BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 216/14 Verkündet am: 11 . Juni 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 817 Satz 2 Halbs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2 Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn b e- reits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rück zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014 VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1). BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2014 teilweise au f- gehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. März 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird abg e- wiesen. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.014,90 % über dem B a- siszinssatz seit dem 10. Juni 2011 zu zahlen. Die weite r- gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Revisionsv erfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung be reits an den Kläger geleisteter Schadens ersatzzahlungen . Der Beklagte unterbreitete dem Kläger am 12. Januar 2007 einen " Kostenanschlag " für den Einbau von vier V . - Fenstern zu einem Preis von 2.120 für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10.531,90 Umsatz steuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10.000 der Kläge r bar entrichtete. Am 21. Februar 2007 erteilte der Beklagte dem Kl ä- ger eine Rechnung "zum Festpreis von 10.000 Euro ". Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für "Rechnung Nr . " , " Steuer - Nr . 2 " , " Rechnungs - Betrag netto " , " + % MwSt. = MwSt. - Betrag " , " = Rechnungs - E ndbetrag gesamt " keine Eintragungen. Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Arbeiten . Der Beklagte, der der Auffa s- sung ist, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbe its b e- kämpfungs gesetz (SchwarzArbG) nichtig, macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 geltend . Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsg e- richt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf einen Betrag von 8.300 nebst Zinsen ermäßigt. Weiter hat es den Kläger auf die Widerklage hin veru r- teilt, an den Beklagten 1.014,90 ie weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. 1 2 3 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht in Bezug auf die Klage zugelassenen R e- vision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Da s Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadense r- satz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dieser Ve r- trag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetz liches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der Beklagte habe, indem er dem Kläger eine Rechnung gestellt habe, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspreche, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Kläger habe dieses bewusst zu seinem Vo rteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart habe, das keinen Umsatzsteueranteil enthalte. In der Rechnung des Beklagten fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuern ummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kläger habe eingeräumt, dass er erkannt habe, der Beklagte wolle keine U m- satzsteuer abführen, indem er vorgetragen habe, "wenn der Beklagte die Arbe i- ten 'schwarz' durchgeführt, keine Steuern an das Finanzamt abgef ührt habe, sei dies seine Angelegenheit". 4 5 6 - 5 - Der Kläger könne von dem Beklagten jedoch Wertersatz in Höhe von 8.300 Dieser Anspruch ber u- he auf keinem anderen Klagegrund als demjenigen, auf den der Kläger sei nen Schadensersatzanspruch stütze. Der Beklagte habe 10.000 e- ruhe auf einer Leistung des Klägers, der durch die Zahlung seine Werkloh n- schuld gegenüber dem Beklagten habe erfüllen wollen. Der Leistung fehle der rechtliche Grund. Der Beklagt e habe auf sie keinen Anspruch. Der Vertrag, auf dem der Anspruch beruhe, sei nichtig. Die Saldierung des Wertes der Leistung, die der Beklagte empfangen habe, mit demjenigen des Werkes, das der Kläger erhalten habe, führe zu einem Überschuss zugunsten des Klägers in Höhe von 8.300 habe, ha be nur einen Wert von 1.700 Beklagten begünstig e , gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte wegen dieser Vors chrift von sich aus den Kläger nicht auf Werte r- satz für sein Werk in Anspruch nehmen könnte. D i e genannte Vorschrift sei ei n- schränkend auszulegen . Das Gesetz, gegen das der Kläger verstoßen habe, solle auch ihn schützen. Die Folgen der Anwendung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB träfen ihn in unbilliger Weise ungleich härter als den Beklagten. Da der Besteller schon durch den Verlust der Gewährleistungsansprüche belastet sei, dürfe ihm nicht auch noch die volle Bezahlung eines wegen Mängeln minde r- wertigen Werke s aufgebürdet werden. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger wegen 7 8 9 - 6 - Mängeln der vom Beklagten erbrachte n Werkleistung kein Schadensersatza n- spruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB zusteht, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist , § 134 BGB. a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArb G enthält das Verbot zum Abschluss e i- nes Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nic ht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unte r- nehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des U n- ternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13 ) . Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet , indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 n wollte. Der Kläger hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil en t- hielt. Dies ist ausreichend, um ein en zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß ge gen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 13; Urteil vom 1. August 2013 VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 23). b) Dem Kläger als Besteller stehen aufgrund eines Vertra ges, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27 ). 10 11 - 7 - 2. Von Rechtsfehlern beeinflu sst ist dagegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dem Kläger stehe wegen des gezahlten Werklohns gegen den Beklagten ein Rückzahlungsa nspruch unter dem Gesichtspunkt einer ung e- rechtfertigten Bereicherung in Höhe von 8.300 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. a) Die V o raussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Beklagte hat die Werklohnza h- lung des Klägers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt . b) Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des an den Beklagten g e- leisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlo s- sen. aa) Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflic h- tet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfä n- ger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leiste n- den gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last f ällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Verei n- b arung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unterne h- mer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 1 0 . April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 20 ff.). 12 13 14 15 - 8 - bb) § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkve r- trags s eine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 19 ) . Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betrac ht . Zwischen den Vertragsp arteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekäm p- fungsgesetz enthaltene Verbot missachtet , soll nach der Intention des Geset z- gebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 27 ; Urteil vom 5. Mai 1992 X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193 , juris Rn. 40 ). Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit de r i hm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 VII ZR 241/13 , aaO Rn. 29 m. w.N. ). Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtl i- che Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ve r- stoßenden Werkvertrag s eingelassen hat. 3. Das Berufungsurt eil kann danach , soweit es mit der Revision ang e- fochten worden ist, keinen Bestand haben. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur w e- gen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen. 16 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 14.03.2014 - 8 O 3/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2014 - 6 U 49/14 - 19
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