ECLI:DE:BGH:2016:190216UVZR216.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 216/14 Verkündet am: 19. Februar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 444 a) Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachu n- ternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. M it dem Absehen von einer Erfolg s- kontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen E rfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen e i nes Mangels in Kauf und handelt arglistig. b) Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darl e gungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffen en Mangelbeseitigungsma ß- nahmen näher zu erläutern. BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr . Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2014 aufgehoben. D ie Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte verkaufte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 2. D e- zember 2011 u nter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein in Rundstam m- bauweise errichtetes Haus (fortan: Blockhaus). Nachdem der Kläger das Bloc k- haus am 1. März 2012 bezogen hatte, bemerkte er einen Ungezieferbefall. Der von ihm hinzugezogene Sachverständige stellte eine große Anzahl von Ausflu g- löchern des Hausbockkäfers an allen Außenseiten des Hauses fest. Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe ihm den zum Zeitpunkt der Übergabe 1 - 3 - vorliegenden Befall mit Hausbockkäfern arglistig verschwiegen, beantragt der Klä a- nierungskosten, Wertminderung und Gutachterkosten) sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewi e- sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landg e- richts erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmitt els. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Grundstück zum Zei t- punkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, da das Blockhaus von Hausbock befallen gewesen sei. Diesen Mangel habe die Beklagte arglistig verschwiegen , so dass der Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag nicht greife. Soweit sie erstmals in der Berufungsinstanz behaupte, den Kläger über den Hausbockbefall und die von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen informiert zu haben, sei der Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuwe i- sen. Hausbockbefall müsse offenbart werden, wenn er - wie hier - einen nicht unerheblichen Umfang erreicht habe. Die Aufklärungspflicht der Beklagten sei nicht deshalb entfallen, weil der Mangel einer Besichtigung zugän glich und o h- ne weiteres erkennbar gewesen sei. Es fehle schon hinreichender Vortrag der Beklagten dazu, dass der Kläger die Ausfluglöcher hätte erkennen können. U n- abhängig davon seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so l- 2 3 - 4 - che Mängel nicht ohne weiteres erkennbar, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen seien, die aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. Der Kläger habe aus den Ausflugl ö- chern gerade nicht auf den Befall mit Hausbock schließen können. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Ihre B e- hauptung, die Sanierungsmaßnahmen (Heißluftbehandlung zur Schädlingsb e- kämpfung) seien von ihr beauftragt und von einem Fachunternehmen durchg e- führt worden, daher sei sie vom E rfolg der Sanierungsmaßnahmen ausgega n- gen und habe nicht mit der Möglichkeit eines Fehlers gerechnet, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen sei auch dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig davon habe die Be klagte die Voraussetzungen dafür, auf die Sanierungsmaßnahmen vertrauen zu dü r- fen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt. Sie habe keinerlei Vortrag dazu gehalten, dass sie sich von dem Erfolg der S a- nierungsarbeiten Kenntnis verschafft habe. II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz weder gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 und 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB) verlangen. 4 5 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte ihre Ver pflichtung nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Sache dem Kl ä- ger frei von Rechts - und Sachmängeln zu verschaffen, nicht erfüllt hat. a) Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, weil das Blockhaus z um Zeitpunkt des G e- fahrübergangs aktuell von Hausbock befallen war. Diese rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen. b) Demgegenüber begründet die unstreitige Tatsache, dass das Haus, wie die Beklagte wusste, in der Vergangenheit von Hausbock befallen war, der Befall nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vo r- trag der Beklagten ordnungsgemäß beseitigt worden war, entgegen der Auffa s- sung des Klägers für sich genomm en keinen (offenbarungspflichtigen) Sac h- mangel. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein früherer Schwammbefall eines Hauses trotz seiner technisch einwandfreien Beseitigung einen Mangel darstellt (Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 152/86, NJW - RR 1987, 1415 zu § 459 Abs. 1 BGB aF), lässt sich auf einen Befall eines Hauses mit Hausbock nicht übertragen (vgl. in diesem Sinne auch KG, NJW - RR 1989, 972). Dass hier wie beim Hausschwamm trotz technisch einwandfreier Beseitigung die latente G e- fahr de r Wiederkehr ge geben ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von dem Kläger nicht behauptet. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsg e- richts, der in dem Vertrag enthaltene Haftungsausschluss schließe den Sch a- densersatzans pruch des Klägers nicht aus, weil die Beklagte den Mangel dem Kläger arglistig verschwiegen habe (§ 444 BGB). 6 7 8 9 - 6 - a) Noch zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Beklagten über den Sachmangel. aa) Bei dem Verkauf eines Gebäude grundstückes besteht eine Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mi n- dern geeignet sind. