ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 2/17 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Deze m- ber 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Sch a- densers atz wegen mangelhafte r Futtermittellieferung en der Insolvenzschuldn e- rin (Schuldnerin). Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Ve r- wendung von Futterfetten hergestellt wird. A ufgrund entsprechender Bestellu n- gen, denen jeweils die von der Schuldnerin verwendeten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fe t- ten und Ölrohstoffen e.V. ( im Folgenden: AGB - GROFOR) zugrunde lagen, li e- ferte die Schuldnerin im Dezember 2010 in acht Einzellieferung en Futtermitte l- fette aus. 1 2 - 3 - § 15 dieser AGB lautete wie folgt: " 1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensor i- schen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die W a- re unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, f er n- schriftlich zu rügen. Dies gilt auch bei einer Übernahme der Ware " ab Werk/Lager " . 2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensor i- schen Prüfung nicht fest zu stell en sind, insbesondere bei Abweichu n- gen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung u n- verzüglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben e i- nem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisna hme/Erhalt dem Verkäufer fernschriftlich mitzuteilen. 3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mänge l- rüge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln. 4. Werden die in den vorstehenden drei Absät zen genannten Fristen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt. " D ie Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen im November 2011 ausgelieferten Futterfetten untersuchen ; am 22 . Dezember 2010 wurden dabei in einer Rohstoff - Fettsäurepartie - über dem zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg liegende - Dioxinwerte von 123 ng/kg festgestellt. Die Schuldnerin informierte hierüber die Lebensmittelbehörden und am 2. Januar 2011 auch die Klägerin. D as Niedersächsi s che Lan desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden vorzulegen, die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese untersuchen zu la s- sen. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der Futterfette und des damit belasteten Futters zu entsorgen. Der Betrie b der Schuldnerin wurde gesperrt. Einige der von der Klägerin belieferten Betr ie be erhielten behördliche Verfügungen, mit denen eine Vermarktung der von ihnen 3 4 - 4 - unter Verwendung der Mischfutter gewonnenen tierischen Erzeugnisse (Eier, Milch, Fleisch) für eine bestimmte Zeit untersagt wurde. Der Klägerin entsta n- den dadurch Analysekosten sowie Schäden in der Weise, dass in eigenen B e- tr ieben Geflügel erst zu einem späterem Zeitpunkt geschlachtet werden konnte . Zudem machten mehrere ihrer Kunden , an die sie im fraglichen Zeitraum Fu t- termittel geliefert hatte und die die damit gemästeten Tier e nur mit Preisa b- schlägen vermarkten konnten, Sc hadensersatzansprüche gegen sie geltend. Am 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schul d- nerin eröffnet. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagte n auf Schade nsersatz in H ö- he von 85.293,27 nebst Zinsen sowie auf Freistellung von zwei von ihren Kunden erhobenen Schadensersatzansp r üchen in Höhe von 7.275,50 und 51.572,50 mit der Maßgabe in Anspruch genommen , dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin ge genüber ihrer Haftpflichtve r- sicherung erfolgt. Das Landgericht hat der Klage , unter deren Abweisung im Übrigen, hinsichtlich der Freistellung in vollem Umfang und in Bezug auf den Zahlungs antrag lediglich in Höhe von 69.903,97 nebst Zinsen stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeä n- dert, dass der Beklagte neben der Freistellung (nur) zur Zahlung von 60.013,57 verurteilt und die Klage i m Übrigen abgewiesen ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden gemäß § 437 Nr. 3, § § 434, 280 Abs. 1 BGB iVm § 24 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bi s zum 3. August 2011 geltenden Fassung (LFGB aF) gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.013,57 sowie Fre i- ste l lung s ansprüche in Höhe von 7.275,50 sowie von 50.073,10 im Hinblick auf Ansprüche der Firmen C . und K . zu , die gemäß § 110 VVG von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonderten Befriedigung zu e r- füllen seien . Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware ve r- letzt. Gemäß § 24 LFGB aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermi t- teln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übe r- nommen. Von den Futterfettlieferungen der Klägerin hätten jedenfalls die Lief e- rungen vom 6. und 10. Dezember 2010 nicht die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit a ufgewiesen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnissen des mit der Analyse der Rückstellproben beauftra g- ten Labors ergebe. Die darin ausgewiesenen Dioxinwerte von 0,93 ng/kg und 0, 83 ng/kg hätten über dem zulässigen Grenzwert vo n 0,75 ng/kg gelegen. Die Schuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden verschuldensuna b- hängig. Die weiteren Lieferungen bis einschließlich 15. Dezember 2010 seien ebenfalls mangelhaft gewesen, denn der Beklagte habe die von der Klägerin behau ptete Dioxinbelastung nicht ausreichend b estritten. In der Klage e rwid e- rung habe er selbst vorgetragen, dass lediglich ab Mitte Dezember 2010 wegen 7 8 9 10 - 6 - der fortlaufenden Vermischung mit neu hergestellten Fetten die Überschreitung des Grenzwertes ausgeschlossen werden könne. Ob auch die weiteren strei t- gegenständlichen im Dezember 2010 erfolgten Lieferungen der Schuldnerin in gleiche r Weise belastet gewesen seien, könne letztlich auf sich beruhen. Denn angesichts der zeitlich eng zusammenhängenden Lieferungen sei davon au s- zugehen, dass die späteren Lieferungen jeweils mit den vorangegangenen Fet t- lieferungen vermischt und dadurch unbrauchbar geworden seien. Hier durch seien die von der Klägerin als Analysekosten geltend gemachten Schadensp o- sitionen sowie die Schäden durch verzögerte Schlachtung in den eigenen Pachtbetrieben der Klägerin verursacht worden. Auch die Inanspruchnahme der Klägerin durch eigene Futtermittelkäufer und die Schlachterei K . sei auf die unbrauchbaren Fettlieferungen der Schuldnerin zurückzuführen. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsf ä- hig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten Futterfettes. Zwar werde der Zurechnungsz u- sammenhang ausnahmsweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines Dritten auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fehlleis tungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion beric h- tet habe. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Gre n- zen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die zu - ständigen Kontrollbehör den in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien im Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern 11 - 7 - durch die Befolgung der an die Klägerin gericht eten Aufforderungen der niede r- sächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Ve r- breitung des dioxinbelasteten Futterfettes zu verhindern. Konkrete Anhaltspun k- te für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vor. Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4 AGB - GROFOR folgenden Genehmigung de r Lieferung en ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR versäumt habe. Denn diese B e- stimmung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Be stünden für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge. Die von de m Beklagt en vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe, sei möglich. Nach der formularvertraglichen Regelung seien s ensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch einen neutralen Sac h- verständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sens o- risch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferung durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen . Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR sei die Besti m- mung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner en t- gegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken, um keinen Rechtsverlust zu riskieren. Der damit verbundene erhebl i- che organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festg e- stellt würden. Im Lebens - und Futtermitte lbereich gebe es eine Reihe vorg e- 12 13 14 - 8 - schriebener oder zumindest durch Zertifikatsbindung vereinbarter Untersuchu n- gen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Unte r- suchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelhafte Zutaten im Lebens - und Futtermittelbereich für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten. Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die Tunlichkeit ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den de m Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richtig ents chieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette au f- grund der dem Verkäufer gemäß § 24 LFG B aF auferlegten Pflicht ein ve r- schuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 , § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB im ausgeurteilten Umfang zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haftpflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags gegenüber dem B e- klagten eine abgesonderte Befriedigung a us dem Freistellungsanspruch verla n- gen kann ( § 110 VVG). 15 16 17 - 9 - 1. Gemäß § 24 LFGB aF übernimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der Abgabe keine Angaben über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gege n- über dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f. ). Hier von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dieser rechtlichen Vorgabe au s- gegangen und hat auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin mit den Lieferungen vo m 6. und 10. Dezember 2010 Ware von nicht handelsüblicher Reinheit lieferte , weil deren Dioxingehalt den Grenzwert überschritt . Denn die Laboranalysen der Rückstellproben aus diesen Lieferu n- gen ergaben eine Dioxinbelastung, die über dem in § 23 der Futtermittelveror d- nung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Futtermittelve r- ordnung aF, BGBl. I 2007, 770) in Verbindung mit Anlage 5 unter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs fest g e- setzten Wert von 0,75 ng/ kg liegt . Die in di esem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das B e- rufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft einen Antrag des Beklagten auf Einh o- lung eines Sachverständigengutachtens zur Fehleranfälligkeit der Analyse ve r- fahre n beziehungsweise zu der Möglichkeit, dass die Schadstoffbelastung der untersuchten Proben doch unterhalb des Grenzwertes von 0,75 ng/kg liegen könnte, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 56 4 ZPO ab. 2 . Ebenfalls ohne Rechts fehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs - und Rügeobliegenheit ve r- 18 19 20 21 - 10 - stoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach § 15 Nr. 4 AGB - GROFOR als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag e s weder nach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR, die g e- li e ferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögliche Dioxinb e- lastung zu untersuchen. a) Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB bemiss t sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach or d- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Ha n- delsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht da mit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625 u n- ter II; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, juris Rn. 18 ). b) Der Se nat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgega n- gen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchung für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntaug lichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, G e- ruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a). Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anford e- rungen des Lebensmittelrechts, zur Er richtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittels i- cherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Februar 2002; im Folgenden : Basis - VO [EG] 178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions - , Vera rbe i- 22 23 - 11 - tungs - und Vertriebsstufen von Lebens - und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens - und Futtermittelsiche r- heit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall d a- hin stehen. Denn in de m vom Beklagten geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden. aa) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tu nlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentliche n Kaufmann im konkreten Einzelfall unter B e- rücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erha l- tung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtig en, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkä u- fers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll , sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellba ren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährlei s- tungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anford e- rungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abz u- wälzen. Anhaltsp unkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten - und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeite n und das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durc hführung der Untersuchung bezi e- 24 - 12 - hungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen : Senatsurteil vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN). bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Inte ressenabw ä- gung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin geliefe r- ten Futterfette auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von § 377 Ab s. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem U m fang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer " Rundum - Untersuchung " alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715 /09, juris Rn. 34; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK - HGB/Schwar t ze, Stand 1 5 . Oktober 2017, § 377 Rn. 32; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Ma n- gelrisiko vielmehr ei nseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der B e- stimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck ko mmende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Fu t- termittelverkäufers hervorhebende Richtung weist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33). Die Basis - VO [EG] 178/2002, auf deren Umsetzung das LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch ang e- legt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der in ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die L e- bens - und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens - und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel - und Fu t- termittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen geli e- ferten Lebens - und Futtermittel sicher seien; dementspreche nd solle der L e- 25 - 13 - bens - und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routin emäßige Untersuchung auf mögliche Dioxi n- belastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden dra s- tischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsmomente für e r- forderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf s ämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. A u- ßerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung spr e- chenden Gesichtspunkt von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen . Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Kläg e- rin selbst im Januar 2011 ver anlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb wen i- ger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine möglich e Dioxinbelastung best anden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte beschränken kö n- nen, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastu n- gen hätte erstreck en müssen. 26 27 - 14 - Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - d a- bei bedacht werden, dass die Beklagte in der Klage e rwiderung selbst eine B e- arbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Unters u- chung auf mögliche Schad stoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegenheit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen Zeitraum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebn isse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. Allein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einherg e- hende P roduktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinverdacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der Schuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deutlich übe r- schritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Klägerin noch tunlich gewesen wäre. c) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handelsbrauch, jede Futtermittellieferun g durch einen Sachverständ i- gen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das insoweit beantragte Sachverstä n- digengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darste l- lu ng eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem b e- stimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Auss a- ge, die in § 346 HGB bestimmten Vorau ssetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räuml i- cher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitlic he, auf Konsens 28 29 - 15 - der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestim m- ten Vorgang zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 57; OLG Celle, NJW - RR 2000, 178 , 179 ; Urteil vom 7. Februar 2002 - 11 U 163 /01, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406 , 410 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - VI - U (Kart) 13/05, juris Rn. 28; OLG Koblenz, NJW - RR 2006, 1065, 1066 ). Hieran fehlt es. Von einer weiteren B e- gründung zu der erhobenen Verfahrensrüge s ieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab. d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen , dass sich e i- ne Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittel fett auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus § 15 Abs . 2 AGB - GROFOR ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete Form u- larklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam ( § 307 Abs. 1 BGB). aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typi schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 17; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57 ; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in er s- ter Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW - RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW - RR 2009, 1021 Rn. 19; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9 ; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, a aO Rn. 18 ; jeweils mwN ). Sofern nach Au s- 30 31 32 - 16 - schöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel ve r- bleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarhei tenr e- gel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW - RR 2015, 264 Rn. 16 ; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19 ; jeweils mwN ). Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen G e- schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 b; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265; vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO ; jeweils mwN ). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine - insoweit auch vo n de m Beklagten vertretene - Ausl e- gung der in § 15 Ab s. 2 AGB - GROFOR bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Veru n- reinigungen zu untersuchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahe legt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unange messenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 33 - 17 - - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8; vom 1 8. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 ). cc) In dieser Auslegung hält die in § 15 Abs. 2 AGB - GROFOR bestimmte Untersuchungsobliegenheit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stan d. Nach letztgenan n- ter Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall. (1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des § 377 Abs. 1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännischen Käufers nicht beli e- big, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgan g tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts Unbilliges abverlangt werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einhe r- gehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Unters u- chung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b ). Dem wird die Klausel ni cht gerecht. Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und g e- gebenenfalls auch zu gen eralisieren, sofern dies durch die Umstände vera n- lasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorg e- zeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende 34 35 36 - 18 - Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen l ässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im Streitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutba r- keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sen sorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichu n- gen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise un an gemessen ist oder ungeachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfni s- ses nach gewissen Standardisierungen sons t dem Käufer bei einer die beide r- seitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (ähnlich auch Oetker/ Koch, aaO Rn . 148; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl ., § 377 Rn. 318). (2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen S achverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermi t- teln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen mö g- lich, die - etwa von einem vernünftigen Standardisierungsbestreben getr a gen - dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine b e- sonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK - HGB/Schwar t ze, aaO Rn. 94; Müller, aaO). Kein vom Zweck des § 377 HGB getragenes Interesse besteht jedoch daran, e inem Käufer - noch dazu auf de s sen Kosten - zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall eine Untersuchung durch eigene Laboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch stä n- dige G eschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der geli e- 37 - 19 - ferten Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr d arin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand. (3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Unter suchungsergebnisses ( " Das Ergebnis der Unte r- " ) jedenfalls bei kundenfein d- lichster Auslegung zu einem eigenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind. Das w iederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserforderni s- ses, eine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Gebot en von Treu und Glauben unang e- messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn einer solchen Mängelr ü- ge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinreichender Konkretisierung des Ma n- gelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen we rden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durchgeführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main , BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04 , juris Rn. 43; OLG Koblenz , NJW - RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch keine Rechnung. 38 39 - 20 - 3. Die Schäden, für die das Berufungsgericht der Klägerin Ersatz zug e- sprochen hat, sind be reits durch die Lieferungen verunreinigter Futtermittelfette am 6. und 10. Dezember 2010 zurechenbar verursacht worden. Es kann daher dahinstehen, ob auch die weiteren Lieferungen von Futtermittelfetten, die die Schuldnerin im Dezember an die Klägerin erbr acht hat, verunreinigt waren. a) Die zuständigen Behörden haben den Umstand, dass die Schuldnerin verunreinigte Futtermittelfette in den Verkehr gebracht hat - darunter auch an die Klägerin jedenfalls mit den Lieferungen vom 6. und 10. Dezember 2010 - z um Anlass verschiedener behördlicher Anordnungen zum Schutz der Verbra u- cher genommen, die ihrerseits dazu geführt haben, dass die Klägerin Analys e- kosten aufwenden musste und weitere Schäden dadurch erlitten hat, dass sie in ihren eigenen Betrieben Geflügel erst zu einem spätere n Zeitpunkt schlachten konnte. Zudem wurde die Klägerin von ihren Abnehmern in Anspruch geno m- men, die ihrerseits bei der Vermarktung der mit dem kontaminierten Futter g e- fütterten Tiere entsprechende Schäden erlitten hatten. Der gesamt e - in der R e- visionsinstanz der Höhe nach nicht mehr streitige - Schaden der Klägerin kann somit bereits auf die zwei mangelhaften Futtermittellieferungen vom 6. und 10. Dezember 2010 zurückgeführt werden. b) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt e s insoweit auch nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung ma n- gelhafter Futtermittelfette durch die Schuldnerin und den geltend gemachten Schäden der Klägerin. a a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der h a f- tungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Sch a- densentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden 40 41 42 43 - 21 - erst durch das (rechtmäßige oder rechts widrige) Dazwischentreten eines Dri t ten - hier der Behörden - verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache - das Eingreifen des Dri t- ten - den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem " äußerlichen " , gleichsam " zufälligen " Zusa m- menhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Urs ache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurec h- nungszusammenhang nicht verneint werden ( vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN; vom 26. Juni 1972 - III ZR 114/70, BGHZ 59, 139, 144; vom 31. Januar 1972 - II I ZR 67/69, VersR 1972, 463 unter II 6 ; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 255 f.). b b) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anordnungen, die seitens der Lebensmittelbehörden zur Ein - haltun g und Durchsetzung der lebens - und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzufü h- ren sind, unterbrechen den Zurechn ungszusammenhang für die Schadense r- satzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 50). Die Lebensmittelbehörden hatten bereits aufgrund der in anderen Futte r- fettproben vorgefundenen Überschreitungen der gemäß § 23 Abs. 1 Futtermi t- telverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittelfette untersuchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschre itung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung, die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit herg e- 44 45 - 22 - stellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen, einer Entsorgung zuzuführen und weitere Maßnahme n zum Schutz von Verbrauchern, wie etwa zeitweilige Vermarktungsverbote oder - hindernisse , zu treffen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensc h oder Tier ausging. Das in § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Fu t- termitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absolut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten ve r- bunden sein können. c c ) Die im Zusammenhang mit § 40 LFG B aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für dur chgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4 . Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Sch a- densersatzansprüche aufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschloss e- nen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des Insolven z- verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 VVG durch die auf eine Leistung aus der Versicherungsforderung beschränkte Zahlungsklage gegen den Beklagten unmittelbar ge ltend machen, ohne dass es des Umwegs 46 47 - 23 - über das insolvenzrechtliche Anmeldungs - und Prüfungsverfahrens bed arf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, MDR 2013, 1164 Rn. 10 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hoffmann Vor instanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 21.01.2016 - 4 O 196/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.12.2016 - 11 U 21/16 -
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