vorteil der Mauer als Grenzanlage im 21 22 - 11 - Sin ne von § 921 BGB festgestellt, die Mauer verhindere ein unkontrolliertes A b- tragen der Böschung am Grundstück der Kläger i n und sichere so eine ausre i- chend breite Fahrrinne und eine gute Schifffahrt auf der Spree. Eine Widmung und Notwendigkeit der Mauer für Zwecke der Wasserstraße Spree folgt hieraus nicht. O b die Mauer bei Wirksamwerden des Staatsvertrags am 1. April 1921 für die Nutzung und Verwaltung der Spree gewidmet und erforderlich war , lässt sich nur nach dem Zweck beurteilen, zu dem die Mauer seiner zeit errichtet worden ist. Dazu fehlen aber die erforderlichen Feststellungen. Für das Revis i- onsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen , dass die g e- nannten Voraussetzungen am 1. April 1921 vorgelegen haben . III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben . Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zu End entscheidung reif. Das B erufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue V erhandlung weist der S enat auf Folgendes hin: 1. Zunächst wird festzustellen sein, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Mauer von 1907 an errichtet worden ist. Wurde sie nach dem damals noch geltenden § 7 9 II 15 pr. ALR zum Ausbau des Spreeufers oder sonst zur Sicherung der Schiffbarkeit der Spree angelegt, kann sie am 1. April 1921 Z u- behör der Spree gewesen und damit Alleineigentum zunächst des Reichs und später der Beklagte n geworden sein. Voraussetzung dafür wäre allerdings eine plausible Erklärung dafür, dass die Maßnahme nach den getroffenen Festste l- lungen nicht von dem preußischen Staat, der als damaliger Gewässereigent ü- mer nach § 79 II 15 pr. ALR eine solche Maßnahme zu veranlassen gehabt hä t- te, sond ern von der Stadt Berlin als damaliger Eigentümerin des Ufergrun d- stücks durchgeführt worden ist. Sollte die Mauer durch die Stadt Berlin errichtet 23 24 - 12 - worden sein, um eine bessere Nutzung ihres Ufergrundstücks, insbesondere dessen Aufschüttung , zu ermöglichen, könnte die Mauer nicht als Zubehör der Spree angesehen werden. 2. Sollte die Ufermauer in erster Linie zur besseren Nutzung des Ufe r- grundstücks errichtet worden sein, wäre unter Berücksichtigung der vorgelegten Genehmigungsunterlagen und Vereinbarunge n zwischen dem Freistaat Pre u- ßen und der Stadt Berlin weiter festzustellen, ob der Freistaat Preußen de r E r- richtung der Mauer nur zugestimmt hat, um der Stadt Berlin einen Ausbau des Ufergrundstücks zu ermöglichen und weil die Gründung der Mauer im Gewä s- se rbett der Spree d i e Schiffbarkeit nicht beeinträchtigte (vgl. § 61 II 15 pr. ALR) oder ob er seine Zustimmung wegen - konkret festzustellender - begleitender substantieller Vorteile erteilt hat , die die Mauer für die Schiffbarkeit bot (vgl. u n- ten b) cc) ) . a) Im ersten Fall wäre die Mauer als infolge Zustimmung rechtmäßiger Überbau anzusehen. Sie stünde dann vollständig im Alleineigentum der Kläg e- rin. a a ) Anders als das Berufungsgericht meint, scheitert die Annahme eines rechtmäßigen Überbaus weder dar an, dass die Ufermauer kein Gebäude im Sinne von § 912 BGB ist , noch daran, dass es an n- (1) (a) Die Vorschrift des § 912 BGB sieht eine Duldungspflicht zwar nur für Gebäude vor. Im Schriftt um wird aber überwiegend , wenn auch mit unte r- schiedlicher Begründung angenommen, dass die Regelungen des Überbaus für andere größere Bauwerke gelten (Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 912 Rn. 8; Erman/Lorenz, BGB 14. Aufl., § 912 Rn. 2; HK - BGB/A. Staudinger, 8. Aufl., § 912 Rn. 5; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 912 Rn. 5; P a- landt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 912 Rn. 4 ; PWW/Lemke, BGB, 9. Aufl., § 912 25 26 27 28 - 13 - Rn. 5; Staudinger/Roth , BGB [2009], § 912 Rn. 6; Gunia, Grenzüberbau und Akzessionsprinzip, 2008 , S. 99; Tersteegen RNotZ 2006, 433, 435; Wolff - Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 55 I 1 Fn. 2; im Ergebnis ebenso: MüKoBGB/ Säcker , 6. Aufl., § 912 Rn. 4 f.; aA Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 24 S. 4 f.). In der Rechtsprechung ist eine entsprechende A nwendung von § 912 BGB auf eine Siloanlage bejaht (LG Meiningen, OLG - NL 1996, 281, 28 3 ), für den Damm eines Fischweihers (Senat, Urteil vom 22. September 1972 - V ZR 8/71, MDR 1973, 39 ) und eine Terrasse (Senat, Urteil vom 29. April 2011 - V ZR 174/10, NVw Z 2010, 1148 Rn. 15, 