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarung s- pflicht. Der Käufer kann insoweit ei ne Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 21 mwN). bb) Danach bestand eine Pflicht zur Aufklärung über d en vom Ber u- fungsgericht festgestellten aktuellen Hausbockbefall. (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, dies jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die durch den S chädlingsbefall angerichteten Sch ä- den einen erheblichen Umfang erreicht haben (Senat, Urteile vom 9. Oktober 1964 - V ZR 109/62, NJW 1965, 34 und vom 9. November 1990 - V ZR 194/89, NJW 1991, 1181, 1182; siehe auch KG, NJW - RR 1989, 972). Für ein Bloc k- haus aus Holz, um das es hier geht, gilt nichts anderes. Entgegen der Auffa s- sung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob durch den Hausboc k- befall die Tragfähigkeit der Außenwände des Hauses beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsger ichts war das Haus in nicht unerheblichem Umfang von Hausbock befallen. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der 10 11 12 13 - 7 - für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung und deshalb zu offenbaren ist. (2) Nach den weiteren Feststellung en des Berufungsgerichts konnte der Kläger den aktuellen Befall des Hauses mit Hausbock auch bei einer Besicht i- gung nicht ohne weiteres erkennen. Die erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). D ie B e- klagte verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 22) die Erkennbarkeit von Spuren, die keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des ta t- sächlich vorliegenden Mangels erlaube n, eine Aufklärungspflicht nicht au s- schließ t . b) Aufgeklärt hat die Beklagte den Kläger über den aktuellen Befall des Hauses mit Hausbock auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Ihre erstmalig im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung, dem Kläger den Hausbockb e- fall und die von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen offenbart zu haben, bezieht sich erkennbar nur auf den früheren Befall (Altbefall). Unabhängig d a- von scheidet eine Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nach den von der Revision in soweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus. c) Dass der Verkäufer eine Aufklärungspflicht objektiv verletzt hat, g e- nügt für die Annahme eines arglistigen Verschweigens jedoch nicht. Die Verle t- zung der Aufklärungspflicht muss vielmehr auch vorsätzlich sein, der Verkäufer den konkreten Mangel kennen oder zumindest im Sinne eines bedingten Vo r- satzes für möglich halten und in Kauf nehmen (Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 24; Urteil vom 7. März 2003 14 15 16 - 8 - - V ZR 437/01, ZfIR 2003, 769, 771). An den dafür erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Ber u- fungsverfahren näher erläuterte Vortra g der Beklagten, sie habe den Hau s- bockbefall von einer Spezialfirma bekämpfen lassen und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass damit auch das Risiko des Wiederauftretens des Hau s- bocks beseitigt worden sei, erheblich. Ein (bedingter) Vorsatz bezogen auf den aktuellen Hausbockbefall wäre unter Zugrundelegung dieses Vorbringens au s- geschlossen, so dass auch die Voraussetzungen einer Arglist verneint werden müssten. (1) Die Frage, ob ein Verkäufer, der in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetreten en - Mangel hatte beseitigen lassen, das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs für möglich hält und in Kauf nimmt, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr ist zu unte r- scheiden. (a) Hatte der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. April 2002 - V ZR 302/00, juris Rn. 11). Mit dem Absehen von einer Erfolgskon trolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf (siehe auch OLG Koblenz, NJW - RR 2015, 152, 15 3 ). (b) Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht beg ründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Ähnlich wie bei dem Verdacht eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache (dazu: Senat, Urteil vom 7. Februar 2003 - V ZR 25/02, ZfIR 2004, 100) oder bei Mängeln, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu e r- 17 18 19 20 - 9 - kennen sind, die nur dem Verkäufer, aber nicht dem Käufer einen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (dazu: Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078 Rn. 22) , muss der Ve r- käufer über solche Umst ände aufklären. Unterlässt er das, nimmt er das Vorli e- gen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703, 1704; siehe auch OLG Saarbr ü- cken, NJW - RR 2013, 1523, 1524). (2) Darlegungs - und b eweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Vorau s- setzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel ist der Käufer (Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 55/13, NJW 2014, 3296 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn der Arglistvor wurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über eine in der Vergangenheit unzureichend vorgenommene Mangelbeseitigung nicht offenbart. Der Verkäufer ist allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu Senat, U rteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 15; Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 55/13, NJW 2014, 3296 Rn. 15) geha l- ten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern. Die pauschale und nicht näher k onkretisierte Behauptung, er habe den Mangel ordnungsgemäß beseitigen lassen, genügt diesen Anford e- rungen jedenfalls dann nicht, wenn er zur Darlegung weiterer Einzelheiten in der Lage ist. (3) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zwar der er stinstan z- lich unstreitige Umstand, dass in der Zeit, in der die Beklagte Eigentümerin des Hausgrundstücks war, eine Behandlung mit Heißluft zur Schädlingsbekämpfung durchgeführt worden war, der Annahme der Arglist nicht entgegen. Insbesond e- re ergibt sich h ieraus nicht, dass die Behandlung durch ein Fachunternehmen erfolgt war, auf dessen Zuverlässigkeit sich die Beklagte verlassen konnte. 