BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 217/01 vom 22. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch Entscheidungen des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2001 und vom 31. Juli 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, auf se i - nem Grundstück I. Straße in E. die Verlegung einer Zufü h - rungsleitung DN 400 zu dem Hochbehälter der Klägerin in dem bereits vorha n - denen Schutzstreifen zu dulden, der Klägerin den Zutritt zu dem vorgenannten Grundstück zu ermöglichen und es zu unterlassen, die dortigen Verlegungsa r - beiten zu behindern. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Gericht auf 30.000 DM festgesetzt. II. - 3 - Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Beschwer erme s - senfehlerhaft bestimmt. Die beabsichtigte Verlegung der Wasserleitung zwinge ihn, 3.750 m 2 seines insgesamt ber 8.000 m 2 großen Grundstcks von jegl i - cher Bebauung freizuhalten. Aufgrund der damit verbundenen zustzlichen Wertbeeintrchtigung von 50 DM/m 2 ergebe sich ein Verlust von 187.500 DM. Zudem sei er gezwungen, das Grundstck, durch das die Wasserleitung ve r - legt werde, zu pflegen, instandzuhalten und zu dngen. Dafr sei eine monatl i - che Pacht von 2.500 DM angemessen. Der Antrag ist nicht begrndet. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gemß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine Anwendung der Sondervorschrift fr die Wertbemessung von Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO) scheidet aus, weil sich der streitgegenstndliche Duldungsanspruch nicht auf eine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff BGB sttzt. Bei dem Anspruch, den die Klgerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Wasse r - versorgungsvertrag herleitet und als dessen Grundlage das Berufungsgericht zu Recht § 8 Abs. 1 der Verordnung ber Allgemeine Bedingungen fr die Ve r - sorgung mit Wasser (AVBWasserV) herangezogen hat, handelt es sich - anders als bei Grunddienstbarkeiten und hnlichen Rechten - um ein persö n - liches Recht der Klgerin ohne subjektiv-dinglichen Charakter (vgl. M u - sielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3 und 4; Zöller/Herget, 23. Aufl., ZPO, § 7 Rdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Mrz 1992 - VIII ZR 219/91 = WM 1992, 1114 = NJW-RR 1993, 141 unter II 2 b bb; BGH, (unveröffentl.) Urteil vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89). Fr die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Abwehr des von der Klgerin geltend gemachten Duldung s - anspruchs maßgebend (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 4. November 1998 - 4 - - XII ZR 111/98 = FamRZ 1999, 647 unter II). Dieses Interesse bersteigt den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 30.000 DM nicht. Wie das Berufungsgericht ausgefhrt hat (Seite 6 oben des Urteils vom 31. Juli 2001), ist die Verlegung der neuen Leitung (DN 400) in dem ohnehin schon vorhandenen Schutzbereich verschiedener bestandsgeschtzter Wa s - serleitungen mit den Abmessungen DN 600 und DN 900 vorzunehmen. Eine fhlbare und dauerhafte zustzliche Beeintrchtigung durch die beabsichtigte weitere Wasserleitung scheidet daher aus. Die Nutzung des Grundstcks fr den Beklagten unterliegt nur whrend der Bauttigkeit zum Zwecke der Roh r - verlegung (vorbergehenden) Beschrnkungen. Abgesehen davon hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Teil des Grundstcks, durch den die Leitung verlegt werden soll, werde als Wiese g e - nutzt. Diese Nutzung steht dem Beklagten nach Verlegung der Wasserleitung wieder offen. Einer Bebauung dieser Grundstcksflche steht nicht erst die geplante, sondern stehen bereits die verlegten Wasserleitungen entgegen; die dadurch bedingte Minderung des Grundstckswertes ist jedoch nicht Gege n - stand des vorliegenden Verfahrens. Die vom Beklagten genannten Betrge (50 DM/m 2 Wertausgleich und Pachtzins in Hhe von 2.500 DM/monatlich) knnen bei der Bemessung der Beschwer schon deshalb nicht bercksichtigt werden, weil der Beklagte sich in den Vorinstanzen darauf beschrnkt hat, die Abweisung des Klageantrages zu - 5 - begehren. Eine Widerklage auf Zahlung eines bestimmten Pachtzinses oder einer Entschdigung hat er nicht erhoben. Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen
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