21) dagegen verneint worden. In der ersten der beiden Entscheidungen hat der Senat dahinstehen lassen, ob § 912 BGB im Grundsatz auch auf größere Bauwerke analog ang e- wendet werden könnte ( aaO ). In der zweiten Entscheidung ist er von de r Ge l- tung der Vorschrift auch für größere Bauwerke ausgegangen (aaO Rn. 15). D a- ran hält der Senat fest. ( b ) Unter einem Gebäude wird im bürgerlichen Recht regelmäßig ein Bauwerk verstanden, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 94 Rn. 4). Ob und in welchem Umfang andere größere Bauwerke unter den Begriff G e- bäude fallen , lässt sich nicht rein begrifflich, sondern nur unter Einbeziehung des Zwecks der jeweiligen Vorschri ft entscheiden. So u m fasst der Begriff G e- bäude in § 94 BGB auch andere größere Bauwerke, weil sich sonst die Zielse t- zung der Vorschrift, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen, nicht erreichen lässt (MüKoBGB/ Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 1, 21; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012] , § 94 Rn. 23). ( c ) B ei § 912 BGB liegt es ebens o. Die Vorschrift beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftl icher Werte vermieden werden soll (Senat, Urteile vom 29 30 - 14 - 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 294, vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304 und vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24; Staudinger/Roth BG B [2009], § 912 Rn. 1; M üKoBGB/ Säcker , 6. Aufl., § 912 Rn. 1 ). Dieser lässt sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des Begriffs Gebäude sachgerecht verwirkl i- chen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt. Bliebe man beim W ortlaut stehen, müsste der Nachbar einen Überbau auch dann dulden, wenn die auf sein Grundstück ragenden Bauteile eines Wohngebäudes entfernt werden könnten, ohne den in dem Wohngebä u- de liegenden wirtschaftlichen Wert zu zerstören. Umgekehrt dürfte er die En t- fernung eines größeren Bauwerks, dessen wirtschaftlicher Wert dem eines Wohn - oder Bürogebäude s entspricht, verlangen, auch wenn die übrigen V o- raussetzungen für eine Duldungspflicht vorliegen. Ein solches Verständnis des Begriffs Gebäude verfehlte den Z weck der Vorschrift. Richtig ist es daher , die Vorschrift im ersten Fall einschränkend auszulegen (vgl. Senat, Urteile vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW - RR 2009, 24 Rn. 10 und vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW - RR 2013, 652 Rn. 17) und sie im zwe i- ten Fall teleologisch erweiternd auch auf andere größere Bauwerke anzuwe n- den, deren Beseitigung eine de m (Teil - )Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutet e . Das ist bei der Beseitigung einer größer en Ufermauer an einer schiffbaren Binnenwasse r- straße, um die es hier geht, in aller Regel der Fall. (2 ) Der Anwendung des § 912 BGB steht nicht entgegen, dass es sich Nachbargrundstü ck begonnen und in das eigene Grundstück hineingeführt worden ist . Für die Anwendung der Vorschriften über den Überbau spielt es keine Rolle, wie der Überbau ausgeführt worden ist (vgl. Senat, Urteil e vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 146 u nd vom 23. Februar 1990 31 - 15 - - V ZR 231/88, BGHZ 110, 298, 302 ; BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83, NJW 1985, 789, 790; Staudinger/Roth , BGB [2009], § 912 Rn. 13 ). Entscheidend ist, dass der Überbau einem Stammgrundstück zug e- ordnet werden kann (Senat, Urteil vom 20. Juni 1975 - V ZR 206/74, BGHZ 64, 333, 337 f.) . Wenn die Mauer zum Nutzen des Ufergrundstücks errichtet wo r- den sein sollte , wäre das Stammgrundstück, dem sie zuzuordnen ist, eben di e- ses Ufergrundstück. bb) Die Mauer stünde dann vollstän dig im Eigentum der Klägerin. Bei e i- nem - wie hier - rechtmäßigen oder sonst nach § 912 BGB zu duldenden Übe r- bau gehört der überbaute Teil des Bauwerks nicht dem Eigentümer des übe r- bauten Grundstücks, hier der Spree, sondern entsprechend § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Eigentümer des Stammgrundstücks, hier der Klägerin als heutiger Eigentümerin des Ufergrundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW - RR 2014, 973 Rn. 22 f.). b) Sollte d ie Errichtung der Mauer auch dem Staat konkrete s ubs tantiell e Vorteile für die Schiffbarkeit der Spree geboten haben und sollte er seine Z u- stimmung zur Errichtung der Mauer wegen dieser Vorteile erteilt haben, wäre die Mauer