BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2 Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März 1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387). BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 217/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dresden vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klgers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstcks aus der Bodenreform. Bei Abla uf des 15. Mrz 1990 war F. W. als Eigentmer des Grundstcks eingetragen. Das Grundstck war ihm aus dem Bodenfonds z u - gewiesen worden, der Bodenreformvermerk war eingetragen. F. W. e r - richtete auf dem Grundstck fr sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er starb am 22. April 1969 und wurde von seiner Ehefrau H. W. und seinen vier Kindern, den Beklagten, beerbt. H. W. verblieb in dem auf dem Grun d - - 3 - stck errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagten sind auch ihre Erben. Durch Notarvertrag vom 30. August 1991 verkauften sie das Grundstck fr 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintr a - gung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat (Klger) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des fr das Grundstck erzielten Erlöses unter Abzug eines fr die Errichtung des Hauses von F. W. aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des Ve r - kaufs noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantra gt der Klger, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er von den Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung, höchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine A n - trge weiter. Entscheidungsgrnde: I. Die Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht ve r - treten. Gleichwohl ist ber die Revison des Klgers nicht durch Versumnisu r - teil, sondern durch Endurteil (unechtes Versumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revison auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestel l - ten Sachverhalts als unbegrndet erweist (Senatsurt. v. 14. Juli 1967, - 4 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 239/91, NJW 1993, 143). II. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klgers wegen des Verkaufs des Grundstcks durch die Beklagten. Es meint, fr den von dem Klger geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. Mrz 1990 abzustellen. An diesem Tag habe H. W. in dem Haus gewohnt. Damit sei die Rckfhrung des Grundstcks in den Bodenfonds nicht in Betracht geko m - men. Daß H. W. vor Inkrafttreten des Zweiten Vermgensrechtsnd e - rungsgesetzes verstorben sei, fhre nicht zu einem Anspruch des Klgers. Das hlt der Nachprfung stand. III. Ansprche des Klgers wegen der Verußerung des Grundstcks durch die Beklagten bestehen nicht. Der Klger htte ohne die Verußerung des Grundstcks durch die Beklagten dessen Übertragung nicht verlangen knnen. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klgers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aus. 1. Durch Art. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigefhrt we r - den, die bei Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz ber die Rechte der Eigentmer von Grundstcken aus der Bodenreform vom - 5 - 6. Mrz 1990 (GBl I S. 134) bestanden htte, sofern die Besitzwechselveror d - nung und die Rechtsgrundstze zu ihrer Durchfhrung von den Behrden der DDR beachtet worden wren. Der zufllig entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der zustndigen Stellen sollte nicht dazu fhren, daû jemandem ein Grundstck verbleibt, dem es nach der Besitzwechselverordnung nicht zufallen konnte, oder daû jemandem ein Grundstck vorenthalten wird, dem es nach der Besitzwechselverordnung zu bertragen war (Senat, BGHZ 132, 71, 76 f; 136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein Grundstck bei Ablauf des 15. Mrz 1990 in den Bodenfonds zurckzufhren, ist es dem Fiskus des Landes aufz u - lassen, in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rckfhrung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289). Lagen die Voraussetzungen fr die Übertragung eines Grundstcks aus der Bodenreform oder seine Rckfhrung in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. Mrz 1990 nicht vor, ist fr einen Übertragungsanspruch aus Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB kein Raum. So verhlt es sich hier. Das Grundstck wa r F. W. aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut. Nach seinem Tod war H. W. in dem auf dem Grundstck errichteten Wohnhaus verblieben. Nach gebilligter allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4 BesWechselVO war es daher nach dem Tod von F. W. nicht in den B o - denfonds zurckzufhren. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwec h - selverordnung mit Ablauf des 15. Mrz 1990 nichts gendert. Seit der Aufhebung der fr die Grundstcke aus der Bodenreform ge l - tenden Beschrnkungen durch das Gesetz vom 6. Mrz 1990 konnten die B e - klagten und H. W. als Miterben nach F. W. ber das Grundstck - 6 - frei verfgen. War H. W. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am 1. April 1966 Miteigentmerin des Grundstcks in ehelicher Vermgensg e - meinschaft geworden (vgl. OG NJ 1970, 249, 250), war nur das hlftige Mite i - gentum an dem Grundstck Bestandteil des Nachlasses von F. W. . Zur anderen Hlfte war H. W. allein berechtigt. Mit ihrem Tod am 8. Dezem ber 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach H. W. . Das Grundstck war fortan Bestandteil beider Nachlsse. Seine Rckfhrung in den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besit z - wechselverordnung mit Ablauf des 15. Mrz 1990 aufgehoben war. Die Rckfhrung des Grundstcks in den Bodenfonds ist mithin nicht rechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist fr eine Nachzeichnung der unterlassenen Rckfhrung des Grundstcks in den Bodenfonds durch einen Auflassungsanspruch des Klgers kein Raum. Der Rechtserwerb der Beklagten und der Fortbestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung der Grundstze der Besitzwechselverordnung. Auch ohne die Veruûerung des Grundstcks durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm - gensrechtsnderungsgesetzes am 22. Juli 1992 htte der Klger die Aufla s - sung des Grundstcks nicht verlangen knnen. Das steht auch einem A n - spruch des Klgers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an die Stelle des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der Aufla s - sungsanspruch wegen einer Verfgung des Verpflichteten vor dem 22. Juli 1992 nicht mehr erfllt werden kann (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233 u. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613). - 7 - 2. a) Der Beschluû des Senats vom 28. Februar 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorste l - lung des Gesetzgebers, die Grundstcke aus der Bodenreform seien nicht ve r - erblich gewesen; die Erben htten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermgensrechtsnderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluû vom 26. Februar 1998 nicht festzuhalten. b) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 224 ff) ist entgegen der Meinung des Klgers nichts anderes zu entnehmen. Die Erblasserin, die das auf dem betroffenen Grundstck errichtete Haus z u - sammen mit ihrer Schwgerin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. Daû ihre Schwgerin ber den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war, ist fr den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohne Bedeutung. Daû die Erblasserin auch von ihrer Schwgerin beerbt worden sei, war nicht behauptet. Die Mglichkeit der bertragung eines Hauses auf einem Bodenreformgrundstck auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt, sondern verschwgert war, zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht nach. Wenzel Krger Klein Lemke Gaier
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