BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 217/02Verkündet am: 10. Dezember 2003FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9 Bk, ClDie Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiverAbzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil ausZukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi-cherten im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-terin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Ko-sten des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrentevon der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klä-gers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errech-nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidari-tätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflege-versicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage unddes Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im fol-genden: VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab - 3 -dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassungder 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom11. November 2000) auszugsweise wie folgt:"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß vondem gesamtversorgungsfähigen Entgelta) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62)nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs-rentenberechtigten ... der Betrag, der an diesem Tag alsLohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag,der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuernach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,sowiec) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversi-cherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der amTag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät-ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei un-terstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergebenwürde,unde) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sichauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltesals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde,abgezogen werden. - 4 -Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monats-bezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ...Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozia-len Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach demDritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit demgesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Be-klagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei derbei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzügefür Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteilaus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der inden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revisionweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte beider Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Sat-zungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 ein-geführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitneh-meranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktiv-abzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer- - 5 -anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungenseien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBGoder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswertenZweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zumletzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktivBeschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt anden durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durchBerücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmenhabe.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoar-beitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten derneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. Sep-tember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist(BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystemdurch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsrege-lung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versi-cherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versor-gungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festge-stellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLSn.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2cVBLS berechnet. - 6 -2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die alsAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-verträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Ver-sicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103,105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zuÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach§ 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLSauch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungs-vorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommtes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbarsind (BGHZ 103, 370, 381 f.).b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-änderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgege-benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführungder fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteilsam Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags ander Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Be-rechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden. - 7 -aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zudem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich derLeistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommenwerden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-zieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch- anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung ange-strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-bende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Kon-sens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiterund Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen andie Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103,370, 384 f.).Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwi-schen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenenGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar be-rechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307Abs. 1 S. 1 BGB stand.Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorran-gig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Gebotenvon Treu und Glauben unangemessen. - 8 -Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung dernach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbausozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370,371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssy-stems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regeldeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sichdieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Diesteigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen An-fang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vor-her verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370,372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgungangelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die imRuhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letz-ten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370,373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dien-stes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zumNettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarif-vertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundesund der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen undBetriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe dergesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus demgesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsent-gelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, derseit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom - 9 -1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech-nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und So-zialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten.Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuer-und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbe-messung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden wer-den (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungs-weise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durch-schnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeit-nehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.Zu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zurLohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird.Der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung desfiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktivenLohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigtennach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungs-rente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritäts-zuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommennicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einerDoppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auchdie anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengrö-ße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung derAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil BS. B 151a Anm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer - 10 -des öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41VBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41Abs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifpar-teien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letz-ten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-beitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit die-sem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversor-gungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente,die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht da-durch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteilam Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Ent-gelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit demvollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das be-deutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des hal-ben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung un-verhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pfle-geversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteilam Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Re-chengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den an-gemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkom-men zu wahren.Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Bei-tragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung desfiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehinnicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer - 11 -mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt-versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fikti-ven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Ar-beitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen ent-fällt.Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithinnach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370,383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatzdes Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-gungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im - 12 -Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erken-nen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungs-verstöße.Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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