eine Grenzanlage, sofern sie bei ihrer Errichtung von der Gren ze zwischen dem Gewäs serbett der Spree und dem Ufergrundstück geschnitten war. Sie stünde dann in entlang der Grenze lotrecht geteiltem ( Allein - )E igentum beider Parteien. a a) Der Annahme einer Grenzanlage gemäß § 921 BGB scheitert entg e- gen der An sicht der Beklagten nicht da ran, dass die Grenze der Spree durch die Uferlinie bei Mittelwasserstand bestimmt wird und sich mit d iesem verä n- dern kann. Dieser Umstand mag dazu führen, dass eine auf der Grenze erric h- tete Anlage ihren Charakter als Grenzanlage im Sinne von §§ 921, 922 B GB verliert, wenn sich die Uferlinie als maßgebliche Grenze so verändert, dass die 32 33 34 - 16 - Anlage nicht mehr von ihr durchschnitten wird. Er hindert den Eigentümer des Ufergrundstücks aber nicht, auf der Uferlinie eine Mauer zu errichten, die unter den Voraussetzu ngen der §§ 921, 922 BGB von dem Gewässerei gentümer zu dulden und zusammen mit dem Eigentümer des Ufergrundstücks zu unterhalten ist, solange sie Grenzanlage bleibt. b b) Ob die Ufermauer von der Grenze zwischen dem Gewässerbett der Spree und dem Ufergr undstück geschnitten war , ist an sich nach den Verhäl t- nissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen , zu dem der Staatsvertrag und mit ihm der Eigentumsübergang auf das Reich wirksam geworden ist. Das ist der 1. April 1921. Hier kommt es aber ausnahmsweise auf die Verhältnisse bei der Errichtung der Mauer an. Durch die Errichtung der Mauer ist die Grenze zw i- schen dem Gewässerbett der Spree und dem Ufergrundstück tatsächlich u n- veränderlich geworden. Daran ändert es nichts, dass die Grenze zwischen der Spree und den G rundstücken an ihren Ufern im Land Berlin heute nach § 4 Abs. 5 WHG, § 6 Abs. 1 BerlWG durch die Uferlinie bestimmt wird , die sich i h- rerseits nach dem Mittelwasserstand gemäß § 4 Abs. 3 BerlWG richtet. Der Mi t- telwasserstand ist nämlich , wie sich aus § 4 Ab s. 3 Satz 3 BerlWG ergibt, nur ein Hilfsmittel, um die seitlich an das eigentliche Gewässerbett angrenzende Landfläche zu bestimmen, die dauernd von dem Wasser - hier - der Spree b e- deckt wird. Bedeutung hat der Mittelwasserstand nur bei Ufern, welche das W asser der Wasserstraße je nach ihrem Wasserstand in unterschiedlichem Umfang bedeckt. Bei Ufern, die auf Grund ihrer Gestalt(ung) die seitliche Au s- dehnung des Wassers dauerhaft begrenzen, ist der Mittelwasserstand dagegen zur Bestimmung der Uferlinie ohne B edeutung. Denn das Ufer pr . OVGE 18, 259, 264 f.; ebenso pr. OVGE 11, 233, 236 f.). Damit kommt es 35 - 17 - hier nur d arauf an, ob die Mauer damals, wie von dem Landgericht angeno m- men, auf der Uferlinie errichtet worden ist. c c) Für die Beantwortung der Frage nach s ubstantielle n Vorteilen für die Schiffbarkeit der Spree kommt es auf den Zusta nd vor der Errichtung der Mauer an. Sie wäre nur zu bejahen, wenn die Schiffbarkeit der Spree auf Grund von Gestalt und Zustand ihrer seinerzeitigen natürlichen Ufer eingeschränkt oder gefährdet war und dieser Zustand durch die Befestigung des Ufers eine n ac h- haltige Verbesserung erfahren hat. Dass die Ufermauer heute verhindert, dass das gegenüber dem Ausgangszustand erhöhte Gelände des Ufergrundstücks unkontrolliert in die Spree abgetragen wird, könnte dagegen nicht als substant i- eller Vorteile für die Schi ffbarkeit der Spree angesehen werden. Denn der E i- gentümer eines Ufergrundstücks dürfte eine Aufschüttung seine s Grundstück s nur vornehmen, wenn er die notwendigen Vorkehrungen gegen eine Beei n- trächtigung de r angrenzenden Bundeswasserstraße trifft. 3 . So llte sich nicht feststellen lassen, aus welchem Grund der Staat d a- mals der Errichtung der Mauer zugestimmt hat, wohl aber, dass sie substantie l- le Vorteile auch für die Schiffbarkeit der Spree hatte, dann wäre sie auf Grund der Vermutung des § 921 BGB als G renzanlage anzusehen. Das Eigentum w ä- re dann lotrecht entlang der Grenze geteilt. 36 37 - 18 - 4 . Sollte n sich zwar eine Zustimmung des Staats zur Errichtung, aber weder das Motiv hierfür noch ein Vorteil für die Schiffbarkeit der Spree festste l- len lassen, schied e d ie Annahme eine r Grenzanlage aus. Die Mauer wäre dann ein rechtmäßiger Überbau und gehörte insgesamt allein der Klägerin. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2012 - 28 O 338/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2013 - 11 U 22/12 - 38
Full & Egal Universal Law Academy