21 22 - 10 - Die Beklagte hat jedoch nach entsprechendem Hinweis des Berufung s- gerichts die durchgeführten Maßnahmen im Einzelnen erläutert und ist dadurch ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Sie hat nähere Angaben zu dem von ihr mit der Schädlingsbekämpfung beauftragten, hierauf spezialisierten Unternehmen gemacht. Ihr sei versichert worden, dass die a n- gewandte Heißluftbehandlung gewährleiste, dass der Befall zu einhundert Pr o- zent beseitigt werde und kein Risiko verbleibe, dass aus dem Altbefall ein e r- neuter akuter Befall entstehe. Anlass, an dem Erfolg der von ihr in Auftrag g e- gebenen Sanierungsmaßnahmen zu zwe ifeln, bestand hiernach nicht. Die B e- klagte musste insbesondere nicht ein weiteres (Fach - )Unternehmen damit b e- auftragen, die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Maßnahmen zu übe r- prüfen . Ebenso wenig ergeben sich aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte dafür, d ass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten neue, der Beklagten ersichtl i- che Schäden aufgetreten sind. bb) Das Berufungsgericht durfte den ergänzenden und erheblichen Vo r- trag der Beklagten zu den Einzelheiten der in der Vergangenheit durchgefüh r- ten Sa nierungsmaßnahmen auch nicht aus prozessualen Gründen als unb e- achtlich ansehen. Die auf eine auf die Verletzung des § 531 Abs. 2 ZPO g e- stützte Verfahrensrüge der Beklagten ist begründet. (1) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies aber nicht ber eits daraus, dass es sich um unstreitigen Vortrag der Beklagten handele, weil der Kläger hierauf nichts erwidert habe. Da der Tatsachenvortrag in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, der Beklagten nachgelassenen Schrif t- satz enthalten war, g ilt die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nicht. Hätte der Kläger auf den Vortrag der Beklagten erwidert, hätte dieses Vorbringen g e- mäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. 23 24 25 - 11 - (2) Der Vortrag der Beklagten ist, anders als die Revision meint, jede n- falls in Teilbereichen auch neu i.S.d. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht je doch dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW - RR 2012, 341 Rn. 15 mwN). Hie r war in der ersten Instanz lediglich unstreitig, dass in dem Zeitraum, in dem die Beklagte Eigentümerin der Immobilie war, eine Innenraumbehan d- lung mit Heißluft zur Schädlingsbekämpfung durchgeführt worden war. Die der Beklagten obliegende hinreichende Su bstantiierung ist demgegenüber erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und damit neu. Welches Unternehmen mit we l- cher Qualifikation die Maßnahmen durchgeführt und welche Informationen die Beklagte von diesem Unternehmen über die Erfolgsaussichten der Maßn ahmen erhalten hatte, ist von ihr in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen worden. (3) Ungeachtet der Frage, ob die von dem Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorlagen, hätte es den neuen Vortrag jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen mü s- sen. (a) Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs - und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des er s- ten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerhebl ich gehalten worden ist. Ungeschriebene Voraussetzung ist dabei, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beei n- flusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, 26 27 28 29 30 - 12 - (mit)u rsächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Ber u- fungsverfahren verlagert (Senat, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292 Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27). Dies kommt unter anderem dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges bei richtiger Auffassung zu einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (Senat, Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292 Rn. 18). (b) So liegt der F all hier. Das Landgericht ist bereits auf der Grundlage des von der Beklagten nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vortrags des Kl ä- gers, auf dem Anwesen der Beklagten sei eine Heißluftbehandlung zur Schä d- lingsbekämpfung durchgeführt worden, davon ausgegang en, dass eine Aufkl ä- rungspflicht der Beklagten über den Altbefall nicht bestanden habe. Auf die Ei n- zelheiten der Behandlung kam es nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht an, sie waren deshalb für seine Entscheidung unerheblich. Richtigerweise war die Beklagte aber aufgrund der ihr obliegenden s e- kundären Darlegungslast gehalten, diese Einzelheiten mitzuteilen. Unter Z u- grundlegung dieser Rechtsauffassung hätte das Landgericht der Beklagten e i- nen entsprechenden Hinweis erteilen und ihr Gelegenhei t zu einem ergänze n- den Vortrag geben müssen. Weil es hieran fehlt, ist die Verfahrensweise des Landgerichts jedenfalls mitursächlich dafür geworden, dass die Beklagte die näheren Einzelheiten der Behandlung des Altbefalls erst im Berufungsrechtszug vorgetr agen hat. 3. Rechtlich nicht tragfähig ist zudem die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte sei dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Auch dies würde wegen der sog. Sperrwirkung der Sachmängelha f- 31 32 33 - 13 - tung eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten vorau s- setzen (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19), an der es aber auf der Grundlage der bisherigen Feststell ungen des Ber u- fungsgerichts fehlt. 4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entsche i- dungsreif ist die Sache noch nicht. Dem für eine Arglist der Beklagten bewe i s- pflichtigen Kläger muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör 34 - 14 - (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit gegeben werden, das erhebliche und auch im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende Vorbringen der Beklagten zu der von ihr behaupteten Sanieru ng zu widerlegen und den ihm obliegenden Beweis der Kenntnis der Beklagten von einer Unzulänglichkeit der Sanierung zu erbri n- gen. Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 14.10.2013 - 15 O 113/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2014 - 8 U 1353/13 -
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